TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 117 vom April 2023

1. Sozialversicherungswerte 2023 Österreich

   
       

für Gewerbetreibende

monatlich €

 

jährlich €

Mindestbeitragsgrundlage

     

  in der Pensionsversicherung

500,91

 

6.010,92

  in der Krankenversicherung

500,91

 

6.010,92

Höchstbeitragsgrundlage (12x)

6.825,00

 

81.900,00

       

für neue Selbständige

     

Versicherungsgrenze

   

6.010,92

Mindestbeitragsgrundlage

500,91

 

6.010,92

       

für Angestellte/ Arbeiter

     

Geringfügigkeitsgrenze

500,91

   

Höchstbeitragsgrundlage (14x)

5.850,00

 

81.900,00

       

sonstige SV-Werte 2020

     

Einkommensgrenze für Kleinunternehmerregelung

 

6.010,92

       

Umsatzgrenze für SV-Kleinunternehmerregelung

 

35.000,00

Unfallversicherungsbeitrag

10,64

 

127,68

Unfallversicherungsbeitrag pro Quartal

   

31,92

 

2.  Versicherungsgrenze, Mehrfachversicherung

Manche Selbständige vermeiden es um jeden Preis, mehr Gewinn aus selbständiger Arbeit als € 6.010,00 (Höhe der Versicherungsgrenze 2023) zu erzielen. Zur Analyse vergleich wir drei „Neue Selbständige“ (Unternehmer ohne Gewerbeschein), z.B. Journalisten, Künstler oder Psychotherapeuten.


Der erste Journalist A ist 40 Wochenstunden angestellt. Er braucht sich um nichts zu kümmern. Sein Dienstgeber behält Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer ein und zahlt das Nettogehalt aus.


Der zweite Journalist B hat zwei Dienstgeber, bei denen er jeweils 20 Wochenstunden angestellt ist.
Er arbeitet deshalb bei zwei Firmen, weil er bei der zweiten ein um 10% höheres Bruttogehalt erhält als bei der ersten. Die beiden Dienstgeber behalten jeweils Sozialversicherungsbeiträge ein, jedoch zu wenig oder gar keine Lohnsteuer. B ist dazu verpflichtet, eine Arbeitnehmerveranlagung zu machen, und Lohnsteuer an das Finanzamt nachzuzahlen. Die Summe der einbehaltenen und nachzuzahlenden Lohnsteuer entspricht genau der Höhe, die vom Nettogehalt des Journalisten A einbehalten werden würde (unter Annahme gleich hoher Bruttogehälter).

Die dritte Neue Selbständige ist die Psychotherapeutin C, und sie ist neben ihrem 20-Wochenstunden-Dienstverhältnis weitere 20 Wochenstunden in eigener Praxis selbständig tätig. Mit der selbständigen Arbeit erzielt sie ein höheres Nettoeinkommen pro Arbeitsstunde, und das ist der Grund dafür, dass sie nur 20 Wochenstunden angestellt sein möchte. (Sie hat auch ein großes Unabhängigkeitsbedürfnis.)
Sie muss allerdings SV-Beiträge an die SVS (Sozialversicherung des Selbständigen, früher SVA) entrichten und Einkommensteuer vom Gewinn aus selbständiger Arbeit an das Finanzamt bezahlen. Vom tatsächlichen Gewinn aus selbständiger Arbeit kann jedoch ein Steuerfreibetrag von 15% (bis 2021 13%) abgezogen werden.
Bei einem tatsächlichen Gewinn von z.B. EUR 10.000,- wird ein Grundfreibetrag von EUR 1.500,- abgezogen, und nur der steuerpflichtige Gewinn von EUR 8.500,- wird zum Gesamteinkommen gerechnet:
steuerpflichtiger Gewinn aus selbständiger Arbeit
+ steuerpflichtige Gehälter (Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit).
= Gesamtbetrag der Einkünfte.
Abzüglich Sonderausgaben (Spenden, Kirchenbeitrag, Steuerberatungskosten) und abzüglich außergewöhnlicher Belastungen (z.B. Arzt- und Behandlungskosten, jedoch nur zwangsläufige anfallende Behandlungskosten) erhält man das steuerpflichtige Einkommen, das die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer darstellt. Von der Einkommensteuer wird die Lohnsteuer abgezogen, die der Dienstgeber einbehalten hat.

