TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 78 vom November 2017
Inhaltsverzeichnis:
1 Die ELDA-App zur Mindestangabenmeldung von Dienstnehmern bei der GKK
2 Freibetrag für investierte Gewinne 2017
3 Ab 2017 gibt es wieder eine größere Wertpapierauswahl für den Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG)
4 Fiskal-LKW als begünstigte Investition für den Freibetrag für investierte Gewinne
1. Die ELDA-App zur Mindestangabenmeldung von Dienstnehmern bei der GKK
Quelle: https://www.elda.at/portal27/eldaportal/content?contentid=10007.777816&viewmode=content
Dienstnehmer müssen vor dem ersten Arbeitstag bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Wenn Dienstnehmer häufig kurzfristig angemeldet werden, kann der Arbeitgeber selbst vom Smartphone oder Tablet aus zunächst eine Mindestangabenmeldung durchführen. Innerhalb von 7 Tagen wird dann von der Lohnverrechnung die Vollanmeldung erledigt.
Die App kann auf der elda-Homepage aufgerufen und auf ein Smartphone mit Android-Betriebssystem oder iPhone installiert werden. Vorteile sind laut Anbieter der App:
- Schneller Einstieg unter Verwendung eines mind. 8-stelligen Passwortes
- Anlegen von Stammdaten für Dienstgeber- und Dienstnehmer
- Automatische Meldebestätigung per E-Mail
- Archiv, in dem alle übermittelten Meldungen gespeichert sind
- Benutzerfreundliche Anwendung
2. Freibetrag für investierte Gewinne 2017
Auch im Jahr 2017 kann wieder ein Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG bzw. Gewinnfreibetrag) steuerlich abgesetzt werden.
Wieviel kann ein Dienstleister (Architekt oder Psychotherapeut), der im Jahr 2017 noch keine Investitionen in Sachanlagen vorgenommen hat und einen Jahresgewinn von € 45.000,- erwartet, steuerbegünstigt für den FBiG investieren?
Von € 45.000,- Jahresgewinn liegen € 15.000,- über dem Grenzbetrag von € 30.000,-,
von € 15.000,- können 13% steuerbegünstigt investiert werden, also € 1.950,-.
Der steuerliche Gewinn 2017 ohne Investition beträgt € 41.100,-, durch eine Investition von € 1.950,- kann der steuerliche Gewinn /die Einkommensteuerbemessungsgrundlage auf € 39.150,- reduziert werden.
Auf ein eigenes betriebliches Wertpapierdepot können € 1.950,- in eine Wohnbauanleihe mit einer Restlaufzeit von mindestens 4 Jahren investiert werden, nach Ablauf der Restlaufzeit wird die Wohnbauanleihe zum Kurs von 100 getilgt. Ich habe exemplarisch eine Wohnbauanleihe mit einer Restlaufzeit von ca. viereinhalb Jahren bzw. bis 06/2022 herausgesucht, die über die Börse gekauft werden kann (eine Wohnbauanleihe mit einer Restlaufzeit bis 12/2021 war bei dieser Bank derzeit nicht auffindbar):
Alternativ kann eine neu emittierte Wohnbauanleihe mit einer Laufzeit von 10 oder 11 Jahren gekauft und nach 4 Jahren und ein paar Tagen über die Börse verkauft werden. Die Behaltefrist dafür, dass der FBiG geltend gemacht und nicht gewinnerhöhend aufgelöst werden muss, beträgt 4 Jahre (bei taggenauer Berechnung).
Nähere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen für den FBiG sind auf meiner Homepage über folgenden Link abrufbar:
https://www.meller.biz/index.php/freibetrag-fuer-investierte-gewinne-2015.html
3. Ab 2017 gibt es wieder eine größere Wertpapierauswahl für den Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG)
Bis 2013 konnte einfach auf Bundesschatz eine Veranlagung auf 4 Jahre vorgenommen werden, um den FBiG zu lukrieren. Von 2014 -2016 war das nicht mehr möglich, nur die Investition in eine Wohnbauanleihe verhalf zum FBiG.
Ab 2017 gilt wieder die alte Rechtslage bis 2013, zur Auswahl stehen unter anderem:
- Bundesanleihen, Anleihen der Bundesländer und Gemeinden
- Bundesschatzscheine www.bundesschatz.at
- § 14-Wertpapierfonds
Für eine Anlage über 4 Jahre auf Bundesschatz bekommt man zwar derzeit nur 0,1% Habenzinsen p.a., dafür braucht man kein eigenes betriebliches Wertpapierdepot und braucht sich nicht mit der Auswahl eines geeigneten Fonds zu beschäftigen.
