TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 88 vom Oktober 2019
Steuerreform 2020
Inhaltsverzeichnis:
1. Umsatzsteuer-Befreiung für Kleinunternehmer ab 1.1.2020
2. Neue Betriebsausgabenpauschalierung (§ 17 Abs 3a EStG) für Unternehmer mit Umsätzen von maximal € 35.000,-
3. Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für Selbständige, Erhöhung der SV-Rückerstattung für Dienstnehmer und Pensionisten
4. Lohnsteuer-Entlastung für Geringverdiener: Erhöhung von Verkehrs- und Pensionisten-Absetzbetrag
5. Neuorganisation der Finanzverwaltung ab 1.7.2020
6. Handlungsbedarf für Unternehmer: Buchungsmitteilungen über Einkommen-und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen werden ab 1.1.2020 elektronisch im Unternehmens-Service-Portal zugestellt
1. Umsatzsteuer-Befreiung für Kleinunternehmer ab 1.1.2020
Ein Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland betreibt und dessen Umsätze im Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) € 30.000,- bzw. ab 1.1.2020 € 35.000,- nicht übersteigen. Beispiel: Ein Vermieter mit Wohnsitz im Ausland, der Mieteinnahmen in Österreich erzielt, kann daher keine USt-Befreiung für Kleinunternehmer beantragen.
Bei dieser Grenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung sowie u.a. folgende Umsätze außer Ansatz:
Vortragshonorare gem. § 6 (1) Z 11b UStG, Umsätze als Arzt oder Psychotherapeut gem.
§ 6 Abs 1 Z19 UStG, Umsätze als Zahntechniker gem. § 6 Abs 1 Z 20 UStG.
Folgende Umsätze zählen mit bei der Umsatzgrenze: Umsätze aus Vermietung oder Verpachtung gem. § 6 Abs 1 Z 16 UStG.
Kleinunternehmer können auf die USt-Befreiung verzichten, eine solche Erklärung bindet den Unternehmer für fünf Kalenderjahre. Der Widerruf der Erklärung hat die Antragsfrist 31.01.
2. Neue Betriebsausgabenpauschalierung (§ 17 Abs 3a EStG) für Unternehmer mit Umsätzen von maximal
€ 35.000,-
Voraussetzung: Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb, nicht Einkünfte aus Vermietung
Wesentlich beteiligte Gesellschafter einer GmbH (das ist der Fall bei einer Beteiligung von mehr als 25%) können diese neue Pauschalierung nicht beantragen.
Die Umsatzgrenze beträgt € 35.000,-, wogegen die Basispauschalierung mit 6% bzw. 12% einen größeren Anwendungsbereich hat: Voraussetzung für die Basispauschalierung ist, dass der Vorjahresumsatz maximal € 220.000,- betrug.
Die neue Betriebsausgabenpauschalierung kann unabhängig von der USt-Befreiung für Kleinunternehmer beantragt werden, also auch dann, wenn freiwillig USt in Rechnung gestellt wird, um zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.
Die Höhe der pauschalen Betriebsausgaben beträgt 20% der Betriebseinnahmen bei Dienstleistungsbetrieben, für Nicht-Dienstleistungsbetriebe 45% der Betriebseinnahmen. Eine angekündigte BMF-Verordnung wird eine branchenbezogene Zuordnung vornehmen.
Zusätzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben sind Pflichtversicherungsbeiträge (SVA-Beiträge bzw. GKK-Beiträge bzw. für Rechtsanwälte, Architekten etc. Opting-Out-Krankenversicherungsbeiträge) abzugsfähig. Die SVA- und GKK-Beiträge sollen direkt von der SVA bzw. GKK an das Finanzamt gemeldet werden.
Bei der Basispauschalierung sind zusätzlich zu 6% /12% Betriebsausgaben folgende Ausgaben abzugsfähig: Wareneinkauf, Löhne, Gehälter und Lohnnebenkosten, Fremdleistungen.
Die Buchhaltungspflicht (Aufzeichnungspflicht) betreffend Betriebseinnahmen bleibt bestehen, die Betriebseinnahmen müssen einzeln mit dem jeweiligen Datum des Zahlungserhalts gebucht werden.
Meine Empfehlung und Einschätzung: Die neue Betriebsausgabenpauschalierung stellt in Einzelfällen eine interessante neue Variante dar. Ein Vorteilhaftigkeitsvergleich sollte berechnet werden, dadurch entsteht zusätzliche Rechenarbeit, und die Vereinfachung hält sich in Grenzen.
3. Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für Selbständige,
Erhöhung der SV-Rückerstattung für Dienstnehmer und Pensionisten
Der Krankenversicherungsbeitrag sinkt von 7,65% auf 6,8% (den Restbetrag bezahlt der Bund). Die SV-Rückerstattung für geringverdienende Dienstnehmer und Pensionisten beträgt ab der Veranlagung 2020 für Arbeitnehmer maximal € 700,-, für Pendler maximal € 800,- (jeweils bei Anspruch auf Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag) und für Pensionisten maximal € 300,-.
4. Lohnsteuer-Entlastung für Geringverdiener: Zuschlag zum Verkehrs- und Pensionisten-Absetzbetrag
Ab 2020 steigt für geringverdienende Dienstnehmer und Pensionisten die Entlastung von der Lohnsteuer durch einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag bzw. eine Erhöhung des Pensionisten-Absetzbetrags.
Als Geringverdiener werden Steuerpflichtige definiert, deren Jahreseinkommen
€ 15.500,- nicht überschreitet. Zwischen € 15.500,- und € 21.500,- gelangt eine Einschleifregelung zur Anwendung.
5. Neuorganisation der Finanzverwaltung ab 1.7.2020
Das Finanzamt Österreich, das bisher in 39 Finanzämtern organisiert war, wird zu einem einheitlichen Finanzamt Österreich mit 32 Dienststellen. Bei Übersiedlungen kommt es dann zu keiner Neuvergabe einer Steuernummer mehr.
Bestimmte gleichartige Aufgaben werden innerhalb des Finanzamts Österreich gebündelt, und der Arbeitsanfall wird möglichst gleichmäßig auf die Dienststellen verteilt.
Im neu geschaffenen Amt für Betrugsbekämpfung sind die Finanzpolizei, die Steuerfahndung und die Zentralstelle für internationale Zusammenarbeit zusammengefasst.
6. Handlungsbedarf für Unternehmer: behördliche Schriftstücke (insbesondere Buchungsmitteilungen über Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen) werden ab 1.1.2020 elektronisch im Unternehmens-Service-Portal zugestellt
Nach dem Zustellgesetz sind Private zum Empfang elektronisch versendeter Schriftstücke berechtigt, Unternehmer ab 1.1.2020 in der Regel verpflichtet (es sei denn, sie haben weder einen Computer noch Internet).
Die elektronische Zustellung umfasst insbesondere Zustellungen über Finanzonline.
Unternehmer sind spätestens mit 1.1.2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen, d.h. dem Finanzamt die quartalsweise Zustellung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen per E-Mail zu ermöglichen.
Wie können sich Unternehmer auf die Zustellung elektronischer Finanzonline-Post vorbereiten?
Fall 1: Der Unternehmer ist weder Finanzonline-Teilnehmer noch elektronischer Rechtsverkehr-Teilnehmer und nicht beim Unternehmens-Service-Portal (USP) registriert.
->Eine Registrierung für die e-Zustellung muss vorgenommen werden,
ab 1.12.2019: Registrierung direkt im USP. Im USP direkt kann man erst ab dem 1.12.2019 eine E-Mail-Adresse anlegen, da zum 30.11.2019 die E-Mail-Adressen von Finanzonline übernommen werden.(oder bis 1.12.2019: Registrierung bei einem behördlich zugelassenen Zustelldienst)
Fall 2: Der Unternehmer ist bereits Finanzonline-Teilnehmer, hat aber auf die elektronische Zustellung verzichtet bzw. keine E-Mail-Adresse hinterlegt.
->Es muss eine Registrierung im USP erfolgen, soweit das noch nicht vorgenommen wurde. Der Unternehmer muss eine E-Mail-Adresse hinterlegen, das erfolgt am besten über Finanzonline. Dort muss bis 30.11.2019 bzw. bis 31.12.2019 die Einstellung auf „elektronische Zustellung“ statt Zustellung per Post geändert werden und eine E-Mail-Adresse angegeben werden, an die die elektronische Zustellung erfolgen soll.
Fall 3: Der Unternehmer ist bereits Finanzonline-Teilnehmer und hat auch bereits eine E-Mail-Adresse zur elektronischen Zustellung hinterlegt.
Wenn in Finanzonline bereits vor dem 1.12.2019 eine E-Mail-Adresse hinterlegt ist, wird diese automatisch im USP übernommen. Im USP direkt kann man erst ab dem 1.12.2019 eine E-Mail-Adresse anlegen, da zum 30.11.2019 die E-Mail-Adressen von Finanzonline übernommen werden.
Welche weiteren Maßnahmen sind erforderlich, um die elektronische Zustellung zu ermöglichen?
Der Unternehmer muss zusätzlich zur Registrierung im USP
im USP die Anwendung „Mein Postkorb“ freischalten und dort eine E-Mail-Adresse hinterlegen.