TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 109 vom August 2021

 

Inhalt:
1) Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss Phase I für März 2020 bis September 2020 endet am 31. August 2021
2) Fixkostenzuschuss 800.000
3) Krypto-Besteuerung/ Besteuerung von Gewinnen mit Bitcoin und anderen Kryptoanlagen wird verschärft
4) Sind Kosten für den Corona-Test steuerlich absetzbar?

 

1) Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss Phase I für März 2020 bis September 2020 endet am 31. August 2021

Die Anspruchsvoraussetzung kann bei Unternehmen aller Branchen vorliegen, wenn aufgrund der Corona-Krise ein Umsatzrückgang von mindestens 40% im Zeitraum 16.03.2020-15.09.2020 eingetreten ist.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte meinem Artikel unter
https://www.meller.biz/index.php/fixkostenzuschuss.html

2) weitere Informationen:
a) Ausfallsbonus verlängert 

Der Ausfallsbonus wurde um drei Monate verlängert und ist nun auch für Juli, August und September 2021 möglich. Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mindestens 50% statt bisher 40%. Statt eines pauschalen Ausfallsbonus von 15% bzw. 30% beträgt der Ausfallsbonus nun zwischen 10% und 40% des Rohertrags abhängig von der Branche und maximal EUR 80.000 pro Monat. Es wird folgende Deckelung zur Vermeidung einer Überförderung eingeführt: Ausfallsbonus und Kurzarbeitszuschuss dürfen in Summe nicht höher als der Umsatz des Vergleichsmonats sein.

b) Verlustersatz verlängert 

Der Verlustersatz wurde verlängert und ist nun bis Dezember 2021 möglich. Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mindestens 50% statt bisher 30%.

c) Härtefallfonds-Zuschuss verlängert 

Der Härtefallfonds-Zuschuss wurde um 3 Monate bis September 2021 verlängert, muss jedoch nun vom Unternehmer selbst mit der Handysignatur des Unternehmers gestellt werden.

 

2) Fixkostenzuschuss 800.000

Ab sofort sind Anträge möglich, die Antragsfrist läuft bis 31.12.2021.
Die folgende Tabelle veranschaulicht den überaus komplizierten Rechengang:
Betrachtungszeitraum ist der Nettoumsatz im Zeitraum 16.09.2020-30.06.2021,
in der Tabelle unten gelb hinterlegt.

Dieser Umsatz muss aus der Buchhaltung 01-12/2020 und 01-06/2021 entnommen werden.
Voraussetzung für die Antragstellung ist also eine fertiggestellte Buchhaltung für 01-12/2020 und für 01-06/2021.

Sodann rechnen wir mehrere Varianten durch, im obigen Beispiel betrifft die gewählte Variante die Monate 09-12/2020 und 05/2021, der Fixkostenzuschuss 800.000 (im folgenden FKZ 800) beträgt 53,44%. Weniger vorteilhaft wäre die Variante mit den Monaten 09-12/2020 und 03/2021, der FKZ 800 beträgt bei dieser (nicht gewählten) Variante 48,98% statt 53,44%.

In weiteren, hier nicht ausgeführten Rechenschritten müssen die Fixkosten berechnet werden für die Antragsmonate und für die Vergleichsmonate. Alle diese Beträge müssen dann bei der Antragstellung in Finanzonline eingegeben und vom Steuerberater bestätigt werden.

Diese Antragstellung inklusive allen dafür erforderlichen Berechnungen bieten wir Ihnen um ein Honorar von € 750,-- +20% USt, um € 900,-- an.

Im obigen Beispiel hat die Klientin Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2019 in Höhe von € 48.000,- lt. Einkommensteuerbescheid 2019 erzielt. Sie erhält € 9.496,27 Fixkostenzuschuss. Davon sind € 6.412,81 einkommensteuerfrei und € 2.135,46 im Jahr 2020 einkommensteuerpflichtig und € 948,00 im Jahr 2021 einkommensteuerpflichtig. Der anteilige Fixkostenzuschuss für die Fixkosten reduziert die Betriebsausgaben – er ist insofern einkommensteuerpflichtig, wenn die Betriebsausgaben ungekürzt angesetzt werden.

 

3) Krypto-Besteuerung/ Besteuerung von Gewinnen mit Bitcoin und anderen Kryptoanlagen wird verschärft

Anleger sollten Steuerpflicht ernst nehmen /
Neue DAC8-Richtlinie bringt Informationsaustausch

Quelle: FAZ vom 24.08.2021

mho.Frankfurt Um Krypto-Anlagen gibt es manche Legende. Eine davon ist, diese seien völlig anonym und daher nicht nachverfolgbar. Damit einher geht auch die Annahme, mit der Verfolgung der Steuerpflicht sei es nicht weit her. „In der Vergangenheit gab es technischen Nachholbedarf bei den Steuerbehörden. Deswegen wurde die Aufforderung zur Steuerzahlung im Krypto-Bereich nicht so stark verfolgt wie anderenorts“, sagt Florian Wimmer, Vorstandschef von Blockpit. Das österreichische Unternehmen ist auf Software zur Erstellung von Steuer- und Geldwäscheunterlagen für Blockchain-Anwendungen spezialisiert und hat private wie institutionelle Kunden in sechs Ländern.