Schlussfolgerung:
Wird eine selbständige Tätigkeit in gleich hohem zeitlichem Ausmaß wie eine Tätigkeit als Angestellter ausgeübt (jeweils 20 Wochenstunden, Psychotherapeutin C), dann lässt es sich nicht vermeiden, dass SV-Beiträge an die SVS zu entrichten sind. Es liegt auch keinesfalls eine Doppelbelastung oder eine „Ungerechtigkeit gegenüber einem Angestellten (den Journalisten A und B) vor.

Exkurs: Pensionisten
Für Künstler, z.B. Musiker oder Maler, die neben der Pension selbständig erwerbstätig sind, gilt das Gleiche wie für die Psychotherapeutin C, die neben ihrem Dienstverhältnis in eigener Praxis erwerbstätig ist.

Für Gewerbeschein-Inhaber ist die SV-Situation eine andere. Es gibt keine Versicherungsgrenze, sondern unter bestimmten Umständen kann die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG beantragt werden.

Meine Empfehlung an Angestellte oder Pensionisten, die nebenbei als Neue Selbständige selbständig sind, lautet:

Führen Sie eine während des Jahres eine aktuelle Einnahmen-Ausgaben-Rechnung/ Buchhaltung
und achten Sie genau darauf, in welchen der drei folgenden Bereiche Ihr Gewinn des laufenden Jahres
(Gewinn = Betriebseinnahmen/ Honorare minus Betriebsausgaben) fällt:

Kategorie 1) Gewinn bis maximal € 7.000,-

Kategorie 2) Gewinn zwischen € 7.100,- und € 9.900,-

Kategorie 3) Gewinn von mehr als € 10.000,-

 

 

In einem persönlichen Beratungsgespräch kann ich Ihnen Maßnahmen zur Optimierung Ihrer Gewinn- und Sozialversicherungssituation empfehlen bzw. Vorschläge dazu geben.

In der Ausgabe der Zeitschrift „Trend premium“ vom 26.05.2023 befindet sich folgender von mir verfasster Beitrag zum Artikel „Zurück im Geschäft“ (Seiten 36-42)
https://www.trend.at/magazin

Angestellt oder selbständig mit Werkvertrag?

Tipps für erwerbstätige Pensionisten

Abgezockt werden vom Staat.
„Die größte Angst vieler Pensionisten ist, dass die Pension vom Staat noch einmal besteuert wird“, sagt Johannes Meller. „Das ist eines von vielen unbegründeten steuerlichen Gerüchten. Es ist im kollektiven Bewusstsein aber so fest verankert, dass sich viele sagen, dann arbeite ich lieber nicht.“

Der Wiener Steuerberater weiß, wovon er spricht. Neben seinem Betreuungsschwerpunkt auf Freiberufler beschäftigt er sich auch mit arbeitenden Pensionisten und informiert darüber auch auf seiner Website meller.biz


Die Basics: Wer neben der Pension bis zu € 500,91 monatlich als geringfügig Beschäftigter dazuverdient, braucht nur Lohnsteuer nachzuzahlen. Bei einem höheren Bruttogehalt werden vom Arbeitgeber Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge einbehalten, so ergeben z.B. € 600,00 Bruttogehalt ein Nettogehalt von € 509,28. Lohnsteuer muss ebenso wie bei einem niedrigeren Gehalt vom Pensionisten bei der Arbeitnehmerveranlagung nachbezahlt werden.

Wer selbständig im Werkvertrag/ auf Honorarnotenbasis arbeitet, sollte die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (=25,3 Prozent für Pensions- und Krankenversicherung) im Auge haben, empfiehlt Meller. „Ideal ist ein Jahresgewinn von bis zu 7.000 oder mehr als 9.900 Euro. Wer dazwischen zu liegen kommt, zahlt überproportional in die Sozialversicherung ein“, so Meller. „Die einbezahlten Sozialversicherungsbeiträge kommen dem Pensionsbezieher nur teilweise im Folgejahr zugute, die doppelte Krankenversicherung bringt kaum Vorteile“.

"Wer bereits vor der Pension selbstständig war, bringt ja bereits Wissen über die Sozialversicherung und Einkommensteuer mit. Wer hingegen in der Pension zum ersten Mal selbständig tätig wird, benötigt bei Arbeitsbeginn eine Steuer- und Sozialversicherungsberatung, damit er nicht von überproportional hohen Versicherungsbeiträgen im Folgejahr überrascht wird.“