TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 56 vom Mai 2014

Inhaltsverzeichnis

1. Wann muß ich die UID-Nummer meines Kunden überprüfen?

2. Welche Aus- und Fortbildungskosten sind steuerlich absetzbar, welche nicht?

3. Studentenbuden auf Pump lohnen nicht

1.    Wann muß ich die UID-Nummer meines Kunden überprüfen?

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. Leistungen und bei Lieferungen bzw. Leistungen an österreichische Kunden von mehr als € 10.000,- muß die UID-Nummer des Kunden auf der Rechnung angeführt werden und überprüft werden.

Die Aussage in Randzahl 1539 der USt-Richtlinien, wonach die inhaltliche Richtigkeit der UID des Leistungserbringers bis auf Weiteres nicht zu überprüfen sei, ist seit 2014 entfallen.

Überprüfung der UID-Nummer des Kunden aus dem Binnenmarkt

Bei einer umsatzsteuerfreien Lieferung an einen Unternehmer im Binnenmarkt (EU) muss die UID-Nummer auf der Rechnung angeführt werden. Außerdem ist es notwendig, daß die UID-Nummer überprüft wird. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
Stufe 1: Überprüfung, ob die angefragte UID-Nummer tatsächlich existiert.
Stufe 2: Überprüfung gemäß Stufe 1 und zusätzlich, ob diese UID-Nummer dem Kunden tatsächlich zugeordnet wurde.

Für den Fall, dass die UID-Nummer nicht nachweislich überprüft wurde, trägt der liefernde Unternehmer das Risiko, daß für die Lieferung tatsächlich die Umsatzsteuerfreiheit zusteht.
(Quelle: SWK 11/2000, S. 354)

Anfragen zur Überprüfung einer UID müssen vorrangig elektronisch erfolgen. Jeder Unternehmer hat die UID-Abfrage verpflichtend über FinanzOnline durchzuführen (Art. 28 Abs 2 UStG). Auch Massenabfragen von UID-Nummern sind seit 1. 7. 2011 mit einem Webservice über FinanzOnline möglich. (Quelle: Linde-News Nr 6779 (SWK) vom 6.8.2012)

Die Überprüfung erfolgt in Finanzonline unter dem Menüpunkt

Eingaben

Anträge

UID-Bestätigung

Bestätigung der Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID)

 

Zu beachten ist:
UID des Antragstellers muss 8 stellig sein!

 

UID Nummer des Antragstellers muss numerisch sein!

Die Antwort in Finanzonline lautet z.B.:
„Auf Ihre Anfrage zur UID ATU62806422 wird mitgeteilt, dass die UID ATU59769478 gültig ist.

Daten des Erwerbers

   

Name

XYd

Anschrift

XYZ-1010 Wien

Bei Abfrage der Stufe 2 (qualifiziertes Bestätigungsverfahren) sind die angezeigten Daten mit den Ihnen vorliegenden Daten des Erwerbers zu vergleichen.
Zu Abklärung etwaiger Datendifferenzen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Kunden.
Der Ausdruck erfolgte durch den Abfragenden selbst.
Die ausgedruckte Bestätigung gilt als Beleg und ist gemäß § 132 BAO aufzubewahren.“

Wie wird eine innergemeinschaftliche Lieferung bei einer ungültigen UID-Nummer des Kunden vom Finanzamt behandelt?

Dazu folgendes Beispiel (zitiert aus der Entscheidung des UFS Wien
UFSW v. 23.07.2013, RV/1674-W/11):

„Der Berufungswerber betreibt einen Obst- und Gemüsehandel. Er kauft von Bauern und Händlern in Österreich Obst und Gemüse und exportiert diese Waren nach Rumänien.

Zu seinen Abnehmern gehörte auch die F*****P***** S.R.L. mit Sitz in Rumänien.

Diese Gesellschaft verfügte im Zeitraum 14.07.2008 bis 01.08.2010 über eine gültige UID-Nummer.

