TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 81 vom Februar 2018
Steuerabzug von Spenden ab 2017: geänderte Vorgangsweise: Spendenorganisationen benötigen Ihr Geburtsdatum für die Meldung an das Finanzamt
Haben Sie im Jahr 2017 eine Spende getätigt?
Haben Sie dem Spendenempfänger bereits Ihr Geburtsdatum mitgeteilt? Die Spendenorganisation benötigt ab 2017 Ihr Geburtsdatum und Ihren Vor- und Familiennamen lt. Meldezettel für die Meldung Ihrer steuerlich absetzbaren Spende an das Finanzamt.
Die Nichtmeldung einer Spende kann leider nicht durch Eintragung in die Steuererklärung nachgeholt werden, weil nämlich gar kein Feld für Spenden im Steuerformular 2017 mehr vorhanden ist! Das Finanzamt berücksichtigt für den Steuerabzug nur die von der Spendenorganisation gemeldeten Spenden.
--> Noch ist Zeit dafür, der Spendenorganisation Ihr Geburtsdatum mitzuteilen, damit sie nachträglich Ihre Spende 2017 an das Finanzamt meldet.
Sonderausgaben werden bisher ausschließlich auf Grundlage der Eintragung in der Steuererklärung berücksichtigt. Für bestimmte Sonderausgaben, nämlich Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung wird für Zahlungen ab dem Jahr 2017 ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingeführt.
Kennzahl | 2016 | 2017 | |
im Formular | |||
Personenversicherungs-Prämien | 455 | x | x |
Wohnraumschaffung und -sanierung | 456 | x | x |
Steuerberatungskosten | 460 | x | x |
Verlustabzug | 462 | x | x |
Nachkauf von Versicherungszeiten, | x (450) | wird gemeldet | |
freiwillige Weitervers. in der gesetzl. Pensionsvers. | x (450) | wird gemeldet | |
Renten oder dauernde Lasten | x (450) | x (280) | |
Kirchenbeiträge | 458 | x | wird gemeldet |
Spenden an mildtätige Organisationen | 451 | x | wird gemeldet |
Spenden an Umweltorganisationen und Tierheime | 562 | x | wird gemeldet |
Spenden an freiwillige Feuerwehren | 563 | x | wird gemeldet |
Spenden an Forschungs- und Kultureinrichtungen | 459 | x | wird gemeldet |
Zuwendungen zum Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung |
564 | x | wird gemeldet |
Die Sonderausgaben in den Zeilen, in denen in der Spalte 2017 "wird gemeldet" steht, können nicht mehr in die Steuererklärung 2017 eingetragen werden, sondern werden vom Finanzamt nur in Höhe der erhaltenen Meldung berücksichtigt.
Die Organisationen haben gesetzlich bis 28. Februar 2018 Zeit, die Informationen für das Jahr 2017 zu übermitteln. Die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung bzw. der Arbeitnehmerveranlagung 2017 durch das Finanzamt kann frühestens mit März 2018 beginnen, wenn sicher ist, dass keine Sonderausgaben mehr übermittelt werden.
Die geleisteten Spendenbeträge werden automatisch in der Veranlagung berücksichtigt und sind somit steuerlich absetzbar, wenn Sie der Spendenorganisation Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum bekannt geben. Wichtig dabei ist, dass Sie Ihre Daten korrekt bekannt geben und insbesondere, dass die Schreibweise Ihres Namens mit jener im Meldezettel übereinstimmt.
Dazu gibt es spezielle Zahlungsanweisungen (Erlagscheine):
Sie können aber auch jede herkömmliche Zahlungsanweisung (Erlagschein) verwenden, indem Sie Ihren korrekten Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum im "Verwendungszweck" angeben. Beachten Sie bitte, dass diese Informationen nur übermittelt werden, wenn das Feld "Zahlungsreferenz" nicht ausgefüllt ist.
· Müssen Sie Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum bei jeder Zahlung und jedes Jahr neu bekannt geben?
Haben Sie Ihren Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum einmal dem Zahlungsempfänger bekannt gegeben, bewirkt das, dass auch alle nachfolgenden Zahlungen übermittelt werden (siehe Punkt 11). Sie brauchen daher ihre Daten nicht noch einmal bekannt geben. Sie können aber jederzeit eine weitere Datenübermittlung untersagen (siehe Punkt 17).
· Bis wann müssen Sie Ihre Daten bekannt geben?