Die Staaten wollen die Steuern

Wer aber glaubt, die Finanzbehörden hinkten noch lange Zeit hinterher, dürfte sich irren. Für das dritte Quartal hat die EU-Kommission im Rahmen des Aktionsplans für eine faire und gerechte Besteuerung eine Ausweitung des automatischen Informations­austauschs auf Krypto-Anlagen und E-Geld angekündigt. Unter dem Akronym DAC8 (also die achte Version der „Directive on Administrative Cooperation“) könnte dies bis Anfang 2023 umgesetzt sein.

Es geht um ein Milliardenvolumen an Steuern. Für Deutschland belief sich das Aufkommen nach einer Hochrechnung von Blockpit, dem Frankfurt School Blockchain Center und der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Andres im Steuerjahr 2020 auf mindestens 1,28 Milliarden Euro. Mit DAC8 werde die Auskunftspflicht auf alle in der EU tätigen Finanzdienstleister ausgeweitet. Dabei solle der Austausch bis auf die Transaktionsebene herunter erfolgen. „Spätestens bei den Ein- und Auszahlungen werden Aktivitäten auffallen“, sagt Wimmer.

International hat sich die Steuernachverfolgung verschärft. Die USA forderten schon 2018 erstmals von den Krypto-Börsen steuerrelevante Informationen an, Europa wird folgen. Die Ausweitung der Registrierungspflichten für Finanzdienstleister sei der erste Schritt gewesen, meint Wimmer. Gerade in Deutschland sollten Anleger vorsichtig sein. Das Bundesfinanzministerium arbeite derzeit eine detaillierte Richtlinie zur Versteuerung der Einnahmen aus Staking und Mining aus, also aus der Herstellung von Coins und der Bestätigung von Transaktionen.

Die neuen Richtlinien gelten auch rückwirkend

Auch in anderer Beziehung sollten Krypto-Anleger nicht zu blauäugig sein, warnt Wimmer. Denn bei einer Verjährungsfrist von bis zu zehn Jahren seien auch frühere Transaktionen weiter steuerpflichtig. Grundsätzlich gelten Erträge aus dem Krypto-Handel in Deutschland und Österreich als Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Diese sind dann steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr vergangen ist.

Dabei gilt die FIFO („First-in-first-out“)-Methode: Bei identischen Werten wird unterstellt, dass die zuerst erworbenen auch als Erste verkauft wurden. Es sei auch nicht auszuschließen, dass für Krypto-Anlagen, die für das Staking genutzt werden, die Spekulationsfrist auf zehn Jahre erhöht werde, weil diese Werte laufende Erträge erbringen. „Die EU-Richtlinie wird faktisch eine De-Anonymisierung der Wallets bringen“, sagt Wimmer. „Das nächste Level der Steuerverfolgung wird sein, dass der Krypto-Handel bei Einstieg über jede regulierte Börse aufgrund der verpflichtenden Identitätsfeststellungen durch die Finanzdienstleister vollständig nachverfolgbar sein wird.“

 

4) Sind Kosten für den Corona-Test steuerlich absetzbar?

  • die Kosten können als außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten abgesetzt werden
  • Sie müssen den Test tatsächlich selbst bezahlt haben
  • Kosten für den Corona-Test können auch Betriebsausgaben sein

Quelle: https://www.buhl.de/steuernsparen/corona-test-steuer-absetzen/
(Die Fa. Buhl ist ein Softwarehersteller in Deutschland.)

Bei den Ausgaben für Corona-Tests handelt es sich um private medizinische Kosten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Krankheitskosten Steuern
mindern. In diesem Fall gehören die Kosten für den Corona-Test zu den außergewöhnlichen Belastungen. Doch je nachdem, aus welchem Grund der Test gemacht wurde, kommt auch ein Abzug als Werbungskosten von Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit in Betracht. Um zu ermitteln, ob Sie mit diesen Ausgaben Steuern sparen können, muss erst geklärt werden, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Der Corona-Test als außergewöhnliche Belastung

Damit das Finanzamt Ihre Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkennt, müssen sie zwangsläufig aufgetreten sein. Das bedeutet, dass Sie sich diesen aus „rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen“ nicht entziehen konnten. Im Umkehrschluss bedeutet das: Haben Sie sich nur testen lassen, weil Sie wissen wollten, ob Sie an Corona erkrankt sind, wird das Finanzamt den Abzug nicht zulassen.

Anders sieht es aus, wenn Sie aufgrund einer behördlichen oder ärztlichen Anordnung getestet wurden. Dann ist zwar die Zwangsläufigkeit gegeben, aber es tritt eine weitere Hürde auf. Denn offiziell angeordnete Tests sind eine Kassenleistung. Das bedeutet, dass Ihre Krankenkasse in diesem Fall die Kosten für den Corona-Test übernimmt. Und es gilt: Wurden Sie wirtschaftlich nicht belastet, können Sie auch keine Ausgaben für den Corona-Test von der Steuer absetzen.

