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Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 125 vom Dezember 2024

 

Inhalt:
1. Änderung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG ab 2025
2. Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags mit einer Bundeschatz-Einlage- interessante und sichere Möglichkeit, Einkommensteuer zu sparen
3. Zahlung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen mit SEPA-Lastschriftverfahren möglich
4. Fiskal-LKW: steuerlich immer noch vorteilhaft
5. Anhang: Bundesgesetzblatt vom 19. Juli 2024 betreffend Änderung der Kleinunternehmerregelung

 

1.     Änderung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG ab 2025

Quelle: zweitägiges UST-Seminar vom Nov. 2024 von StB Mag. Reinhard Pinkel und Skriptum

1.1) Änderung der inländischen Umsatzgrenze

Rechtslage bis 31.12.2024: Die inländische Umsatzgrenze für Kleinunternehmer beträgt bis Jahresende 2024 EUR 35.000,00, wobei diese Grenze nach fiktivem Abzug einer Umsatzsteuer zu verstehen ist. Nach aktueller Rechtslage ist ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb von 5 Jahren unschädlich. Andernfalls führt ein Überschreiten der Umsatzgrenze rückwirkend zum Jahresbeginn zur Steuerpflicht.

Rechtslage ab 01.01.2025: Ab 2025 erfolgt die Festlegung nicht mehr als fiktive Nettogrenze, sondern als Bruttogrenze. Durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde die inländische Umsatzgrenze inflationsangepasst und steigt von EUR 42.000,00 auf
EUR 55.000,00.

Die inländische Umsatzgrenze darf 2025 wie bisher weder im vorangegangenen noch bis dato im laufenden Jahr überschritten werden.

Ab 2025 kann die Steuerbefreiung ab dem Umsatz, mit dem die inländische Umsatzgrenze im laufenden Jahr um mehr als 10% überschritten wird, nicht mehr angewendet werden. Wird die Umsatzgrenze 2025 oder in einem Folgejahr zwar überschritten, aber um nicht mehr als 10%, kann die Steuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres beibehalten werden, also bei € 60.500,- Jahresumsatz 2025 erfolgt keine rückwirkende Aufrollung bis Jahresanfang und keine USt-Pflicht.

Unklar ist die Rechtsfolge, falls der Jahresumsatz 2025 € 59.000,- beträgt und der Jahresumsatz 2026 wiederum das 2. Mal höher als € 55.000,- liegt. Sicherheitshalber sollte der Jahresumsatz nur in einem Jahr höher als € 55.000,- sein und jedenfalls in jedem Jahr niedriger als € 60.000,-, damit die Anwendungsvoraussetzung für die Kleinunternehmerregelung vorliegt.

1.2) Ausweitung auf Unternehmer, die ihr Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten betreiben (EU-Kleinunternehmerregelung)

Derzeit kann ein Unternehmer nur in einem Mitgliedsstatt die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen. Durch eine ab 2025 neu geschaffene EU-weite Kleinunternehmerregelung kann ein österreichischer Kleinunternehmer z.B. zusätzlich die deutsche Kleinunternehmerregelung anwenden. Voraussetzung: Weniger als € 55.000,-  österreichischer Umsatz und maximal € 44.000 deutscher Umsatz, der Gesamtumsatz muss kleiner als € 100.000,- sein

plus der deutsche Umsatz muss niedriger als die deutsche Kleinunternehmergrenze sein, diese Voraussetzung liegt bei € 44.000,- deutschem Umsatz vor
Präziser formuliert: in Deutschland umsatzsteuerbarem Umsatz (umsatzsteuerbar bedeutet einen Lieferort oder Leistungsort in Deutschland).

Die Formulierung des österreichischen Unternehmers auf seiner Ausgangsrechnung/ Honorarnote muss lauten: umsatzsteuerfrei nach der EU-Kleinunternehmerregelung
Zusätzlich muss die von Finanzonline erteilte EX-ID-Nummer angeführt werden.