Damit die Zahlungen des jeweiligen Jahres übermittelt werden, müssen Sie Ihre Daten spätestens bis Jahresende bekannt geben. Bei Datenbekanntgabe erst nach Jahresende besteht für Zahlungen des Vorjahres für die empfangende Organisation keine Übermittlungspflicht; sie kann aber für diese Zahlungen eine Übermittlung auf freiwilliger Basis vornehmen.
· Welche Folgen ergeben sich für die Bürgerinnen und Bürger, wenn Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum nicht bekannt gegeben werden?
Fehlende Spenden können nicht in der Steuererklärung nachträglich geltend gemacht werden, es muss die Berichtigung an der Quelle -von der Spendenorganisation- erfolgen.
Ist die empfangende Organisation im Inland ansässig, ist die Berücksichtigung als Sonderausgabe in der Veranlagung an die Voraussetzung geknüpft, dass der Zahler seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bekannt gibt. Die Datenbekanntgabe bewirkt, dass sämtliche (weiteren) Zahlungen übermittelt werden, solange keine Untersagung der Datenübermittlung erfolgt. Möchte der Steuerpflichtige keine Datenübermittlung und damit die automatische Berücksichtigung in der Veranlagung, ist er nicht gehindert, Zahlungen zu leisten; in diesem Fall ist allerdings die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe bei im Inland ansässigen Organisationen grundsätzlich ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige verzichtet damit auf die steuerliche Berücksichtigung, was ihm bisher auch frei gestanden ist. Es ist daher auch nicht vorgesehen, die Sonderausgaben bei im Inland ansässigen Organisationen selbst über die Steuererklärung in der Veranlagung geltend zu machen (Ausnahme bei Übermittlungsfehlern).
· Welche Möglichkeiten bestehen für den Steuerpflichtigen, wenn die übermittlungspflichtige Organisation der Finanzverwaltung keine oder falsche Daten übermittelt?
In diesen Fällen soll die empfangende Organisation den Fehler beheben. Die übermittlungspflichtige Organisation ist daher angehalten, auf Veranlassung durch den Steuerpflichtigen, den Fehler zu sanieren. Ist dies der Fall, hat eine korrigierte oder erstmalige Übermittlung zu erfolgen, die die Grundlage für die weitere steuerliche Beurteilung darstellt.
Kann die Steuerpflichtige/der Steuerpflichtige die Fehlerkorrektur durch die empfangende Organisation nicht erreichen, bleibt aber jedenfalls gewährleistet, dass die von ihm glaubhaft gemachten Beträge dennoch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden können. Erfolgt keine Korrektur vor Einbringung der Steuererklärung kann eine fehlerhafte Berücksichtigung in einem ergangenen Bescheid im Rahmen einer Bescheidbeschwerde (Frist: 1 Monat ab Bescheiderlassung), eines Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO (Frist: 1 Jahr ab Bescheiderlassung) korrigiert werden.
· Welche Zahlungen sind von der Datenübermittlung nicht erfasst?
Nicht betroffen sind:
- Betriebliche Spenden im Sinne des § 4a EStG oder betriebliche Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung im Sinne des § 4b EStG, die als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind (siehe dazu Punkt 6).
- Folgende weitere Sonderausgaben:
- Versicherungen etc. (§ 18 Abs 1 Z 2 EStG),
- Wohnraumschaffung und –sanierung (§ 18 Abs 1 Z 3 EStG),
- Rentenzahlungen,
- Steuerberatungskosten,
- Zahlungen an Empfänger, die über keine feste örtliche Einrichtung in Österreich verfügen (z.B. Spende an eine Universität in Deutschland).
Alle derartigen Zahlungen werden (weiterhin) ausschließlich im Wege der Steuererklärung berücksichtigt.
· Sind auch Spenden betroffen, die als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind?
Die Regelung betrifft ausschließlich als Sonderausgaben zu berücksichtigende Beträge, somit sind insbesondere Spenden (Zuwendungen gemäß § 4a EStG), die aus dem Betriebsvermögen geleistet werden und daher als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, nicht erfasst. Derartige Spenden sind (weiterhin) als Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in den Steuererklärungen bei den entsprechenden Kennzahlen (z.B. den Kennzahlen 9243 bis 9246 in der Beilage E 1a zur Einkommensteuererklärung E 1) anzuführen. Der Steuerpflichtige schließt die automatische Berücksichtigung als Sonderausgabe aus, wenn er seine Identifikationsdaten der empfangenden Spendenorganisation nicht bekannt gibt.
Beispiel
- A spendet als Privatperson 100 Euro an die mildtätige Organisation X. Da er die Berücksichtigung als Sonderausgabe wünscht, gibt er der Organisation seinen Namen und sein Geburtsdatum bekannt. Nur so kann die Spende automatisch in die Einkommensteuererklärung (2017) übernommen werden.
