TAXNEWS
Klienteninformation, verfasst von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 121 vom Dezember 2023

 

1) Gewinnfreibetrag für investierte Gewinne 2023

Zum Jahresende stellen sich Selbständige die berechtigte Frage: Was kann ich noch tun, um Steuern zu sparen?

Eine der besten Steuersparmöglichkeiten besteht seit mehreren Jahren und hat vom Gesetzgeber den sperrigen Namen „investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für körperliche Wirtschaftsgüter“ mit der Variante „investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für Wertpapiere“, abgekürzt mit GFB.

Früher trug die gleiche Regelung den Namen „Freibetrag für investierte Gewinne“.

Veranschaulichen lässt diese Regelung am besten mit zwei Beispielen aus der Praxis.

Beispiel 1) Eine Unternehmerin im Bereich Freiberufler, z.B. eine Psychotherapeutin, erwartet einen Jahresgewinn 2023 von € 40.000,-. Investitionen 2023 waren nicht erforderlich, da sie in einer Praxisgemeinschaft eingemietet ist.

Die Einkommensteuer 2023 beträgt € 6.775,--.

Der Jahresgewinn wird gedanklich in zwei Teilbeträge zerlegt.

Für den 1. Gewinn-Teilbetrag von € 30.000,- beträgt der „Grundfreibetrag“ immer 15%, das ergibt € 4.500,-

Für den 2. Gewinn-Teilbetrag von € 10.000,- beträgt der „Gewinnfreibetrag“ 13% und steht nur zu bei einer Investition entweder in einen Sachanlage-Gegenstand, z.B. einen Computer oder Laptop, einen Büro/ Praxiseinrichtungsgegenstand
oder in ein Wertpapier im Sinne von § 14 EStG.

Das Einfachste ist, Sie eröffnen bei der Bank, bei der Sie Ihr Geschäftskonto führen, ein betriebliches Wertpapierdepot. Vom Ankauf auf einem bereits bestehenden privaten Wertpapierdepot ist dringend abzuraten.

 

Dann beautragen Sie Ihren Bankbetreuer, folgendes Wertpapier zu kaufen:

Bundesanleihe

ISIN

Kupon
(in % p.a.)

Fälligkeit

Restlaufzeit in Jahren

0.75% Bundesanleihe 2018-2028/1

AT0000A1ZGE4

0,750

20.02.2028

4,233

Quelle: https://www.oebfa.at/finanzierungsinstrumente/bundesanleihen/aussstehende-bundesanleihen.html

Diese kann an der Börse gekauft werden (und ist nicht so schnell ausverkauft, da das aussstehende Nominale 12,6 Milliarden € beträgt).

 Sie sehen, dass Anleihen während der zehnjährigen Laufzeit im Kurs schwanken. Der Anfangskurs betrug 100, bei sinkenden Zinsen stieg der Kurs 2021 auf ca. 109, derzeit können Sie € 100 um ca.

€ 95,20 kaufen, erhalten 4 Jahre lang 0,75% Zinsen pro Jahr und am 20. Feb. 2028 wird die Anleihe zum Kurs von 100 auf Ihr Bankkonto zurückbezahlt, ohne dass Sie Ihrem Bankbetreuer einen Auftrag zum Verkauf erteilen müssen. Einfacher geht es nicht.

Alternativ dazu kann auch ein § 14 EStG-Investmentfonds gekauft werden.
Zu beachten ist, dass beim Ankauf bis zu 5% Kaufprovision abgezogen wird, dass eine jährliche Managamentgebühr abgezogen wird und dass Sie aktiv daran denken sollten, nach 48 Monaten das Wertpapier wieder zu verkaufen, wobei Sie wiederum den Bankbetreuer kontaktieren müssen.

 

Die Psychotherapeutin kann die genaue Höhe des Jahresgewinns 2023 nicht exakt vorausberechnen und investiert sicherheitshalber € 1.500,00 in diese Bundesanleihe. Sie spart dadurch 41% von € 1.300,- Einkommensteuer, das ergibt eine Steuerersparnis von € 533,-.

 

Wenn Sie nicht genau rechnen und nur € 1.200,00 in diese Bundesanleihe investieren, sparen sie dadurch Einkommensteuer in Höhe von 41% von € 1.200,-, das ergibt eine Steuerersparnis von € 492,-.