 

Skriptum: Die Kleinunternehmerregelung gilt aktuell nur für Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland (Österreich) betreiben. Dadurch entsteht für grenzüberschreitend tätige Kleinunternehmer ein wesentlicher Wettbewerbsnachteil. In der Neufassung der Kleinunternehmerregelung wird der Anwendungsbereich auf Unternehmer ausgedehnt, welche ihr Unternehmen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat betreiben.

Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmerregelung durch inländische Unternehmer

Will ein inländischer Unternehmer die Kleinunternehmerregelung (auch) in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:

I. Der unionsweite Jahresumsatz übersteigt den Betrag von EUR 100.000,00 weder im Vorjahr noch bis dato im laufenden Jahr.

II. Die Umsätze in den betreffenden anderen Mitgliedstaaten übersteigen des Weiteren die jeweilige nationale Kleinunternehmergrenze nicht.

III. Der Unternehmer hat sich in Österreich für die EU-Kleinunternehmerregelung registriert.

Wenn der inländische Unternehmer den unionsweiten Schwellenwert von EUR 100.000,00 überschreitet, so ist die EU-Kleinunternehmerregelung, d.h. die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung, ab dem Umsatz, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, nicht mehr anwendbar.

Sollten die inländischen Umsätze jedoch weiterhin unter der inländischen Kleinunternehmergrenze liegen, so ist für die inländischen Umsätze die inländische Kleinunternehmerregelung weiterhin anwendbar.

Die Beendigung der EU-Kleinunternehmerregelung kann auch freiwillig oder durch Einstellung der Tätigkeit erfolgen.


Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmerregelung durch Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten

Ein Unternehmer, der sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreibt, kann sich bei Zutreffen der maßgeblichen Voraussetzungen (=> der unionsweite Jahresumsatz übersteigt den Betrag von EUR 100.000,00 weder im Vorjahr noch bis dato im laufenden Jahr) in diesem Mitgliedsstaat für die EU-Kleinunternehmerregelung registrieren und in der Folge für seine inländischen Umsätze die inländische Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn er auch die inländische Kleinunternehmergrenze nicht überschreitet.


Kleinunternehmer-Identifikationsnummer über Finanzonline

Im Fall der Registrierung zur EU-Kleinunternehmerregelung wird dem Unternehmer vom Registrierungs-Mitgliedstaat eine individuelle Kleinunternehmer-Identifikationsnummer zugeteilt. Diese Nummer enthält den Suffix "-EX" (sog. EX-ID-Nummer). Die Anwendung der nationalen Kleinunternehmerregelungen anderer Mitgliedstaaten ist dort jeweils erst ab Erteilung dieser individuellen Kleinunternehmer-Identifikationsnummer möglich.

 

Vierteljährliche Umsatzmeldungen. Meldung des Überschreitens der unionsweiten Schwelle

Nach erfolgter Registrierung zur EU-Kleinunternehmerregelung muss der Unternehmer im Registrierungs-Mitgliedstaat binnen eines Monats nach Ende des Kalendervierteljahres vierteljährliche Umsatzmeldungen unter Angabe seiner EX-10-Nummer erstatten. Dabei meldet er die Umsätze, die in den einzelnen Mitgliedstaaten unter Inanspruchnahme der jeweiligen nationalen Kleinunternehmerregelung erzielt wurden.

Überschreitet der Unternehmer unterjährig die unionsweite Jahresschwelle von EUR 100.000,00, muss er binnen 15 Werktagen auch die Überschreitung melden und dabei alle Umsätze angeben, die er seit Beginn des laufenden Quartals bis zum Zeitpunkt des Überschreitens der Schwelle erzielt hat.

