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Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 55 vom April 2014
Inhaltsverzeichnis
1. Letztfassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014, Steuerreform 2014
1.1 Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für Wohnbauanleihen eingeführt-
doch kein Entfall der Wertpapiere als begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag
1.2 Entfall der Verrechnungs- und Vortragsgrenze bei der Ermittlung des Einkommens nur in der Einkommensteuer, nicht in der KÖST
2. Änderungen bei der „GmbH light“
3. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ab Juni 2014
4. Neuerungen bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ab 2014
1. Letztfassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014, Steuerreform 2014
1.1 Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für Wohnbauanleihen eingeführt-
doch kein Entfall der Wertpapiere als begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag
Bis 2013 konnte ein Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) für Investitionen in bestimmte Wertpapiere (§ 14-Wertpapiere) oder für Einlagen auf ein Bundesschatz-Sparkonto oder in körperliche ungebrauchte Anlagegegenstände geltend gemacht werden. Ab 2014 war geplant, der FBiG für Wertpapierinvestitionen komplett wegfällt. Letztstand der Gesetzesänderung ist, daß Investitionen in Wohnbauanleihen ab 2014 zum FBiG berechtigten.
Bis 2013 war die Anlage auf Bundesschatz geeignet, um den Freibetrag für investierte Gewinne zu lukrieren. Ab 2014 führt eine Anlage bei der Republik Österreich nicht mehr zu dieser Steuerbegünstigung, nur der Kauf von neu emittierten oder an der Börse gehandelten Wohnbauanleihen. Die Finanzämter führen die Gesetze und Vorschriften, die politisch ausverhandelt werden, nur aus, die Finanzämter haben sich diese Regelung nicht ausgedacht. Was ist eine Wohnbauanleihe?
Eine Wohnbauanleihe ist eine steuerlich begünstigte Anleihe, mit deren Emissionserlös Wohnbauvorhaben finanziert werden. (Quelle: http://www.wienerborse.at/beginner/basics/ ) Das Geld fließt ausschließlich in Wohnbau und Sanierung und wird gemeinnützigen Bauträgern zur Verfügung gestellt. Das heißt: Wer eine Wohnbauanleihe zeichnet, unterstützt mit dieser Investition die österreichische Wirtschaft bei der Schaffung von erschwinglichem Wohnraum. Die Laufzeit einer Wohnbauanleihe beträgt mindestens 10 Jahre.
(Quelle: https://www.sparkasse.at/erstebank/Freie-Berufe/Berufsgruppen/Aerzte-Zahnaerzte/Veranlagen/sWohnbauanleihe )
Eine Wohnbauanleihe ist insofern steuerlich begünstigt, als für Privatanleger der tatsächliche jährliche Zinsertrag bis zu 4 % von der Kapitalertragsteuer (KESt) befreit ist, die derzeitigen Habenzinsen betragen allerdings nur ca. 2%. Für Unternehmer gilt diese KEST-Befreiung nicht, Unternehmer müssen daher die Zinserträge aus Wohnbauanleihen in Ihrer Einkommensteuererklärung deklarieren und die KESt entrichten, da die Bank von den Habenzinsen keine KEST einbehält.