 

Die UID-Nr. R0241***** wurde von der rumänischen Abgabenbehörde am 1.8.2010 mit Wirkung 1.8.2010 begrenzt. Da die Voraussetzung für die steuerfreie i.g.Lieferung gern. Art. 7 UStG 1994 nicht gegeben ist (der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Erwerbers ist mangels gültiger UID-Nr. ab 1.8.2010 nicht erbracht), hat das Finanzamt  des Berufungswerbers abweichend von der Umsatzsteuer-Erklärung die angeführten Umsätze von insgesamt netto
€ 78.842,73 mit 10% Umsatzsteuer versteuert."

Dagegen richtet sich die Berufung. Der Berufungswerber tätigte im Zeitraum Juli bis August. 2010 insgesamt 18 Lieferungen zu einem Gesamtwert von 237.806,78 €.  Davon entfielen auf den Zeitraum 1. 8. bis 27. 8. 2010 sechs Lieferungen zu einem Gesamtwert von 78.842,73 €. Unstrittig ist, dass für die Lieferungen vom 1. 8. bis 27. 8. 2010 mangels aufrechter UID-Nummer des Abnehmers Steuerfreiheit nicht besteht, sofern nicht die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs 4 UStG 1994 zum Tragen kommt.

 

Wurde das Bestätigungsverfahren nach Art. 28 Abs 2 UStG 1988 in Anspruch genommen, ist es nicht erforderlich, bei jeder innergemeinschaftlichen Lieferung eine (neuerliche) Bestätigung der UID des Abnehmers einzuholen. Dies wäre nur dann angebracht, wenn aus Sicht eines gewissenhaften Kaufmannes Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abnehmers angebracht wären. Im gegenständlichen Fall wurde am Beginn der Geschäftsbeziehung sowie nochmals drei Wochen später eine Bestätigung über die Gültigkeit der UID-Nummer des Abnehmers eingeholt.

 

Wenn sich der Berufungswerber bei einem Neukunden innerhalb von drei Wochen zweimal von der Gültigkeit der UID-Nummer vergewissert und im Gültigkeitszeitraum aus Sicht des Finanzamtes unbedenklich zwölf Lieferungen durchgeführt hat, war eine neuerliche Prüfung der Gültigkeit der UID-Nummer für die restlichen sechs Lieferungen in den Folgewochen grundsätzlich nicht erforderlich.

 

Auf Grund welcher Umstände der Berufungswerber Zweifel an der Fortdauer der Unternehmereigenschaft während des Folgemonats haben sollte, legt das Finanzamt nicht dar. Die durch die aufrechte UID-Nummer bestätigte Unternehmereigenschaft bestand immerhin bereits einige Jahre und handelte es sich nicht um ein neugegründetes Unternehmen.

Dass der Berufungswerber fragwürdige Geschäfte tätigt und daher bei jeder Geschäftsbeziehung besondere Vorsicht geboten wäre, hat das Finanzamt nicht festgestellt.

Ebenso wenig wurde festgestellt, dass es für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen an anderen Tatbestandsmerkmalen mangelt.

Es kann daher im gegenständlichen Fall nach der Aktenlage nicht gesagt werden, dass sich der Berufungswerber zu Unrecht auf die Regelung des Art. 7 Abs 4 UStG 1994 berufen hat.“

 

2.    Welche Aus- und Fortbildungskosten sind steuerlich absetzbar, welche nicht?

(Quelle:Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlaß 2014 SWK-Heft 12, S 603 f, Roman Fragner)

1. Abzugsfähige Kosten wegen beruflicher Notwendigkeit

Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, bei denen jedoch ebenso ein Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung nicht auszuschließen ist, liegen nur dann abzugsfähige Kosten vor, wenn sich die Aufwendungen für die Tätigkeit als notwendig erweisen. Notwendigkeit ist dahingehend zu verstehen, dass die Aufwendungen objektiv für die Erwerbstätigkeit sinnvoll sind (VwGH 12. 4. 1994, 91/14/0024).

