TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 54 vom März 2014
Inhaltsverzeichnis
1. Wehren Sie sich gegen eine 9%-ige Erhöhung der SVA- und Einkommensteuervorauszahlungen-jetzt!
2. Abgabenänderungsgesetz 2014, Steuerreform 2014
2.1 Entfall der Verrechnungs- und Vortragsgrenze bei der Ermittlung des Einkommens
2.2 Sektsteuer, Anhebung der Steuersätze im Schaumweinsteuergesetz und für alkoholische Getränke im Alkoholsteuergesetz um 20 %;
2.3 Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016
2.4 Erhöhung der Wertschwelle zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen von € 150 auf € 400
3. Änderungen bei der „GmbH light“: Mindeststammkapital einer GmbH beträgt wieder € 35.000,-, allerdings kann eine GmbH mit € 10.000,- starten
1. Wehren Sie sich gegen eine 9%-ige Erhöhung der SVA- und Einkommensteuervorauszahlungen-jetzt!
Bei mehreren meiner Klienten bleibt das Einkommen seit Jahren ungefähr gleich, dennoch erhöht die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) die SV-Beiträge in ihrer Vorschreibung vom 1. Quartal gegenüber dem Vorjahr um ca. 10%. Auch das Finanzamt nimmt die Einkommensteuer lt. Steuerbescheid 2012 als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2014, erhöht diesen Betrag um 9% und errechnet so die Vorschreibung an Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2014.
Nur wenige Unternehmen in wenigen Branchen erwirtschaften kontinuierlich jedes Jahr um 5-10% mehr Gewinn als im Vorjahr - Finanzamt und SVA rechnen damit, daß ein hoher Anteil der Unternehmer es verabsäumt, einen Herabsetzungsantrag an das Finanzamt und einen Herabsetzungsantrag an die SVA zu stellen. Die Höhe der SV-Beiträge und Einkommensteuer-Vorauszahlungen pendelt sich auch niemals richtig ein:
In den ersten Jahren der Selbständigkeit sind SV-Beiträge und Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu niedrig. Die Krankenversicherungsbeiträge werden in den ersten beiden Jahren nicht nachbemessen, nur die Pensionsversicherungsbeiträge. Es kommt dann zu einer Pensionsversicherungsnachzahlung und zu einer Einkommensteuernachzahlung, gleichzeitig werden die Vorauszahlungen erhöht.
Nur die Unternehmer, die das Geld für die Nachzahlung auf die Seite gelegt haben, überstehen diese Phase im 3. und 4. Jahr der Selbständigkeit ohne gröbere Schwierigkeiten. Vom 3. bis zum 5. Jahr der Selbständigkeit fallen hohe Nachzahlungen an SV-Beiträgen und Einkommensteuer an. Wenn der Gewinn in dieser Phase stagniert oder sinkt, sind ernste Zahlungsschwierigkeiten wahrscheinlich.
Auch ab dem 6. Jahr der Selbständigkeit steigen die vorläufigen SV-Beiträge und Einkommensteuer-Vorauszahlungen weiter an, obwohl der Gewinn in der Zwischenzeit evtl. stagniert. Es ist jedes Jahr ein Herabsetzungsantrag an die SVA und an das Finanzamt möglich und erforderlich, weil sonst die vorläufige SVA-Vorschreibung um ca. 10% höher als im drittvorangegangen Jahr ist, und die Einkommensteuer-Vorauszahlungen um 9% höher als im zweitvorangegangenen Jahr festgesetzt werden.
Gerne unterstütze ich Sie bei der Überprüfung, ob ein Herabsetzungsantrag an die SVA und an das Finanzamt für Sie möglich ist und welche Begründung im Herabsetzungsantrag angeführt werden kann.
2. Abgabenänderungsgesetz 2014, Steuerreform 2014
2.1 Entfall der Wertpapiere als begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag war geplant, nun sind Wohnbauanleihen begünstigt
siehe meinen Steuernewsletter von April 2014
www.meller.biz/index.php/id-2014-04-GmbH-light-Grunderwerbsteuer-ab-2014.html
2.2 Entfall der Verrechnungs- und Vortragsgrenze bei der Ermittlung des Einkommens
Zur Vereinfachung und steuerlichen Entlastung entfällt die Begrenzung für die Verrechnung und den Abzug von Verlusten aus Vorjahren (Verrechnungs- und Vortragsgrenze) bei der Ermittlung des Einkommens. Sie ist letztmalig bei der Veranlagung 2013 anzuwenden. Das ist meiner Meinung nach eine Vereinfachung, aber nicht immer eine steuerliche Entlastung. Wenn der Verlustabzug € 10.000,- und der Gewinn € 18.500,- beträgt, dann „verpufft“ der Verlustabzug, weil die Einkommensteuer schon bisher Null war. (€ 18.500 – 75% des Verlustvortrags von € 10.000,- = -€ 7500,- = € 11.000 Einkommen). Die Einkommensteuer reduziert sich in einem solchen Fall nicht weiter durch den Entfall der Verrechnungs- und Vortragsgrenze bei der Ermittlung des Einkommens
2.3 Sektsteuer, Anhebung der Steuersätze im Schaumweinsteuergesetz und für alkoholische Getränke im Alkoholsteuergesetz um 20 %;
Quelle: www.rotwein-weisswein.at/tag/sektsteuer-2014 Von Thomas, Wiedereinführung der Schaumweinsteuer in Österreich, Artikel vom 30.01.2014
Im Jahr 2005 wurde die Sektsteuer abgeschafft. Jetzt hat sie die Regierung wieder eingeführt.