Eine Wohnbauanleihe kann direkt bei der Emission oder übertragen an der Wiener Börse gekauft werden. Beim Kauf von Wohnbauanleihen über die Börse müssen Sie eine solche auswählen, die eine Restlaufzeit von mindestens 4 Jahren hat. Als Beispiel habe ich zwei Wohnbauanleihen herausgesucht, die am 21.3.2014 zum Kauf gestanden sind:
Name |
Geldkurs |
Briefkurs |
Datum |
Kupon-Typ |
Fälligkeit |
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ISIN |
v. 21.3.14 |
v. 21.3.14 |
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Aktueller Kupon |
Rendite p.a. (vor KESt) |
|
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2,2 % Monatsertrag s Wohnbauanleihe |
- |
102,4 |
21.03.2014 |
fix |
07.09.2025 |
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AT000B116322 |
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|
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2,20% |
1,97% |
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2,4 % Monatsertrag s Wohnbauanleihe |
99,49 |
- |
21.03.2014 |
fix |
07.06.2025 |
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AT000B116298 |
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2,40% |
2,21% |
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Briefkurs |
Geldkurs |
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(Sie kaufen Fremdwährung und bezahlen mit EURO) |
(Sie verkaufen Fremdwährung und erhalten EURO) |
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Valuten |
Sie kaufen US-Dollar Banknoten an der Kassa für Ihren Urlaub in den USA. |
Nach Ihrem Urlaub tauschen Sie Ihre verbleibenden US-Dollar Banknoten an der Kassa in EURO. |
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(Bargeld) |
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Devisen |
Sie überweisen US-Dollar von Ihrem EURO-Konto oder Sie bezahlen eine Internet-Rechnung in USD mit österreichischer Kreditkarte. |
Sie erhalten US-Dollar Gutschrift auf Ihr EURO-Konto (z.B. Gehaltskonto) gutgeschrieben. Dafür müssen die US-Dollar in EURO getauscht werden. |
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(Giralgeld, z.B. am Konto, Scheck etc.) |
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(Quelle: https://onlineservices.bawag.com/exchange/cl0017/ca0014/cl0017ca0014in0001help.jsp)
Anleihen unterliegen Kursschwankungen. Steigen die Zinsen, sinkt der Anleihekurs. Sinkt das Zinsniveau, steigt der Anleihekurs. Erst zum Ende der Restlaufzeit bei der Tilgung kann man sicher sein, dass man die Investition zum Kurs von 100 zurückbekommt.
Unternehmer brauchen die Wohnbauanleihe nur mindestens 4 Jahre (taggenau berechnet) zu behalten, um den Vorteil aus dem Freibetrag für investierte Gewinne behalten zu dürfen.
Wenn Sie die Wohnbauanleihe allerdings vor der Tilgung an der Börse verkaufen, kann es zu einem Kursverlust oder Kursgewinn kommen. Steigen die Zinsen, sinkt der Anleihekurs, es kommt zu einem Kursverlust. Sinkt das Zinsniveau, steigt der Anleihekurs, es kommt zu einem Kursgewinn.
Nachteil: An der Börse bereits gehandelte Wohnbauanleihen notieren derzeit zu einem Kurs über 100. Der Anleihekaufkurs liegt über dem Nennwert, das macht die Anleihe teurer und drückt die Rendite. Quelle dieses Absatzes bis„was Sie …beachten sollten“: Die Presse vom 26.08.2013
http://diepresse.com/home/meingeld/anleihen/1445029/Wohnbauanleihen-als-Rettung-in-der-Zinsflaute
Der Ausstieg bei Wohnbauanleihen ist nicht immer so einfach wie bei den hochliquiden Staatsanleihen. Für Wohnbauanleihen gibt es derzeit kaum einen Handel an der Börse. „Es gibt bei vielen Anleihen einen gut funktionierenden außerbörslichen Handel. Im Normalfall sollte der Kunde daher keine Schwierigkeiten haben, wenn er seine S-Wohnbauanleihe bei uns (also der Erste Group, Anm.) verkaufen möchte“, beantwortet die Erste eine Anfrage der „Presse“. Dennoch wird der Anleger wohl mit einer größeren Spanne zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis rechnen müssen. Das drückt die Rendite.
Bei der Wohnbauanleihe gibt es das Sicherheitsnetz der Einlagensicherung nicht, da trägt der Kunde das Emittentenrisiko (Risiko, daß der Herausgeber (Emittent) von Wertpapieren nicht mehr in der Lage ist seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, Risiko des teilweisen oder gar vollständigen Verlusts des Kapitals).
Was Sie bei Wohnbauanleihen beachten sollten
Es fallen Depotgebühren an, die Erste Group etwa zieht beim Anleger eine Mindestdepotgebühr von 4,60 € pro Quartal ab. Das sind 18 € jährlich, die die Rendite schmälern.
Lange Laufzeit. Wohnbauanleihen haben einen großen Nachteil: Ihre Laufzeit ist im Normalfall sehr lange, meistens länger als zehn Jahre. Das Problem ist, dass man diese Anleihen nicht so leicht verkaufen kann, da der Handel an der Börse zur Zeit wenig liquide ist. Zwar nehmen die Banken die Anleihen zurück. Aber das ist mit (renditedrückenden) Kosten verbunden, da hier die Spanne zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis meist höher liegt.
Wiederanlage der Zinskupons. Bei manchen Wohnbauanleihen werden die Zinskupons monatlich ausbezahlt. Das Geld aus diesen Zinskupons kann der Anleger auf einem Sparbuch regelmäßig wiederveranlagen. Das erhöht die Rendite, vor allem dank des Zinseszinseffektes.
Fixzinsanleihen könnten bei steigenden Marktzinsen an Attraktivität verlieren und im Kurs sinken.
Sektionschef DDr. Gunter Mayr (Sektion Steuerpolitik und materielles Steuerrecht) hat bei einem Vortrag berichtet, daß 2013 ca. € 220 Mio. in Wertpapiere zur Erlangung des Freibetrags für investierte Gewinne investiert wurden. Es ist fraglich, ob 2014 ein so hohes Volumen an neu emittierten Wohnbauanleihen zur Verfügung stehen wird. Wenn das nicht der Fall sein sollte, dann könnten die Kurse der an der Börse notierenden Wohnbauanleihen aufgrund der hohen Nachfrage steigen.
--> Es ist daher zu empfehlen, bereits im April oder bis Sept. 2014 Wohnbauanleihen zu kaufen und nicht erst im letzten Augenblick Ende Dez. 2014.
1.2 Entfall der Verrechnungs- und Vortragsgrenze bei der Ermittlung des Einkommens nur in der Einkommensteuer, nicht in der KÖST
Zur Vereinfachung und steuerlichen Entlastung entfällt die Begrenzung für die Verrechnung und den Abzug von Verlusten aus Vorjahren (Verrechnungs- und Vortragsgrenze) bei der Ermittlung des Einkommens. Sie ist letztmalig bei der Veranlagung 2013 anzuwenden. Für GmbHs bleibt diese Verrechnungs- und Vortragsgrenze auch 2014 und in den Folgejahren bestehen. Beispiel:
Einkünfte aus |
Steuerliches |
||
selbständiger |
Ergebnis, |
||
Arbeit oder aus |
verwendeter |
Einkünfte lt. |
Stand |
Gewerbebetrieb |
|||
|
|
|
-20.000,00 € |
12.000,00 € |
-9.000,00 € |
3.000,00 € |
-11.000,00 € |
15.000,00 € |
-11.000,00 € |
4.000,00 € |
0,00 € |
2. Änderungen bei der „GmbH light“
Damit für den geschäftlichen Verkehr ohne Weiteres erkennbar ist, dass die betreffende Gesellschaft von der Gründungsprivilegierung Gebrauch macht und daher nur über einen geringeren Haftungsfonds verfügt als eine reguläre GmbH, soll die Verpflichtung bestehen, in den Geschäftspapieren auf die Gründungsprivilegierung hinzuweisen.
à Dieser angedachte Hinweis auf den Geschäftspapieren entfällt.
Außerdem war eine Verpflichtung für gründungsprivilegierte Gesellschaften geplant, ein Viertel ihres Jahresgewinns in eine besondere gesetzliche Rücklage – die Gründungsrücklage – einzustellen. Diese Rücklage ist unter den Gewinnrücklagen auszuweisen und kann erst dann aufgelöst werden, wenn zuvor durch die Verrechnung der Rücklage die gesetzliche Mindesteinzahlung von € 17.500,- geleistet wurde.
à Diese angedachte Gründungsrücklage entfällt.
Die Mindestkörperschaftsteuer ist ermäßigt auf € 500 für die ersten 5 Jahre und auf € 1.000,- für weitere 5 Jahre, erst ab dem 11. Jahr beträgt die Mindestkörperschaftsteuer-Vorauszahlung
€ 1.750,- pro Jahr.
3. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ab Juni 2014
Der Verfassungsgerichtshof hat die bisherige Grunderwerbsteuer-Regelung, daß der Einheitswert Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Schenkungen ist, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Gesetzesreparaturfrist läuft mit Ende Mai 2014 ab.