2. Abzugsfähige Kosten wegen objektiven Zusammenhangs mit dem Beruf

Darüber hinausgehend sind Maßnahmen für die Aus- und Fortbildung abzugsfähig, die im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen (VwGH 29. 3. 2012, 2009/15/0197).

3. Abzugsfähige Kosten, weil sie dem Erwerb und der Verbesserung von Schlüsselqualifikationen dienen

Sozialkompetenz (z. B. Konfliktfähigkeit, Kundenorientierung, Teamfähigkeit, zielorientierte Kommunikation, Diskussionsfähigkeit) und Methodenkompetenz (z. B. schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit, Präsentationstechniken, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) sind in jüngster Vergangenheit neben der Fachkompetenz zu einem wesentlichen Bereich in Personalwirtschaft und Personalentwicklung geworden. Derartige Schlüsselqualifikationen bilden ein zusätzliches Element für die langfristige berufliche Beschäftigung und dienen der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

4. Nichtabzugsfähige Kosten wegen Nähe zur privaten Lebensführung

Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (z. B. Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sportausübung, Freizeitaktivitäten, Esoterik, B-Führerschein), sind nicht abzugsfähig. Beispielsweise ist ein allgemeiner Schi-, Schwimm- oder Tauchkurs unabhängig vom ausgeübten Beruf ebenso nicht abzugsfähig wie Kurse zur Steigerung der Selbstkompetenz (z. B. Stress- und Belastungsbewältigung, Zeitmanagement) oder ein Lehrgang, der nach Programm und Durchführung in einem wesentlichen Ausmaß die Verfolgung privater Erlebnis- und Erholungsinteressen zulässt.

 

3.    Studentenbuden auf Pump lohnen nicht

(Quelle: FAZ 03.05.2014 S. 31 von Volker Looman, Finanzanalytiker in Bremen, aus der Serie „Die Vermögensfrage“)

 

Der Kauf von Studentenwohnungen ist trotz Steuervorteilen zu riskant. Auch sollten Eltern ihre Kinder nicht mit goldenen Löffeln füttern. Deshalb wohnen sie als Studenten besser zur Miete.

 

Die verbilligte Vermietung von Häusern und Wohnungen an Angehörige und Freunde gilt bei gutbetuchten Privatleuten als lukratives Steuersparmodell. Die Anleger haben das Gefühl, ihr Geld in solide Immobilien anzulegen, lieben Menschen etwas Gutes zu tun und obendrein dem Fiskus eine lange Nase zu drehen. Die guten Taten mögen sich wie "Wohltaten" anfühlen, doch wenn es um Geld geht, sollten Gefühle nach Möglichkeit in eine Kiste gepackt und auf dem Dachboden oder im Keller gelagert werden. Sonst besteht die Gefahr, vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr zu sehen, sich in fragwürdige Geschäfte zu stürzen und am Ende der Veranstaltung wie ein begossener Pudel dazustehen und sich zu fragen: Warum hat mir das kein Mensch gesagt? Das gilt auch für Immobilien mit Mietrabatt. Das Modell ist in vielen Fällen, wenn die Sache bei Licht betrachtet wird, gar kein Steuersparmodell, sondern eher Geldanlage mit mäßiger Verzinsung. Hier und da kommt es sogar zur Vernichtung von Kapital. Die Chancen und Risiken der verbilligten Vermietung werden in folgendem Beispiel deutlich.

