TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 86 vom Mai 2019
Herabsetzungsantrag der Einkommensteuer-Vorauszahlungen; Abänderung der Höhe der SVA-Beiträge für das laufende Jahr
Bei vielen Klienten ist es jedes Jahr von neuem erforderlich, die Festsetzung der SVA-Beiträge und der Einkommensteuer-Vorauszahlungen in passender Höhe zu beantragen. Wieso ist dies der Fall?
Es liegt an der Bemessungsgrundlage der Vorauszahlungen. In der Einkommensteuer ist die Bemessungsgrundlage meistens das vorletzte Vorjahr, z.B. die Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2019 beruhen auf der Einkommensteuer lt. Bescheid 2017 und werden vom Finanzamt automatisch um 9% erhöht. Eine Einkommenssteigerung um 9% in zwei Jahren ist in den seltensten Fällen zutreffend, deshalb könnten die Vorauszahlungen mit einem Herabsetzungsantrag an das voraussichtliche Einkommen 2019 angepasst werden.
In der SVA ist Bemessungsgrundlage der vorläufigen Einstufung das Einkommen des Jahres 2016 +7,5%. Auch die SVA-Beiträge können mit einem Antrag an die SVA herabgesetzt oder auch hinaufgesetzt werden. Eine Erhöhung ist in den ersten drei Jahren Ihrer Selbständigkeit zu empfehlen, wenn Sie einen Jahresgewinn von mehr als € 10.000,- abschätzen können und eine darauf resultierende hohe SVA-Nachzahlung im Folgejahr vermeiden wollen.
Bei der Besprechung Ihrer Steuererklärungen 2018 überprüfe ich spätestens, ob Sie richtig eingestuft sind betreffend Einkommensteuer-Vorauszahlungen und SVA-Beiträge für das laufende Jahr.
Meine Mitarbeiterinnen und ich können jedoch bereits jetzt einen Antrag auf Abänderung Ihrer Einstufung stellen, wenn Sie uns Bescheid geben.