Das BMF hat am 25. 3. 2014 einen Gesetzesentwurf zur Reparatur der vom VfGH als verfassungswidrig aufgehobenen Teile des Grunderwerbsteuergesetzes in Begutachtung verschickt. Künftig soll bei Übertragungen von Grundstücken die gleiche Regelung gelten wie bei der Grundbuchseintragungsgebühr. Bei Übertragung von Grundstücken in der Familie (aufgrund von Erbschaft, Schenkung und auch Verkauf) soll der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herangezogen werden. Die Besteuerung bei der Weitergabe von Grundstücken (Erbschaft, Schenkung, Verkauf) im Familienverband soll unverändert bleiben; auch die bisher geltenden Befreiungsbestimmungen sollen bestehen bleiben. Zusätzlich sind Verwaltungsvereinfachungen durch einheitliche Bemessungsgrundlagen bei Grundbucheintragungsgebühr und Grunderwerbsteuer vorgesehen.
Wäre es bis zum Ende der Übergangsfrist (1. 6. 2014) zu keiner Ersatzregelung gekommen, wäre bei allen Erbschaften und Schenkungen der Verkehrswert des Grundstücks als Bemessungsgrundlage herangezogen worden. Dies hätte im Durchschnitt zu einer Verdreifachung der Grunderwerbsteuer geführt.
4. Neuerungen bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ab 2014
- Zinsenfreier Aufschub der Versicherungsnachzahlungen für Neugründer: In den ersten drei Jahren profitieren Selbständige von niedrigeren Sozialversicherungsbeiträgen. Die dann folgende Nachzahlung bei guten Gewinnen können Jungunternehmer ab 2014 auf drei Jahre (statt wie bisher auf nur ein Jahr) verteilen und damit einfacher begleichen. Ein entsprechender Antrag kann ab 1. Januar 2014 gestellt werden. Dieser Antrag auf Ratenzahlung kostet keine Sollzinsen an die SVA.
Diese Möglichkeit steht nur Jungunternehmern zu, die sich z.B. 2012 selbständig gemacht haben. Diese hatten 2012 eine vorläufige SV-Beitragsgrundlage. Wenn sie dann 2012 einen höheren Gewinn erwirtschaftet haben und das Finanzamt 2013 den Einkommensteuer-Bescheid erlassen hat, dann kommt es 2014 zu Nachbemessung in der Pensions-Versicherung. Wenn 2014 erstmals eine solche Nachbemessung 2012 vorgenommen wird, dann kann beantragt werden, daß diese Nachbemessung statt auf 4 vierteljährliche Raten 2014 auf die Jahre 2014 -2016 zinsenfrei verteilt wird.
- Überbrückungshilfe bei finanzieller Notlage: Diese neue Unterstützungsmöglichkeit wendet sich an Versicherte mit niedrigem Einkommen in einer finanziellen Notlage. Die Überbrückungshilfe ermöglicht es erstmals, dass Unternehmern teilweise die Beitragsschuld erlassen wird. Insgesamt beträgt die Hilfe einmalig 50 Prozent der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge und zwar für drei Monate, in besonders schweren Fällen für bis zu sechs Monate. Die Überbrückungshilfe kann bei der zuständigen SVA-Landesstelle bis spätestens 30. Juni 2014 beantragt werden. Weitere Informationen bei der Hotline 05 08 08-3022 oder unter www.svagw.at/Notfallhilfe
- Präventionsprogramm „Selbständig Gesund“ bei Wahlärzten: Ab 2014 können SVA-Versicherte auch bei Wahlärzten das erfolgreiche Präventionsprogramm „Selbständig Gesund“ absolvieren.
- Präventionsprogramm „Selbständig Gesund“ auch für geldleistungsberechtigte Versicherte: Ab 1.1.2014 ist die Teilnahme an „Selbständig Gesund“ auch für geldleistungsberechtigte Versicherte möglich. Das sind jene Versicherten, die mehr als 63.420 Euro pro Jahr verdienen und beim Arztbesuch die Rechnung zunächst selbst bezahlen. Diese Versicherten werden eine um 10 Prozent höhere Vergütung erhalten (dies entspricht einer Halbierung des Selbstbehalts von 20 auf 10 Prozent).
- Wegfall der Selbständigenvorsorge-Beiträge bei erwerbstätigen Pensionisten: Aktive Senioren, die trotz Pensionsbezug weiterhin dazuverdienen wollen, können dies ab 2014 tun, ohne weitere Beiträge zur Selbständigenvorsorge leisten zu müssen.
Quelle: http://esv-sva.sozvers.at/portal27/portal/svaportal/channel_content/cmsWindow?p_pubid=665498&action=2&p_menuid=6259&p_tabid=1