Folgende zusätzliche Wertpapiere sind als Investition für den FBiG geeignet:
- Bankschuldverschreibungen (Papiere, die von Geschäftsbanken begeben werden)
– Pfandbriefe, Kommunalobligationen - Industrieobligationen (werden von Unternehmen des Nichtbankensektors begeben)
- Gewinnschuldverschreibungen (sind dadurch gekennzeichnet, dass die Anleihe nicht mit einer festen Verzinsung, sondern mit einer Gewinnbeteiligung am Schuldnerunternehmen ausgestattet ist)
- „Wohnbauanleihen“ (Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaues – die KESt-Freiheit gemäß § 2 des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaues kommt nicht zum Tragen, da die Zinsen beim Empfänger nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind)
- Wandelschuldverschreibungen (sie vermitteln dem Inhaber das Recht zu einer bestimmten Zeit statt der Rückzahlung der Schuldsumme den Umtausch in Aktien des Emittenten zu einem bereits bei der Begebung der Anleihe festgesetzten Kurs zu verlangen)
- Optionsanleihen (es besteht neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Einlösungsbetrages ein zusätzliches selbstständiges Aktienbezugsrecht)
Voraussetzung für geeignete Wertpapiere ist, dass der Ausgabewert mindestens 90% des Nennwertes beträgt und Prospektpflicht gegeben ist. (Die Ausnahmen von der Prospektpflicht nach dem Kapitalmarktgesetz gelten auch für Wertpapiere für den FBiG). Nicht relevant für die Eignung als Investition für den FBiG ist, ob die Verzinsung fix oder variabel ausgestaltet ist.
4. Fiskal-LKW als begünstigte Investition für den Freibetrag für investierte Gewinne
Beispiel: Ein Selbstständiger erwartet einen Jahresgewinn 2017 von € 100.000,-.
Im Jahr 2016 hat er für € 9.100,- Wohnbauanleihen gekauft. Im Jahr 2017 stehen beim Auto einige Reparaturen an. Er überlegt, einen Seat Alhambra oder einen Ford Galaxy zu kaufen.
Bei diesen Autos handelt es sich um zwei Beispiele von sogenannten „Fiskal-LKWs“.
Fiskal-LKWs sind Kastenwagen, Kleinlastkraftwagen, Kleinbusse und Pritschenwagen.
Unter Fiskal-LKWs versteht man vorsteuerabzugsberechtigte Autos, die auf folgender Liste des Finanzministeriums aufgelistet sind:
https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html
Sehr anschaulich ist eine Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge auf der Homepage der Autorevue mit zahlreichen Fotos der Automodelle: https://autorevue.at/ratgeber/vorsteuerabzug-liste-vans-pick-ups
Welche steuerlichen Vorteile bringt ein Fiskal-LKW?
Einerseits ist beim Fiskal-LKW ein Vorsteuerabzug möglich, andererseits hat er auch aus ertragsteuerlicher Sicht einige Vorteile.
Bei einem PKW ist steuerrechtlich eine Abschreibungsdauer von acht Jahren (abzüglich bisheriges Alter) vorgesehen. Wird ein Fiskal-LKW angeschafft, ist eine Abschreibungsdauer auf fünf Jahre (abzüglich bisheriges Alter) erlaubt. Die Anschaffungskosten können also schneller abgeschrieben werden.
Ein zweiter Vorteil ist, dass eine Angemessenheitsprüfung entfällt. Deshalb können auch jene Anschaffungskosten, die höher als € 40.000,00 sind, steuerlich berücksichtigt werden.
Drittens zählt ein Fiskal-LKW auch zu den begünstigten Wirtschaftsgütern, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag möglich ist.
Fortsetzung des Beispiels: Ein Kauf eines z.B. Ford Galaxy um € 40.000,- Neupreis im Nov. 2017 wirkt sich wie folgt steuerlich aus:
Anlagenabschreibung 2017: € 4.000,-
Anlagenabschreibung 2018 und Folgejahre: € 8.000,- (Nutzungsdauer 5 Jahre)
Grundfreibetrag 2017: € 3.900,-
Freibetrag für investierte Gewinne 2017 bei € 100.000,- Gewinn 2017: € 9.100,-
Reduktion der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage 2017 um € 17.000,- auf € 83.000,-Behaltefrist des Anlagegegenstands für den FBiG: 4 Jahre
Variante des Beispiels:
Ein Kauf eines z.B. Ford Galaxy Baujahr 2015 um € 30.000,- Gebrauchtwagenpreis im Nov. 2017 wirkt sich steuerlich wie folgt aus:
Anlagenabschreibung 2017: € 5.000,-
Anlagenabschreibung 2018 und Folgejahre: € 10.000,- (Nutzungsdauer 3 Jahre)
Grundfreibetrag 2017: € 3.900,-
Kein Freibetrag für investierte Gewinne 2017, da für gebrauchte Anlagegüter kein FBiG zusteht. Reduktion der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage 2017 um € 8.900,- auf
€ 91.100,-