TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 70 vom Juli 2016
Inhaltsverzeichnis:
1. Registrierkassenprämie 2015 oder 2016
2. Einzelaufzeichnungspflicht von Einnahmen
3. Verlustvortrag bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
4. Versicherungsgrenze bei der SVA für Neue Selbständige ab 2016
1. Registrierkassenprämie 2015 oder 2016
Wenn Sie bis 31.12.2016 eine Registrierkasse oder Kassensoftware anschaffen, so sind diese Kosten sofort absetzbar, auch wenn die Registrierkasse mehr als € 400 kostet. Zusätzlich erhalten Sie für das Jahr der Anschaffung eine Registrierkassenprämie in Höhe von € 200 in der Form einer steuerfreien Gutschrift auf Ihr Steuerkonto. Die Prämie kann gleichzeitig mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2016 beim Finanzamt beantragt werden. Wenn Sie bereits im Jahr 2015 eine Registrierkasse oder Kassensoftware angeschafft haben, so kann die Prämie bereits mit der Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung 2015 beim Finanzamt beantragt werden
2. Einzelaufzeichnungspflicht von Einnahmen
Bis 31.12.2015 galt die Einzelaufzeichnungspflicht für EA-Rechner erst bei Umsätzen von mehr als € 150.000,-, nicht hingegen für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Seit 2016 unterliegen folgende Unternehmer der Einzelaufzeichnungspflicht, nicht hingegen der Registrierkassenpflicht:
- Vermieter und Verpächter, unabhängig von der Höhe des Umsatzes
- Unternehmen mit doppelter Buchhaltung und hohen Umsätzen, aber geringen Barumsätzen bis zu € 7.500,-
- Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit Jahresumsätzen bis zu € 15.000,-
- Ärzte mit Privathonoraren, deren Bezahlung durch Banküberweisung erfolgt
- Ärzte, die Umsätze mit Gebietskrankenkassen erzielen
Wie erfolgt das Festhalten der Einnahmen, wenn keine Registrierkassenpflicht besteht?
- durch händische Belege (z.B. Paragons, vorgefertigte Belege auf Kassenblocks) oder
- durch EDV-gestützte Ausstellung von Belegen mittels Fakturierungsprogrammen
- jeweils in einer solchen Form, daß die vollständige, richtige und lückenlose Erfassung aller Geschäftsvorfälle durch Protokollierung der Datenerfassung und allfälliger nachträglicher Änderungen möglich ist.
Werden daher Belege mit einem Fakturierungs- oder Textprogramm erstellt, so ist sicherzustellen, daß die Belege nicht nachträglich verändert werden können. Diese Sicherstellung ist möglich
- durch Ausdruck des Beleges und Aufbewahrung in Papierform oder
- durch Anfertigung einer pdf-Datei und deren Signatur.
3. Verlustvortrag bei EA-Rechnern
Die Verlustvortragsregelung wurde in den letzten Jahren wiederholt geändert:
Ab der Veranlagung 2007 waren Anlaufverluste nur mehr 3 Jahre vortragsfähig.
Bis 2006 entstandene Anlaufverluste blieben zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.
Zusätzlich sind auch laufende Verluste, die keine Anlaufverluste sind, 3 Jahre lang vortragsfähig. Es besteht eine 75% Verrechnungsgrenze von Verlustvorträgen.
Ab der Veranlagung 2015 entfällt die 75%-Verrechnungsgrenze.
Ab der Veranlagung 2016 werden Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zeitlich unbeschränkt vortragsfähig. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Neuregelung durch das Steuerreformgesetz gilt ab 2016 rückwirkend für ab 2013 entstandene Verluste.
4. Versicherungsgrenze bei der SVA für Neue Selbständige ab 2016
Ab 2016 wurde die große Versicherungsgrenze von € 6.453,- für Neue Selbständige gestrichen, seit 01.01.2016 gibt es eine einheitliche Versicherungsgrenze in Höhe der 12-fachen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze, und zwar für 2016 € 4.988,64. Ab 2016 ist es unerheblich, ob neben der Tätigkeit als Neuer Selbständiger noch ein Dienstverhältnis besteht oder nicht.
Wenn die Überschreitung der Versicherungsgrenze rechtzeitig an die SVA gemeldet wird, erfolgt bei rückwirkender Einbeziehung in die Versicherungspflicht keine Vorschreibung eines Beitragszuschlages von 9,3%. Seit 01.01.2016 gilt eine verlängerte Frist zur Meldung an die SVA von 8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides.