TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 72 vom September 2016
Inhaltsverzeichnis:
1. Finanzamtsstrafe bei verspäteter Umsatzsteuerzahlung
2. Finanzamtszahlung: So geben Sie die richtige Verrechnungsweisung an
1. Finanzamtsstrafe bei verspäteter Umsatzsteuerzahlung
„Manchmal bekomme ich eine Finanzamtsstrafe, wenn ich die Umsatzsteuer zu spät überweise, manchmal nicht. Wovon hängt das ab? Und welche Finanzamtsstrafen gibt es überhaupt?“ hat mich unlängst ein Klient gefragt.
Bei einer verspäteten Zahlung beträgt die Finanzamtsstrafe fix 2% der Umsatzsteuerzahllast, z.B. bei einer Zahlung der U 07/2016 von EUR 3.000,- am 22.09.2016 statt am 15.09.2016 beträgt der Säumniszuschlag EUR 60,-.
Ausnahme: Ist der Steuerbetrag niedriger als EUR 2.500,-, dann wird der Säumniszuschlag nicht verhängt (Bagatellgrenze).
Unabhängig vom Datum der Zahlung gibt es eine Finanzamtsstrafe betreffend Zeitpunkt der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA). Es gibt mehrere Kombinationen:
a) verspätete Zahlung, verspätete UVA:
Wird z.B. die UVA für 12/2015 mit einer Zahllast von EUR 5.500,- erst am 15.07.2016 statt am 15.02.2016 gemeldet, dann beträgt der Verspätungszuschlag für die verspätete Meldung bis zu 8%, also EUR 440,-. Zusätzlich fällt bei verspäteter Zahlung ein Säumniszuschlag von 2%, also EUR 110,- an.
b) verspätete Zahlung, rechtzeitige UVA:
Es kommt nur zu einem Säumniszuschlag von 2%.
c) rechtzeitige Zahlung, verspätete UVA:
Das Finanzamt schickt eine Aufforderung, die UVA innerhalb von zwei Wochen einzureichen bzw. nachzureichen, es kommt dann zu keiner Vorschreibung eines Verspätungszuschlags.
d) rechtzeitige Zahlung, rechtzeitige UVA: Durch rechtzeitige Überweisung und fristgerechte Einreichung der UVA können Säumnis- und Verspätungszuschläge vermieden werden.
zusätzlicher Hinweis: Bei vollständiger Einreichung von UVAs für jedes Monat bzw. jedes Quartal führt eine Nachzahlung von bis zu € 2.500,- bei der Umsatzsteuerjahreserklärung meistens weder zu einem Säumniszuschlag noch zu einem Verspätungszuschlag.
2. Finanzamtszahlung: So geben Sie die richtige Verrechnungsweisung an
Bei einer Finanzamtszahlung ist seit einigen Monaten die Überweisung in einem speziellen Überweisungsformat im Onlinebanking erforderlich, im Format einer Finanzamtszahlung, siehe die folgende Abbildung. Dabei ist in eigenen Eingabefeldern die Eingabe der Finanzamts- und Steuernummer erforderlich. Die Steuernummer besteht aus der Finanzamts- und Steuernummer, und zwar in folgendem Zahlenformat:
12 345/6789. Ich empfehle Ihnen, eine Überweisungsvorlage in Ihrem Onlinebanking abzuspeichern.
Mit einer Finanzamtszahlung können gleichzeitig mehrere Abgaben bezahlt werden. Die Abgabenarten sind im Onlinebanking bereits angelegt und brauchen nur ausgewählt zu werden. Zusätzlich ist die Auswahl einer Periode erforderlich, z.B. U 09/2016 und E 10-12/2016. Diese Abgaben sind bis 15.11.2016 fällig.
Bei einer Akontozahlung für die Einkommensteuer-Nachzahlung 2015 wählen Sie
E Jahr 2015:
Wenn Ihr Steuerkonto einen Rückstand aufweist, so wählen Sie die folgende Abgabenart:
Falls in Ihrem Onlinebanking die Abgabenart „Guthaben/ Rückstand auf dem Abgabenkonto“ nicht angelegt ist, dann wählen Sie die Abgabenart aus, aus der der Rückstand resultiert, und ordnen den Rückstand den einzelnen Abgabenarten betragsmäßig zu.
Wenn Sie ein Guthaben auf Ihrem Steuerkonto stehen haben, das Sie bei der nächsten Einkommensteuer-Vorauszahlung abziehen möchten, so geben Sie folgende Abgabenarten ein:
Durch Angabe der richtigen Abgabenarten können nachträgliche Anträge auf Korrekturbuchungen des Finanzamts vermieden werden.