TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 96 vom Juni 2020

 

In der Zeitschrift Report ist ein Interview mit mir abgedruckt und auch online abrufbar unter

https://www.report.at/index.php/home/plusmeinung/item/95619-absolute-gerechtigkeit-gibt-es-nicht

"Im Gespräch über Steuergerechtigkeit, die wirtschaftliche Situation von Selbstständigen und die Hilfsmaßnahmen der Regierung möchte Steuerberater Johannes Meller seinen Klientinnen und Klienten das Gefühl der Benachteiligung, das bei vielen herrscht, nehmen."

 

1. Behandlung der verschiedenen Corona-Zuschüsse in der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer

In § 124b Z 348 EStG ist geregelt: Einkommensteuerfrei sind ab dem 1. März 2020

  1. a) Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds – COVID-19-FondsG, aufgebracht werden

    b) Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds sind einkommensteuerfrei

    c) Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds

    d) Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden

    ad c) Fixkostenzuschüsse (Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds) sind steuerfrei, allerdings können laut Information des BMF bei Ersatz von 75 % einer Betriebsausgabe durch den Krisenfonds nur 25 % als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Der fehlenden Einkommen-/ Körperschaftsteuerpflicht der Zuschüsse steht das Abzugsverbot der ersetzten bzw. damit wirtschaftlich zusammenhängenden Ausgaben gegenüber. Das entspricht auch dem Grundsatz, dass steuerfreie Beihilfen die damit unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen kürzen.

Corona-Kurzarbeitszuschüsse werden in der Kontenklasse 6 bzw. im Personalaufwand als Betriebsausgabenminderungen gebucht, und erhöhen als Ausgabenminderungen den handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Gewinn.


2.    
Senkung der Einkommen-/ Lohnsteuer im Jahr 2020

Der Einkommensteuersatz von 25%, der für Einkommensteile von € 11.000,- bis € 18.000,- gilt, soll bereits heuer auf 20% gesenkt werden. Das bedeutet eine Steuerersparnis von € 350,- für Angestellte, Arbeiter und Selbständige, die mehr als € 18.000,- Jahreseinkommen erzielen.


3.   
Geplante Senkung der Umsatzsteuer/ Mehrwertsteuer

Die Umsatzsteuer in Höhe von 20% bzw. 10% wird in den Bereichen Gastronomie, Kunst und Kultur vorübergehend auf 5% gesenkt, wie Tourismusministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP), Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) und Kultur-Staatssekretärin Andrea Mayer am 12.06.2020 in einer Pressekonferenz mitteilten.

Der niedrigere Steuersatz soll ab 01.07.2020 bis 31.12.2020 gelten, sagte Blümel. Man sei mit der EU-Kommission in Kontakt und hoffe auf eine Genehmigung aus Brüssel.

Umfasst sind der Kauf von Büchern, Zeitschriften, Bildern und Kunstwerken, Eintrittskarten für Museen, alle Speisen und Getränke in der Gastronomie bzw. in Hotels.


4.   
Verlängerung der Steuerstundungen bis 15.01.2021

Die bis 30.09.2020 bewilligten Steuerstundungen sollen automatisch um dreieinhalb Monate bis zum 15. Jänner 2021 verlängert werden.

5.    Verlustrücktrag

Finanzminister Blümel kündigte weitere Unterstützungsmaßnahmen für nächste Woche an. Man wolle auf der Regierungsklausur nächste Woche an einem „Verlustrücktrag" arbeiten. So soll eine Regelung erarbeitet werden, wie Unternehmen einen Verlust 2020 von einem Gewinn 2019 abziehen können.