Kann ein Abzug dann überhaupt möglich sein?

Für den Steuervorteil sieht es also eher düster aus. Gibt es aber vielleicht doch noch einen Fall, in dem das Finanzamt mitspielt? Werfen Sie einen Blick auf folgendes Beispiel:

Beispiel 1

Stefanie besucht jeden Monat ihre Großmutter. Dabei unterstützt sie sie beim Putzen und der Gartenarbeit. Da ihre Großmutter zur Risikogruppe gehört, lässt sich Stefanie vorsorglich vor dem Besuch auf das Corona-Virus testen. Da es aber eigentlich keine medizinische Notwendigkeit gibt, muss sie den Test aus eigener Tasche bezahlen.

Das Ergebnis: Stefanie hat in diesem Fall nicht nur die Kosten tatsächlich getragen. Sie hatte darüber hinaus auch tatsächliche Gründe für den Test – nämlich den Schutz Ihrer Großmutter, die auf ihre Hilfe angewiesen ist. In diesem Fall wäre es möglich, dass das Finanzamt die Kosten in der Steuererklärung zulässt.

Der Selbstbehalt

Eine Hürde gibt es dann doch noch: den Selbstbehalt. Das bedeutet, dass Sie außergewöhnliche Belastungen nur dann absetzen können, wenn sie eine bestimmte zumutbare Grenze übersteigen. Wo diese Grenze gezogen wird, hängt von Ihrem Einkommen ab.

Beispiel 2

Seit September 2020 hat Stefanie vor jedem Besuch bei ihrer Großmutter, also jeden Monat, einen Corona-Schnelltest für 50 Euro machen lassen. Insgesamt hatte sie im Jahr 2020 also 200 Euro für die Corona-Tests ausgegeben.

Anhand Stefanies Einkommen von € 14.600,- ergibt sich ein Selbstbehalt von 8%, also von € 1.168,- pro Jahr. Da die Kosten für die Corona-Tests unterhalb der Grenze liegen, kann sie die Ausgaben für den Corona-Test nicht von der Steuer absetzen.
Neben der Tests hatte Stefanie im Jahr 2020 jedoch noch weitere Kosten für medizinische Behandlungen in Höhe von 1.200 Euro:

200 Euro (Corona-Tests) + 1.200 Euro (weitere Behandlungen) = 1.400 Euro

Abzüglich des Selbstbehalts von € 1.168,- kann Stefanie also € 232 als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.

Der Selbstbehalt steigt bei einem Einkommen von mehr als € 14.600,- bis € 36.400,- auf 10% des Jahreseinkommens, bei einem Einkommen von mehr als € 36.400,- auf 12% des Jahreseinkommens.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt für:
.) den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
.) jedes Kind

Corona-Test als Werbungskosten

Mit Werbungskosten Steuern sparen geht nur, wenn ein direkter Zusammenhang zum Beruf besteht. Diese Voraussetzung könnte also dann erfüllt sein, wenn Ihr Arbeitgeber zwar einen Test verlangt, diesen aber nicht selbst bezahlt.

Beispiel 3

Stefan hat seinen Urlaub im Ausland verbracht. Sein Arbeitgeber stellte zu Beginn der Pandemie die Regelung auf, dass alle Arbeitnehmer nach einem Auslandsaufenthalt zwingend einen Covid-19-Test machen müssen. Den Test musste er selbst bezahlen.

Ergebnis: Stefan kann den Corona-Test als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Da er ohne den Test seine Tätigkeit nicht aufnehmen konnte, gibt es einen direkten beruflichen Zusammenhang den Ausgaben.

Corona-Test als Betriebsausgabe

Der Alptraum für jeden Unternehmer: Ein Angestellter hat sich mit dem Corona-Virus infiziert und war bei der Arbeit. Das führt nicht selten zu vorübergehenden Betriebsschließungen, vor allem wenn unklar ist, zu wie vielen Kollegen der Erkrankte Kontakt hatte. Viele Unternehmer bezahlen deshalb für Ihre Angestellten Corona-Tests, um sich Klarheit zu verschaffen. Doch auch das kann ganz schön ins Geld gehen.

Hier ist die Lage aber deutlich klarer – denn in diesem Fall kann der Corona-Test als Betriebsausgabe angesetzt werden. Bleibt noch die Frage, ob sich hier nicht doch steuerpflichtiger Arbeitslohn für den Arbeitnehmer versteckt?

Gilt es als Arbeitslohn, wenn der Chef den Corona-Test bezahlt?

Nein, für den Arbeitnehmer entsteht kein geldwerter Vorteil, den er zusätzlich versteuern muss. Denn: Die deutsche Bundesregierung hat festgehalten, dass zur Vereinfachung von einem überwiegend betrieblichen Interesse ausgegangen werden soll. Das Gleiche gilt übrigens auch für die Bereitstellung von Atemschutz-Masken. Auch das führt für den Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn, weil das betriebliche Interesse vorrangig ist.