Ab 1. März 2014 wird eine Schaumweinsteuer von 1 Euro pro Liter eingehoben. Betroffen sind Sekt, Champagner und Prosecco. Bei Prosecco trifft die Schaumweinsteuer nur dann zu, wenn der Flaschendruck über drei Bar liegt. Ist der Druck darunter, gilt der Prosecco als Wein. Somit bedeutet dies 75 Cent mehr pro Flasche ab März.
Ob die neue Sektsteuer auch tatsächlich unterm Strich etwas bringt, ist fraglich. Da es sich dabei um eine Bagatellsteuer handelt, wird befürchtet, dass die Verwaltung der neuen Steuer mehr kostet, als die Einnahmen sind. Bereits im Vorfeld hat der österreichische Sektproduzent Schlumberger die Schlechterstellung der österreichischen Produkte gegenüber der Importware kritisiert. Schlumberger droht mit der Abwanderung in Nachbarländern.
2.4 Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016
Das Kapitalverkehrssteuergesetz wird wie folgt geändert: Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 tritt Teil I (Gesellschaftsteuer) außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Rechtsvorgänge anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2016 entsteht. Die Gesellschaftssteuer von 1%, die bis 2015 bei der Gründung von Kapitalgesellschaften und bei Kapitalerhöhungen anfällt, entfällt ab 2016.
2.5 Erhöhung der Wertschwelle zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen von € 150 auf € 400
Ab 1.3.2014 ist bei Rechnungen bis € 400,- brutto nicht mehr die Angabe von Name und Anschrift des Rechnungsempfängers für den Vorsteuerabzug erforderlich. Beim Einkauf z.B. eines elektronischen Geräts brauchen Sie erst ab € 400,01 brutto den Verkäufer zu ersuchen, Ihnen eine Rechnung, die auf Ihren Namen lautet, auszustellen.
3. Änderungen bei der „GmbH light“: Mindeststammkapital einer GmbH beträgt wieder € 35.000,-, allerdings kann eine GmbH mit € 10.000,- starten
Das Mindeststammkapital der GmbH wird wieder auf den bis Mitte 2013 geltenden Betrag von € 35.000 erhöht. Bei einer Bargründung müssen wieder mindestens € 17.500,- einbezahlt werden. Ein Steuerausfall durch eine reduzierte Mindest-Körperschaftsteuer von € 1.750,- auf € 500,- und bei der KEST auf Gewinnausschüttungen (einige GmbHs haben eine Kapitalherabsetzung statt einer Gewinnausschüttung durchgeführt) soll dadurch vermieden werden.
Damit die Rechtsform der GmbH auch für Unternehmer mit geringen finanziellen Möglichkeiten attraktiv bleibt, soll es in der auf maximal zehn Jahre befristeten Anfangsphase der unternehmerischen Tätigkeit möglich sein, durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag Erleichterungen hinsichtlich des einzuzahlenden Betrags und der Verpflichtung zur Einzahlung weiterer Stammeinlagen in Anspruch zu nehmen. Dazu muss für jeden Gesellschafter einerseits die Höhe der sog. „gründungsprivilegierten Stammeinlage“ und andererseits die Höhe des darauf einzuzahlenden Betrags festgelegt werden, deren Summen zumindest € 10.000,- bzw. € 5.000,- betragen müssen. Es ist somit weiterhin möglich, eine GmbH mit einem tatsächlichen Kapitaleinsatz von nur € 5.000,- zu gründen und die Verpflichtung der Gesellschafter, weitere Einzahlungen auf die Stammeinlagen zu erbringen, für zehn Jahre auf weitere € 5.000,- zu beschränken. Diese Beschränkung wirkt auch gegenüber Gläubigern der Gesellschaft sowie gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Daß eine Gesellschaft die Gründungsprivilegierung in Anspruch nimmt, muss bereits im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Es reicht aus, wenn im Gesellschaftsvertrag bare Einzahlungen von € 5.000,- vorgesehen werden. Sacheinlagen sind – wie auch bei der deutschen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – bei der gründungsprivilegierten GmbH ausgeschlossen. siehe auch
www.meller.biz/index.php/id-2014-04-GmbH-light-Grunderwerbsteuer-ab-2014.html Punkt 2.