 

Ein gutsituiertes Ehepaar, er ist Anwalt, sie ist Ärztin, hat eine Tochter, die 20 Jahre alt ist. Die junge Dame hat vor einem Jahr ihr Abitur gemacht. Danach hat sie sich die Welt angesehen. Nun will das Kind internationale Betriebswirtschaft studieren. Sie hat sich eine Zeitlang für private Universitäten interessiert, und die Eltern wären auch bereit gewesen, die hohen Studiengebühren zu bezahlen. Nun soll es aber doch an eine "alte" Universität gehen. Das ändert freilich nichts an dem Problem, dass die Studentin ein Dach über dem Kopf braucht. Jeder normale Mensch weiß, dass die Suche nach einer Unterkunft in Städten wie Freiburg oder Heidelberg kein Zuckerschlecken ist. Die Decken sind niedrig, und die Preise sind hoch. Folglich ist es kein Wunder, dass "Helikopter-Eltern", also Erwachsene mit dem Hang zur Rundumbetreuung ihrer Sprösslinge, auf die Idee kommen, eine kleine Immobilie zu kaufen und die Wohnung dem Nachwuchs zu "Selbstfindungs- und Studienzwecken" zu überlassen. So ist es auch im vorliegenden Fall. Die Tochter macht dem Vater schöne Augen, der Vater will Geld, das auf dem Girokonto herumliegt, in Immobilien stecken, und die Mutter erteilt dem Projekt ihren Segen, weil bei der ganzen Sache gewisse Steuervorteile winken.

 

Gegen das Vorhaben ist nichts einzuwenden. Nur besteht bei dieser "Gemengelage" die Gefahr, das Ziel aus dem Auge zu verlieren. Worum geht es eigentlich? Die Antwort ist einfach. Die Tochter braucht ein Zimmer und hat keine Lust, sich mit einer Bude unter dem Dach zufriedenzugeben. Die Eltern wollen ihrer Tochter etwas Gutes tun und sind bereit, ein schönes Zimmer zu bezahlen. Muss es aber gleich eine ganze Wohnung sein? Und das auch noch auf Pump? Oder ist es nicht günstiger, einfach ein Zimmer zu mieten? Kurzum: Die Eltern haben die Wahl zwischen Eigentum und Miete der Sache, im vorliegenden Fall des Wohnens. In einigen Wochen werden die Eltern wieder vor demselben Problem stehen, ob das Auto für die Tochter gekauft oder geleast werden soll, aber das ist ein anderes Thema.

 

Jetzt geht es erst einmal um die Immobilie. Die Daten der Wohnung stehen in der ersten Tabelle. Das nackte Objekt - eine 35 Quadratmeter große Wohnung - kostet 120 000 Euro. Hinzu kommen die üblichen Fracht- und Lieferkosten wie Grunderwerbsteuer, Notargebühren und Maklerprovisionen, so dass der Gesamtpreis auf 132 000 Euro klettert. Von diesem Betrag können drei Viertel (99 000 Euro) mit jeweils 2 Prozent abgeschrieben werden. Die Wohnung soll zehn Jahre vermietet werden. Es wäre zwar ein mittleres Drama, wenn die Tochter tatsächlich 20 Semester studieren würde, aber dieses "Problem" interessiert die Eltern im Moment gar nicht. Der Steuerberater hat erzählt, dass die Immobilie zur Vermeidung von Steuernachteilen mindestens zehn Jahre genutzt werden muss. Folglich müsste die Wohnung, wenn die Tochter zum Beispiel in sechs Jahren auszieht, noch eine Zeitlang an fremde Leute vermietet werden.

 