 

1.3) Ausschluss vom Vorsteuerabzug

Wird die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer angewendet, so schließt das -wie bisher den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den steuerfreien Umsätzen aus (unechte Steuerbefreiung). Das gilt nach der Neuregelung auch für Vorsteuern, die im Zusammenhang mit Umsätzen stehen, die nach der Kleinunternehmerregelung eines anderen Mitgliedstaates in diesem Mitgliedsstaat steuerfrei sind.

 

2. Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags mit einer Bundeschatz-Einlage- interessante und sichere Möglichkeit, Einkommensteuer zu sparen

 

Selbständige, die einen Jahresgewinn 2024 von zumindest € 40.000,- erwirtschaften, können den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nützen und -wie das folgende Beispiel zeigt- durch die Anlage von € 910,- für 4 Jahre auf www.bundesschatz.at  35,9% von € 910,- = € 327,- an Einkommensteuer 2024 sparen. Zusätzlich erhalten sie 4 Jahre lang 2,25% Habenzinsen abzüglich 27,5% KEST und nach 4 Jahren den Anlagebetrag retour. (Stand der Verzinsung vom 09.12.2024).

Die Investition für den Gewinnfreibetrag kann dann nach 4 Jahren wiederholt werden. Wenn Sie jedes Jahr eine Investition tätigen, haben Sie ab dem 5. Jahr ein „perpetuum mobile“.

Die folgenden beiden Beispiele veranschaulichen den Rechengang:
Beispiel 1) Ein Selbständiger hat € 1.500 +20% UST = € 1.800,- für ein neues Notebook investiert und € 1.000,- für vier Jahre auf Bundesschatz angelegt.
Die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag = tatsächlicher Gewinn abzüglich € 33.000,-.
Für das Notebook können 10% Investitionsfreibetrag beantragt werden; der zusätzliche Gewinnfreibetrag beträgt € 910,- (maximal 13% von € 7.000,-). Der Selbständige hat anhand eines geschätzten Jahresgewinns 2024 € 1.000,- auf Bundesschatz angelegt.

 

 

Informationen zum Investitionsfreibetrag finden Sie unter

https://www.meller.biz/index.php/neuerungen-2023.html

Voraussetzungen sind kurzgefasst Investitionen in abnutzbare Sachanlagen, keine Software, keine PKWs, die Abschreibungsdauer muss mindestens 4 Jahre betragen.

Beispiel 2)

Der Selbständige hat € 1.500 +20% UST = € 1.800,- für ein neues Notebook investiert und keine Anlage auf Bundesschatz getätigt.
Die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag = tatsächlicher Gewinn abzüglich € 33.000,-.
Der Gewinnfreibetrag beträgt € 929,50 (maximal 13% von € 7.150,-).

 

Die Bandbreite des Gewinnfreibetrags sehen Sie aus den folgenden beiden Beispielen:

A/ Bis € 33.000,- tatsächlicher Gewinn ist kein Gewinnfreibetrag möglich.

B/ Bei € 34.000,- tatsächlicher Gewinn beträgt die Einkommensteuerersparnis nur € 30% von € 130,- = € 39,-.

 

C/ Bei einem tatsächlichen Gewinn von € 70.000,- können € 4.810,- in Bundesschatz steuersparend angelegt werden, und die Steuerersparnis beträgt € 1.924,-.

 

D/ Bei einem tatsächlichen Gewinn von € 100.000,- können 8.710,- in Bundesschatz  angelegt werden, und die Einkommensteuerersparnis beträgt € 4.181,-.

 

 

3. Zahlung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen mit SEPA-Lastschriftverfahren möglich

Einzelne Klienten haben der Abbuchung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen mit dem SEPA-Lastschriftverfahren zugestimmt. Gemäß § 211 Abs. 1 Z 2 Bundesabgabenordnung gelten für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten mittels SEPA-Lastschriftverfahren nachstehende Bedingungen:
Ein SEPA-Lastschriftmandat kann nur für die Entrichtung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen gemäß § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG, BGBl. 400/1988, ausschließlich durch den oder die Abgabepflichtige selbst erteilt werden.