 

Beispiel 2) Eine Unternehmerin erwartet ca. € 68.000,- Jahresgewinn. Die Berechnung ist unten abgebildet, durch Investition von € 5.000,- kann sie € 2.119,- an Einkommensteuer 2023 sparen!

 

 

Alternativ dazu kann auch ein § 14 EStG-Investmentfonds gekauft werden.
Zu beachten ist, dass beim Ankauf bis zu 5% Kaufprovision abgezogen wird, dass eine jährliche Managamentgebühr abgezogen wird und dass Sie aktiv daran denken sollten, nach 48 Monaten das Wertpapier wieder zu verkaufen, wobei Sie wiederum den Bankbetreuer kontaktieren müssen.

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Investionen in den Gewinnfreibetrag können auch kombiniert werden mit Investitionen in andere Wirtschaftsgüter mit dem Investitionsfreibetrag, siehe den folgende Text, entnommen aus der Fachzeitschrift SWK Quelle: SWK 32/33 Seite 1218-1233Autoren: Dr. Birgit Reiner, Steuerberaterin in Lustenau, Dr. Jürgen Reiner, LL.M., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Lustenau

 

Neu ab 2023 – der Investitionsfreibetrag (IFB) mit Öko Zuschlag

Ab 2023 kann als wirtschaftsfördernde Maßnahme ein IFB von 10 % bzw 15 % in Anspruch genommen werden.

Der neu konzipierte IFB folgt dabei im Wesentlichen folgenden Grundsätzen:

  • Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbarem Anlagevermögen kann ein IFB als zusätzliche Betriebsausgabe (neben der AfA) geltend gemacht werden. Die Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und inländischen Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sein.
  • Der IFB beträgt in der Regel 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; für Wirtschaftsgüter im Bereich der Ökologisierung erhöht sich der IFB auf 15 %. Mit der Öko IFB Verordnung (BGBl II 2023/155) wurden diese Wirtschaftsgüter definiert (zB Fahrräder, E Kfz, E Baumaschinen und E Ladestationen).
  • Die Inanspruchnahme des IFB setzt betriebliche Einkunftsarten voraus sowie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen Ausgaben Rechnung. Eine Gewinnpauschalierung schließt den IFB aus.

Vom IFB ausgenommen sind insbesondere:

  • Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden;
  • Wirtschaftsgüter, für die § 8 EStG eine Sonderform der AfA vorsieht, dies gilt insbesondere für Gebäude und PKW und Kombinationskraftwagen. Davon wiederum ausgenommen und damit IFB fähig sind Kfz mit einem CO2 Emissionswert von 0 g/km, Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme  bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme  und Kältebereitstellung iZm Gebäuden;
  • sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter;
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind;
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter;
  • Anlagen iZm fossilen Energieträgern (genauer definiert mit der Fossile Energieträger Anlagen VO, BGBl II 2023/156).

Erstmals ist der neue IFB auf nach dem 31. 12. 2022 angeschaffte oder hergestellte (fertiggestellte) Wirtschaftsgüter anzuwenden. Der IFB kann auch von aktivierten Teilbeträgen von Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend gemacht werden, nicht jedoch von Anzahlungen. Für 2023 steht der IFB selbst dann von den gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu, wenn bereits vor dem 1. 1. 2023 Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert worden sind.

 

2) Spenden können nur noch vom Spendenempfänger/ Verein an das Finanzamt gemeldet werden

Spenden können nur dann als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden, wenn der Spendenempfänger bzw. der Verein Ihr Geburtsdatum kennt und die Spende an Ihr Finanzamt meldet.

Achten Sie auch darauf, Spenden nicht von einem gemeinschaftlichen Bankkonto, das auf beide Ehepartner lautet, zu überweisen, weil eine Spende von einem solchen Bankkonto nicht einer Person zugerechnet werden kann. Der Verein kann eine solche Spende nicht an das Finanzamt melden, und eine steuerliche Absetzbarkeit ist kaum möglich, nur nach einer Korrektur des Namens in einem Online-Formular oder nach einem Telefonanruf.

Eine nachträgliche Meldung Ihre Spende über das Einkommensteuerformular ist technisch nicht möglich, weil kein Eingabefeld im Einkommensteuerformular vorhanden ist.

Eine Liste der begünstigten Spendenempfänger finden Sie auf der Seite des BMF unter dem Link
https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp