TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 110 vom Oktober 2021
Inhalt:
1) Umsatzsteuer-Zahllast: Säumniszuschlag oder Verspätungszuschlag vermeiden
2) Pläne für eine ökosoziale Steuerreform 2022
1) Umsatzsteuer-Zahllast: Säumniszuschlag oder Verspätungszuschlag vermeiden
Das Finanzamt verschickt derzeit Schreiben über fehlende Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Ein Klient von mir hat die fehlende UVA ohne Rücksprache mit mir eingereicht. Dadurch waren die Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2020 höher als es laut der Jahres-Umsatzsteuererklärung 2020 erforderlich wäre. Die in der Höhe von 2.600 € verspätet eingereichte UVA hat 2% Säumniszuschlag aufgrund der verspäteten Bezahlung gekostet plus 8% Verspätungszuschlag aufgrund der verspäteten Einreichung beim Finanzamt, also insgesamt Finanzamts-Zuschläge in Höhe von 10% der Umsatzsteuerzahllast.
Begriffsdefinitionen: Ein Säumniszuschlag fällt automatisch an, wenn die Umsatzsteuerzahllast höher als € 2.500 ist und die Bezahlung nicht am Fälligkeitstag erfolgt, der Fälligkeitstag ist 6 Wochen nach Monatsende/ Quartalende. Wenn die UVA rechtzeitig in Finanzonline vorangemeldet wird, die Bezahlung jedoch zu spät erfolgt, so fällt kein Verspätungszuschlag, sondern nur ein Säumniszuschlag von 2% an. Die rechtzeitige Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist daher unbedingt zu empfehlen! Falls die Bezahlung der UST nicht rechtzeitig erfolgen kann, so ist die Einbringung eines Stundungsansuchens in Finanzonline vor der Fälligkeit zu empfehlen. Ich erledige die Einbringung eines Stundungsansuchens in Finanzonline für Sie.
2) Pläne für eine ökosoziale Steuerreform 2022
- Lohn- und Einkommenssteuer
Quelle: Trend https://www.trend.at/politik/regierung-steuerreform-eckpunkte-12250596
Wie bisher bleiben Jahreseinkommen bis 11.000 Euro steuerfrei. Für Einkommen zwischen 11.000 und 18.000 Euro wurde der Steuersatz bereits im Vorjahr von 25 auf 20 Prozent gesenkt, daran ändert sich nun auch nichts. In der zweiten Stufe für Einkommen zwischen 18.000 und 31.000 Euro wird ab Juli 2022 (nicht ab Jänner 2022) der Steuersatz von 35% auf 30% gesenkt. Das entlastet Menschen mit einem Bruttoeinkommen bis zu einer Höhe von rund 2.590 Euro im Monat und soll bei diesem Einkommen bis zu 650 Euro Entlastung pro Jahr bringen.
In der dritten Stufe für Einkommen zwischen 31.000 und 60.000 Euro wird der Steuersatz ab Juli 2023 von 42% auf 40% gesenkt. Das bringt eine maximale Entlastung von bis zu 580 Euro jährlich. Das betrifft Einkommen bis zu einer Höhe von rund 5.000 Euro im Monat. Unverändert bleiben die Steuerstufen für die höheren Einkommen. Für Einkommensteile zwischen 60.000 und 90.000 Euro zahlt man weiterhin 48 Prozent Steuer, zwischen 90.000 und einer Million 50 Prozent und darüber (betrifft nur ca. 800 Personen in Österreich) bleibt der Spitzensteuersatz bei 55 Prozent.
Weiter ist zur Stärkung und Entlastung des Mittelstands eine Reduktion der Krankenversicherungsbeiträge für kleine Einkommen ab Juli 2022 vorgesehen, beginnend mit 1,7 Prozent. Bis zu einem Einkommen von 2.600 Euro brutto wird es eine langsam einschleifende Senkung der Beiträge geben. Davon profitieren laut Regierungsangaben 2,3 Millionen Arbeitnehmer und 1,6 Millionen Pensionisten.
Der Familienbonus wird ab 1. Juli 2022 von 1.500 auf 2.000 Euro pro Kind und Jahr erhöht. Jemand der 2.500 Brutto im Monat verdient und zwei Kinder hat, zahlt damit keine Steuern mehr. Außerdem sollen Alleinerzieherinnen mit niedrigem Einkommen mehr vom Kinderbonus profitieren. Alleinerzieherinnen mit einem Einkommen bis zu 12.000 Euro pro Jahr erhalten einen Kinderbonus von 450 Euro pro Kind statt bisher 250 Euro. Außerdem wird auch der Bezieherkreis erweitert.
Künftig sind auch jene Familien bezugsberechtigt, in denen beide Partner arbeiten und beide jeweils mehr als 6.000 Euro aber unter 12.000 Euro verdienen.
Darüber hinaus soll auch ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell eingeführt werden, mit dem Arbeitnehmer mit bis zu 3.000 Euro steuerfrei am Gewinn eines Unternehmens profitieren können.
2. CO2-Steuer
3. Gewinnermittlung
Es wird ein Investitionsfreibetrag eingeführt.
Der ab der Veranlagung 2010 eingeführte Gewinnfreibetrag (vormals Freibetrag für investierte Gewinne) wird von 13% auf 15% erhöht. Diesen Freibetrag können alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob sie ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt.
Als "geringwertige Wirtschaftsgüter ", die sofort zur Gänze als Betriebsausgabe abgesetzt werden können, gelten künftig abnutzbare Anlagegüter im Wert bis zu 1.000 Euro - bisher waren es 800 Euro.
4. Körperschaftssteuer
Unternehmen werden mit einer Senkung der Körperschaftssteuer (KÖSt) um bis zu 700 Millionen Euro entlastet. Konkret wird die KÖSt 2023 von 25% auf 24% und im Jahr 2024 weiter auf 23% gesenkt.