Daraus folgt, dass eine Einkommensteuer-Nachzahlung mit Banküberweisung durch den Klienten selbst durchgeführt werden muss.

 

4. Fiskal-LKW: steuerlich immer noch vorteilhaft

Quelle: https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/weitere-steuern-und-abgaben/steuertipp-der-fiskal-lkw.html

 

Wenn Unternehmen die Anschaffung eines großen Kraftfahrzeugs überlegen, gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten "Fiskal-Lkw" (Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse) zu erstehen.

Damit ein Kraftfahrzeug als "Fiskal-Lkw" einzustufen ist, müssen die jeweiligen Voraussetzungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse erfüllt sein.

Der "Fiskal-Lkw" bietet verschiedene steuerliche Begünstigungen:

  • Vorsteuerabzug
  • Kürzere Abschreibungsdauer (die für Pkw gesetzlich festgelegte Nutzungsdauer von acht Jahren ist nicht anzuwenden)
  • Begünstigtes Wirtschaftsgut für investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Hinweis

Darüber hinaus entfällt im Falle einer Anschaffung eines "Fiskal-Lkw" die Angemessenheitsprüfung, die normalerweise bei der Anschaffung eines Personenkraftwagens – so die Anschaffungskosten 40.000 Euro übersteigen – durchgeführt werden muss.

Vorgehensweise

Anhand der Liste der steuerlich anerkannten Kleinlastkraft-, Kasten-, Pritschenwagen und Kleinbusse (Klein-Autobusse) des Bundesministeriums für Finanzen (→ BMF) kann geprüft werden, ob sich das jeweilige Wunschfahrzeug darunter befindet.

Nachträgliche Umbauarbeiten an einem Fahrzeug, welches als "Fiskal-Lkw" anerkannt wurde, können zum Verlust der steuerlichen Vorteile führen.

 

5. Anhang: Bundesgesetzblatt ausgegeben am 19. Juli 2024, Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz 1994 wird wie folgt geändert: Z 27 Steuerfrei sind die Umsätze der Kleinunternehmer.

 

Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat, gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:

-der unionsweite Jahresumsatz übersteigt den Schwellenwert von 100 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht und -der Unternehmer hat in einem anderen Mitgliedstaat die Inanspruchnahme der Befreiung im Rahmen eines Verfahrens im Sinne des Art. 6a beantragt.

Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat, ist die Steuerbefreiung ab dem Tag der Mitteilung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer im Rahmen des Verfahrens im Sinne des Art. 6a anwendbar bzw. falls eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer bereits vorhanden ist, ab dem Tag, an dem der andere Mitgliedstaat die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer hinsichtlich der Steuerbefreiung im Inland bestätigt. Wird die Kleinunternehmergrenze oder- im Falle eines Unternehmers, der sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreibt, - der Schwellenwert für den unionsweiten Jahresumsatz überschritten, ist die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10% kann die Steuerbefreiung jedoch noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Berechnung der Kleinunternehmergrenze und des Schwellenwertes ist nicht auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht abzustellen."

(3) Der Unternehmer, dessen Umsätze nach Abs. 1 Z 27 befreit sind, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich - bzw. wenn der Unternehmer sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreibt, über das Portal des anderen Mitgliedstaates - erklären, dass er auf die Anwendung des Abs. 1 Z 27 verzichtet. Der Verzicht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres ausgeübt werden und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre (Bindefrist zur Steuerpflicht). Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen im Inland, kann der Verzicht nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden und ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären."

 

Verfahren zur Sonderregelung für EU-Kleinunternehmer

Voraussetzungen

Art. 6a. (1) Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben, können nach Einreichung einer Vorabmitteilung über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal für das nachstehende Verfahren identifiziert werden, wenn der unionsweite Jahresumsatz des Unternehmers 100 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigt und zumindest ein Mitgliedstaat die Anwendung einer Befreiung gemäß Art. 284 Abs. 2 der Richtlinie 20061112/EG bestätigt.