Die ortsübliche Miete beträgt 500 Euro je Monat. Sie soll aus "fiskalischen Gründen" um 30 Prozent reduziert werden. Dem Vater ist es egal, ob die Wohnung monatlich 350 oder 500 Euro abwirft, weil er der Tochter monatlich 1000 Euro überweisen wird, letzten Endes also die Miete selbst bezahlt. Ihm beziehungsweise der Mutter kommt es nur darauf an, so viel Steuern wie möglich zu sparen. Die "verbilligte Vermietung" von Immobilien hat in der Vergangenheit für viel Ärger zwischen Anlegern und Finanzbeamten gesorgt. Seit dem 1. Januar 2012 ist aber Ruhe zwischen den Fronten. Die Ämter geben sich zufrieden, wenn die Miete mindestens zwei Drittel - also 67 Prozent - der ortsüblichen Einkünfte beträgt. Dann verzichten sie auf die Kürzung der Abschreibung und der Schuldzinsen, so dass der Anleger in der Tat die Möglichkeit hat, etwas Steuern zu sparen. Im vorliegenden Fall wird die Miete auf 350 Euro gekürzt. Die Erträge und die Kosten sollen jedes Jahr um 1 Prozent steigen. Am Ende der Nutzungsdauer wird mit einem Verkehrswert von 114 000 Euro gerechnet. Dahinter verbirgt sich die Prognose, dass der Wert des Grundstückes steigen, der Wert des Gebäudes aber fallen wird, in beiden Fällen um jeweils 1 Prozent je Jahr.

 

Bezahlt werden soll die Wohnung mit Hilfe von Eigenkapital und Fremdmitteln. Der Anwalt hat 32 000 Euro auf der Hand, so dass ein Darlehen von 100 000 Euro benötigt wird. Die Hypothek kostet bei einer Zinsbindung von zehn Jahren nominal 2,5 Prozent je Jahr. Die weiteren Details des Kredites sind in Tabelle 2 enthalten. Dort steht zum Beispiel auch, dass die Rückzahlung anfangs 3,5 Prozent beträgt, jedes Jahr für Zins und Tilgung also 6000 Euro fällig sind. Das ist der Betrag, der zur Verfügung stünde, wenn die Wohnung zu "echten Preisen" vermietet werden würde. Die 120 Raten werden die Restschuld während der Zinsbindung auf 61 000 Euro verringern.

 

Die Auswirkungen des Kaufes der Wohnung können in der dritten Tabelle besichtigt werden. Die ersten Spalten vermitteln einen Überblick, wie sich die Werte des Bodens und des Gebäudes entwickeln. Danach folgen die Erträge, die Kosten und der Kredit. Interessant wird es bei den Steuern. Die steuerlichen Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die Differenzen der vollen Abschreibung, der verbilligten Miete, der gesamten Kosten und den tatsächlichen Schuldzinsen, betragen zwischen 1280 und 109 Euro. Das führt bei einem Steuersatz von 40 Prozent zu Vorteilen, die zwischen 512 und 44 Euro liegen und in der Summe genau 2844 Euro betragen. Das ist vor dem Hintergrund, dass die Eltern jährlich 300 000 Euro versteuern, im nächsten Jahrzehnt also 1200 000 Euro abführen müssen, nicht einmal ein Tropfen auf den heißen Stein. Der Vorteil von 0,24 Prozent ist angesichts des Wunsches, eigentlich Steuern sparen zu wollen, auf gut Deutsch gesagt ein Volltreffer ins Leere.

 

Ähnlich sieht es beim Saldo in der letzten Spalte der Tabelle aus. Der Vater legt nach dem Besuch beim Notar zunächst 32 000 Euro auf den Tisch. Dann folgen jährliche Raten von 6000 bis 7000 Euro. Sie sind die Folge, dass der Anleger in Wirklichkeit gar keine Mieten einnimmt. Der Anwalt bezahlt die Wohnung der Tochter. Folglich hat er die Kosten, die Tilgung und die Zinsen zu bezahlen, und da kommen jedes Jahr ordentliche Beträge zusammen. Es mag ein gewisser Trost sein, im letzten Jahr der Vermietung wenigstens 46 300 Euro zu bekommen, doch der Anblick der letzten Spalte ist nichts für schwache Nerven. Der Gesamtbetrag der Ausgaben liegt bei 93 000 Euro, die Summe der Einnahmen beträgt 46 000 Euro, und die Differenz summiert sich auf 47 000 Euro.

