TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 108 vom Mai 2021

 

Mit Stand Mitte Mai 2021 können folgende Corona-Zuschüsse beantragt werden:

Härtefallfonds-Zuschuss: Antragstellung bei der Wirtschaftskammer noch bis 31. Juli 2021 möglich, siehe unten


Fixkostenzuschuss März bis Sept. 2020
: Antragstellung in Finanzonline noch bis 31. August 2021 möglich
Informationen dazu finden Sie unter
https://www.meller.biz/index.php/fixkostenzuschuss-antragstellung.html


Fixkostenzuschuss 800.000 Sept. 2020 bis Juni 2021
:
Antragstellung noch bis 31. Dez. 2021 möglich,
Antragstellung erst ab 16. August 2021 sinnvoll, da die Fertigstellung der Juni 2021-Buchhaltung abgewartet werden muss. Informationen dazu finden Sie unter https://www.meller.biz/index.php/FKZ_800.html


Ausfallsbonus für März 2021: Antragstellung noch bis 14. Juni 2021 möglich
Ausfallsbonus für April 2021: Antragstellung noch bis 14. Juni 2021 möglich
Informationen siehe unten


Antrag zur Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage bei der Veranlagung 2019: Ein Antrag auf Berücksichtigung des Verlusts 2020 im Steuerbescheid für 2019 ist möglich, ein sogenannter Antrag auf Verlustrücktrag. Auch nach Erhalt des Steuerbescheids für 2019 ist so die Verminderung der Steuerbelastung 2019 über die COVID-19-Rücklage möglich. In der Steuererklärung 2020 wird die COVID-19-Rücklage wieder verlustreduzierend aufgelöst.


Lockdown-Umsatzersatz II für
indirekt betroffene Unternehmen: siehe unten

Verlustersatz: für Großbetriebe relevant

Informationen zur Verlängerung des Härtefallfonds-Zuschusses:
Die Betrachtungszeiträume laufen nun bis 15 Juni 2021,
Voraussetzung Umsatzrückgang von mind. 50%

Ab 16. Mai 2021 ist die Einreichung auf Förderung aus dem Härtefall-Fonds für das 14. "Corona-Monat" (von 16. April bis 15. Mai) möglich, wenn Sie im Betrachtungszeitraum einen Umsatzrückgang von mindestens 50% erlitten haben.

Der Härtefallfonds-Zuschuss wurde verlängert,
die Betrachtungszeiträume laufen nun bis 15. Juni 2021:

  • Für den Betrachtungszeitraum 16.1. bis 15.2.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Jänner 2020 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2020 gegenüber zu stellen.
  • Für den Betrachtungszeitraum 16.2. bis 15.3.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Februar 2020 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2020 gegenüber zu stellen.
  • Für den Betrachtungszeitraum 16.3. bis 15.4.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats März 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
  • Für den Betrachtungszeitraum 16.4. bis 15.5.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats April 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
  • Für den Betrachtungszeitraum 16.5. bis 15.6.2021 ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Mai 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.

Für die Berechnung des Umsatzrückgangs von mindestens 50% bestehen folgende alternative Möglichkeiten: 

  • Es werden die Werte aus den Kennzahlen 9040/9050 miteinander verglichen (zum Beispiel der Wert der in den Kennzahlen 9040/9050 für den Betrachtungszeitraum 16.3.2020 bis 15.4.2020 einzutragen ist, wird dem Wert aus den Kennzahlen 9040/9050 des Monats März 2019 oder einem Drittel der Werte für die ersten drei Monat 2019 gegenübergestellt).
  • Es werden die Umsätze gemäß Umsatzsteuergesetz für die jeweiligen Zeiträume miteinander verglichen.

 

Zusätzlich zum Comeback-Bonus wird für jeden geförderten Betrachtungszeitraum aus der Härtefall-Fonds Phase II ein Zusatzbonus in der Höhe von 100 € ausbezahlt. Eine separate Beantragung ist nicht notwendig, die Auszahlung erfolgt automatisiert auf die in Ihrem zuletzt ausbezahlten Antrag angegebene Bankverbindung. (Falls sich Ihre Bankverbindung geändert hat, kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Wirtschaftskammer und geben Sie umgehend Ihre neue Bankverbindung (IBAN) bekannt.)
Die Auszahlung des Zusatzbonus startet ab 1. Juni 2021.
Die Auszahlung erfolgt in Teilbeträgen, ab 1. Juni 2021, ab 1. August 2021 und ab 1. Oktober 2021.

Weiterführende Informationen, wie die am häufigsten gestellten Fragen zum Härtefallfondszuschuss, finden Sie auch auf der Homepage der Wirtschaftskammer
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

 

Antrag auf Ausfallsbonus für April 2021 möglich bei Umsatzrückgang von mind. 40%

Vergleichszeitraum für April 2021 ist der April 2019 oder falls Sie quartalsmäßige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht haben, ein Drittel des Umsatzes 04-06/2019.
Falls Sie keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht haben, ist der Vergleichsumsatz 1/12 des Jahresumsatzes 2019.

Vergleichszeitraum für März 2021 ist der März 2019 (bzw. 1/3 von 01-03/2019 bzw. 1/12 des Jahresumsatzes 2019).


Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen

Unternehmer, die im November 2019 oder im Dezember 2019 mindestens 50% ihrer Umsätze mit Unternehmern erzielt haben, die im November 2020 oder im Dezember 2020 als direkt Betroffene iSd Lockdown-Umsatzersatzes anzusehen sind, können bis 30.06.2021 (Antragsfrist) einen Antrag auf Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen in Finanzonline stellen.

Beispiele: a) Ein Künstler z.B. Musiker, Schauspieler, Kabarettist tritt normalerweise bei diversen Konzerten, Theateraufführungen auf und erzielt dadurch Umsätze mit Veranstaltern, die vom Lockdown direkt betroffen waren. Dadurch waren auch Künstler indirekt erheblich betroffen, sofern deren Umsätze zu selbständigen Einkünften führten.
b) Wie unter a) können auch selbständig tätige Bühnentechniker, Tontechniker und Visagisten zu den indirekt Betroffenen gehören, ebenso wie Cateringunternehmen mit ihren Umsätzen mit Veranstaltern. c) Ein Möbelproduzent, der überwiegend Möbeleinzelhändler beliefert, ist insoweit ebenfalls indirekt vom Lockdown betroffen.