 Vorabmitteilung

(2) Die Vorabmitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:

l. Name, Tätigkeit, Rechtsform, E-Mail-Adresse und Anschrift des Unternehmers;

2. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern anderer Mitgliedstaaten sowie Identifikationsnummern zur aktuellen oder früheren Inanspruchnahme einer Sonderregelung im Sinne des § 25a, § 25b und Art. 25a bzw. eines Verfahrens im Sinne des Art. 6a;

3. Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen der Unternehmer die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt;

4. den Jahresumsatz, der in jedem Mitgliedstaat im laufenden Kalenderjahr vor Einreichung der Vorabmitteilung bewirkt wurde;

5. den Jahresumsatz, der in jedem Mitgliedstaat im vorangegangenen Kalenderjahr bewirkt wurde;

6. den Jahresumsatz, der in einem Mitgliedstaat in dem Kalenderjahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr bewirkt wurde, wenn dies nach dem Recht dieses Mitgliedstaates Voraussetzung für die Anwendung der Befreiung ist.

 

Beginn der Inanspruchnahme

(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 vor, ist dem Unternehmer binnen 35 Werktagen ab Eingang der Vorabmitteilung eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer zu erteilen, sofern zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung kein längerer Zeitraum notwendig ist.

 

Berichtspflichten

(4) Der Unternehmer hat Änderungen der Angaben gemäß Abs. 2 über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu melden. Darunter fallen auch Änderungen hinsichtlich des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer beabsichtigt, eine Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen oder nicht mehr in Anspruch zu nehmen.

 

Meldung

(5) Der Unternehmer hat über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen

eingerichtete Portal für jedes Kalendervierteljahr den Umsatz zu melden, der in den einzelnen Mitgliedstaaten bewirkt wurde. Die Meldung hat binnen eines Monats ab Ende des Kalendervierteljahres zu erfolgen. Wird der Schwellenwert in Abs. l überschritten, ist der Unternehmer verpflichtet binnen 15 Werktagen das Überschreiten sowie den Betrag der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die seit Beginn des laufenden Kalendervierteljahres bis zum Zeitpunkt des Überschreitens des Schwellenwertes bewirkt wurden, zu melden.

 

Beendigung und Ausschluss

(6) Der Unternehmer ist in folgenden Fällen vom Verfahren auszuschließen:

1. Der Unternehmer hat mitgeteilt, dass er das Verfahren nicht länger in Anspruch nehmen möchte.

2. Die Voraussetzungen des Abs. 1 liegen nicht mehr vor.

3. Der Unternehmer hat seine Tätigkeit eingestellt.

 

Im Falle der Z 1 ist die Beendigung ab dem ersten Tag des nächsten Kalendervierteljahres nach Eingang der Informationen des Unternehmers oder, wenn diese Informationen im letzten Monat eines Kalendervierteljahres eingehen, am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalendervierteljahres wirksam. Im Falle der Z 2 wird der Ausschluss ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen bzw. im Falle der Z 3 ab dem Zeitpunkt, ab dem die Tätigkeit eingestellt wurde.

 

Festsetzung inländischer Umsätze

(7) Unterlässt ein Unternehmer, der zu einem Verfahren im Sinne dieses Artikels in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist, die Einreichung der quartalsweisen Meldung pflichtwidrig oder erweist sich diese als unvollständig oder unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, soweit es sich um im Inland ausgeführte Umsätze handelt."

 

12. Art. 12 Abs. 5 lautet:

"(5) Vom Vorsteuerabzug ist die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen ausgeschlossen, soweit sie mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden und die nach dem Recht dieses Mitgliedstaates aufgrund einer Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei sind. Weiters ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 in Anspruch nimmt."