 

Der "Zuschuss" von 47 000 Euro ist keine Überraschung. Das ist der Preis für das Wohnen der Tochter. Es ist von ungeordneter Bedeutung, wie die Eltern die Höhe dieser Summe bewerten. Viel wichtiger ist die Frage, wie hoch die Kosten sind, wenn die Eltern auf den Kauf der Wohnung verzichten und ihrer Tochter monatlich 500 Euro in die Hand drücken, um die Wohnung zu "normalen" Konditionen zu mieten. Die Antwort steht in der letzten Tabelle. In der zweiten Spalte werden die Beträge aufgelistet, die beim Kauf der Immobilie anfallen. Sie sind in der dritten Spalte mit jeweils 3 Prozent auf die Gegenwart abgezinst worden. Die Summe der Barwerte beträgt beim Kauf der Wohnung knapp 50 000 Euro. Die jährlichen Mieten werden in der vierten Spalte dargestellt. Sie beginnen bei 6000 Euro und steigen im Laufe der Zeit auf 6562 Euro. Die Barwerte dieser Zahlungen betragen zwischen 5825 und 4883 Euro, und die Summe liegt bei ungefähr 53 000 Euro. Das führt nach langen "Irrungen und Wirrungen" zu der entscheidenden Aussage, dass die Miete rund 3000 Euro teurer als der Kauf ist. Aus dieser Differenz leitet sich die Bewertung ab. In der Suppe sind drei Haare viel, auf dem Kopf sind drei Haare wenig, doch wie viel sind drei 1000-Euro-Scheine bei einer Investition von 132 000 Euro wert?

 

Man kann die ganze Sache nach Belieben drehen und wenden. Der Kauf und die Vermietung der Wohnung sind, um es mit markigen Worten auszudrücken, ein glatter Rohrkrepierer. Die Tochter will eine schöne Wohnung, und ihr ist es allein wichtig, dass Mama und Papa zahlen. Der Vater will Geld anlegen, doch er sollte sich bewusst sein, wie dürftig die Renditen sind. Sollte die Immobilie zehn Jahre zu Vorzugskonditionen vermietet werden, weil die Tochter nach fünf Jahren um jeden Preis auch noch promoviert werden will, beträgt die jährliche Verzinsung minus (!) 0,6 Prozent, und wenn die Wohnung ab dem sechsten Jahren zu marktüblichen Preisen vermietet wird, kommen jedes Jahr plus (!) 0,8 Prozent heraus. Die Mutter muss sich, wenn sie tatsächlich Steuern sparen will, nach anderen Investitionen umsehen, doch die Gefahr, bei dieser Suche auf die Nase zu fallen, ist ziemlich groß, weil effektive Steuersparmodelle seltene Diamanten sind.

 

Die Wohnung auf Pump ist für das Vorhaben, die Tochter eine Zeitlang in angenehmer Umgebung leben und studieren zu lassen, ein fragwürdiges Projekt. Hier wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen, und die Gefahr, sich bei diesem Vorhaben blutige Finger zu holen, steht in "keinem" Verhältnis zu den Chancen. Kleinwohnungen sind keine Handelsware, sondern Verschleißobjekte. Die Anleger dürfen für solche Immobilien nicht viel Geld ausgeben, sie müssen die Erträge bis zum Anschlag ausreizen, und sie sollten nicht damit rechnen, solche Objekte wieder verkaufen zu können. Nur so rechnen sich diese Wohnungen. Im vorliegenden Fall sollten die Eltern auf den Kauf der Wohnung verzichten und sich lieber um ihre Berufe kümmern. Das wird mit Sicherheit höhere Erträge abwerfen. Außerdem wird es für die sittliche Reifung aller Beteiligten von Vorteil sein, die Tochter nicht mit goldenen Löffeln zu füttern, sondern die angehende Betriebswirtin eine kleine Studentenbude zu angemessenem Mietpreis suchen zu lassen, frei nach dem alten Motto: Lehrjahre sind keine Herrenjahre!