- Der Unternehmer B spendet aus seinem Betrieb 500 Euro an die mildtätige Organisation Y. Die Spende stellt eine Betriebsausgabe dar, die als solche berücksichtigt werden soll. B gibt der Organisation seine Identifikationsdaten nicht bekannt. Es erfolgt keine Datenübermittlung. Die Spende ist bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen und in der Steuererklärung (Formular E 1a) in der betreffenden Kennzahl (9244) zu erfassen.
· Was versteht man unter dem „verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen“ (vbPK-SA)?
Im Interesse des Datenschutzes für Bürger wird im österreichischen E‑Government nicht für alle Verfahren ein einheitliches Personenkennzeichen verwendet, sondern je nach „Bereich“ unterschiedliche Personenkennzeichen (daher die Bezeichnung „bereichsspezifisches Personenkennzeichen - bPK“). Für den Bereich Steuern und Abgaben wird das so genannte vbPk SA (SA = Steuern und Abgaben) verwendet. Durch einen Datenaustausch mit Hilfe dieses verschlüsselten Kennzeichens ist ausschließlich für das Finanzamt eine Zuordnung zu einer Person möglich, nicht jedoch eine Verknüpfung mit anderen Daten oder ein Zugriff durch andere Personen, Behörden oder Einrichtungen (z.B. Sozialversicherung). Damit wird höchster Schutz der persönlichen Daten gewährleistet.
Infofolder
Die am häufigsten gestellten Fragen zur Spendenabsetzbarkeit ab 1.1.2017 hat das Finanzamt für Sie im Folder "Spendenabsetzbarkeit ab 1.1.2017 - einfach automatisch" zusammengestellt, den Sie gratis downloaden können.
Fragen und Antworten zur Spendenabsetzbarkeit seit 1.1.2017
Weitere Informationen finden Sie außerdem unter Fragen und Antworten zur Spendenabsetzbarkeit seit 1.1.2017.
Allgemeine Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden
Welche Spenden sind absetzbar?
Wenn Sie einkommensteuerpflichtig sind, gibt es für jeden gespendeten Euro über die Steuerveranlagung Geld vom Finanzamt zurück.
Abzugsfähig sind Spenden an – im Gesetz genannte – Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen (z.B. Universitäten), Museen sowie die 4.000 Freiwilligen Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände in ganz Österreich. Ebenso sind Spenden an Vereine und Einrichtungen abzugsfähig, die mildtätige Zwecke verfolgen, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln, wenn sie mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 als begünstigte Einrichtung anerkannt und in der Liste der begünstigten Einrichtungen (z.B. Spenden, Kirchen, Versicherungen) eingetragen sind.
Abzugsfähig sind Spenden an Einrichtungen, die allgemein zugänglich der österreichischen Kunst und Kultur dienende künstlerische Tätigkeiten sowie die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken durchführen, z.B. das Wiener Konzerthaus.
Für die Aufnahme in die Liste sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass Ihre Spende richtig ankommt und andererseits Missbrauch verhindert werden. So lange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, bleibt die Einrichtung auf der Liste. Werden sie nicht mehr erfüllt, wird die Begünstigung aberkannt und die steuerliche Absetzbarkeit einer Spende für die betreffende Organisation zeitlich begrenzt. Spenden, die davor erfolgt sind, bleiben selbstverständlich absetzbar.
Beachten Sie bitte: Ein Hinweis, wie beispielsweise "Ihre Spende ist steuerlich absetzbar" auf einem Flyer oder Folder ist nicht ausreichend und ersetzt nicht die Veröffentlichung auf der Webseite des Finanzministeriums. Vergewissern Sie sich daher bitte vor Ihrer Spende auf der BMF-Homepage, ob die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Spendenempfänger auch tatsächlich gegeben ist.
Welcher Betrag ist absetzbar?
Die Abzugsfähigkeit von Spenden ist der Höhe nach begrenzt:
- Spenden von Privatpersonen sind bis 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres als Sonderausgaben abzugsfähig
- Sach- und Geldspenden von Unternehmen sind bis 10 Prozent des Gewinns als Betriebsausgaben abzugsfähig (vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages)
Weiterführende Informationen
finden Sie diese unter Ausführliche Informationen zur Absetzbarkeit von Spenden und Stiftungszuwendungen.
Liste der spendenbegünstigten Organisationen
Liste der spendenbegünstigten Organisationen