TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 123 vom Juli 2024

Inhalt:
1. Entscheidungsbaum
2. antragsloser Energiekostenzuschuss 2022 für Neue Selbständige bereits im vierten Quartal 2023 gutgeschrieben
3. Nationalrat beschloss antragslosen Energiekostenzuschuss 2023 für Neue Selbständige für das 3. Quartal 2024
4. Energiekostenpauschale II für gewerbliche Unternehmer kann noch bis 8. August 2024 beantragt werden (antragspflichtig)
5. Bundeschatz-Einlage bei der Republik Österreich wieder möglich, auch für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ab 2024

 

 

1. Entscheidungsbaum Energiekostenpauschale

Infos zum  Energiekostenzuschuss versus Energiekostenpauschale finden Sie in dem folgenden Entscheidungsbaum:

 Haben Sie einen aufrechten Gewerbeschein?

Nein? Dann sind Sie nicht antragsberechtigt für die Energiekostenpauschale. Allerdings erhalten Sie den Energiekostenzuschuss antragslos von der SVS gutgeschrieben, unter der weiteren Voraussetzung, dass Sie bei der SVS pflicht-krankenversichert sind.

Sie werden davon informiert in der SVS-Vorschreibung für 07-09/2024, welche Sie in der nächsten Woche per Post erhalten werden. Die SVS-Vorschreibungen für 07-09/2024 sind bereits heute online abrufbar, die Postzusendung erfolgt in den nächsten Tagen. Wenn Sie die Seite 5 Ihrer SVS-Vorschreibung für 07-09/2024 anschauen, so sehen Sie z.B.:

 

 

 

Haben Sie einen aufrechten Gewerbeschein?

Ja.
Falls Ihr Jahresumsatz höher als € 10.000 ist, so sind Sie antragsberechtigt.
Stellen Sie den Antrag bis zum Ende der Antragsfrist am Do 8. August 2024 unter

https://www.energiekostenpauschale.at/

 

Haben Sie einen aufrechten Gewerbeschein?

Sie sind sich unsicher? Überprüfen Sie unter https://firmen.wko.at/SearchSimple.aspx

ob Sie einen aufrechten Gewerbeschein haben.

 

2. antragsloser Energiekostenzuschuss für Neue Selbständige bereits im vierten Quartal 2023 gutgeschrieben

Neue Selbständige haben einen einmaligen Energiekostenzuschuss von 410 EUR erhalten. Dieser wurde vom Nationalrat im Sommer 2023 – als Pendant zum Energiekosten-Pauschalfördermodell für Kleinst- und Kleinbetriebe der Bundesregierung im Rahmen des Anti-Teuerungspakets im Vorjahr – beschlossen. Der Zuschuss wurde bereits als Gutschrift in der SVS-Beitragsvorschreibung für das 4. Quartal 2023 berücksichtigt.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.895160&portal=svsportal

Den Energiekostenzuschuss erhalten alle Neuen Selbständigen, die im Zeitraum Februar 2022 bis Dezember 2022 nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung durchgehend pflichtversichert waren, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage (6.615 Euro) nicht erreicht.

Zum begünstigten Personenkreis zählen also

  • Neue Selbständige, z.B. Psychotherapeuten
  • Künstler, Musiker
  • Journalisten
  • Dentisten

Auch bei einer „Opting-In“-Krankenversicherung sind die Voraussetzungen erfüllt. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen Freiberufler, die für den genannten Zeitraum eine freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG oder eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG gewählt haben.

Die Prüfung, ob die genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen erfolgt zum Stichtag 01.09.2023. Nachträglich festgestellte Sachverhaltsänderungen haben auf den Anspruch keinen Einfluss.

Für Neue Selbständige, die auch aufgrund einer Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer pflichtversichert sind, liegt die Förderungsabwicklung primär außerhalb der SVS. Infos unterwww.energiekostenpauschale.at .

Höhe und Auszahlung des Zuschusses

Der Energiekostenzuschuss beträgt 410 Euro. Er wird bei Vorliegen der Voraussetzungen als Beitragsgutschrift gebucht und ist nun im November in der Beitragsvorschreibung der SVS für das 4. Quartal 2023 berücksichtigt.

steuerliche Wirkung: Zuschuss reduziert erforderliche SVS-Beitragszahlungen und insofern Betriebsausgaben

 

3. Nationalrat beschloss antragslosen Energiekostenzuschuss 2023 für Neue Selbständige für das 3. Quartal 2024

https://www.parlament.gv.at/aktuelles/news/Nationalrat-beschliesst-weiteren-Energiekostenzuschuss-fuer-Neue-Selbstaendige/

Der Nationalrat stimmte am 21.03.2024 mit breiter Mehrheit dafür, "Neuen Selbständigen" auch für das Jahr 2023 einen Energiekostenzuschuss in der Höhe von 410 € zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass die Betroffenen im vergangenen Jahr durchgehend als Selbständige krankenversichert waren und ihr Einkommen die monatliche Höchstbeitragsgrundlage von 6.825 € im Dezember nicht überschritten hat. Die Auszahlung soll in Form einer einmaligen Gutschrift auf das Versicherten-Beitragskonto im dritten Quartal 2024 erfolgen. Auch Selbständige, die aufgrund von Übergangsbestimmungen noch immer im ASVG versichert sind, werden den Zuschuss – plus eine Nachzahlung für das Jahr 2022 – erhalten.

Wie hoch ist der Energiekostenzuschuss? Die Höhe des Energiekostenzuschusses beträgt 410 € und wird automatisch und antragslos im Rahmen der SVS-Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2024 auf dem Beitragskonto der versicherten bezugsberechtigten Person gutgeschrieben.

steuerliche Wirkung: Zuschuss reduziert erforderliche SVS-Beitragszahlungen und insofern Betriebsausgaben

 

4. Energiekostenpauschale II kann von gewerblichen Unternehmern noch bis 8. August 2024 beantragt werden (antragspflichtig)

Die Pauschalförderung von Energiekosten für Unternehmer kann auch für die Energiekosten des Jahres 2023 rückwirkend im Unternehmensserviceportal beantragt werden. Voraussetzung ist, dass Sie die ID Austria und die App digitales Amt haben.

Anträge für die Energiekostenpauschale II sind seit 20. Juni 2024 und noch bis 8. August 2024, 12:00 Uhr möglich.
Gefördert werden Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens EUR 10.000
und von maximal von EUR 400.000 .

Es gilt laut den Richtlinien
https://www.energiekostenpauschale.at/assets/pdf/Richtlinie_Energiekostenpauschale_2_Fassung_Juni_2024.pdf

unter Punkt 8.2 Ausschlusskriterien:

"Nicht förderungsfähig sind: 4. verkammerte und nicht verkammerte freie Berufe"

Nicht antragsberechtigt sind also Freiberufler, die Kammermitglieder sind (Rechtsanwälter, Architekten, Statiker, Ärzte) und Freiberufler, die nicht Kammermitglieder sind (z.B. Künstler, Musiker, Psychotherapeuten).

Alle Informationen zum Energiekostenpauschale finden Sie kompakt zusammengefasst auf einer eigenen Informationsseite unter www.energiekostenpauschale.at.
Dort können Sie außerdem mit dem Selbst-Check schnell prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einreichung zur Energiekostenpauschale erfüllen. Ergänzend gibt es online die FAQs.

Hinweis: Die Förderung muss direkt vom Unternehmer beantragt werden
(kann nicht vom Steuerberater beantragt werden).

steuerliche Wirkung: als sonstige betriebliche Einnahme einkommensteuerpflichtig, sowohl Energiekostenpauschale 2023 in 2023

als auch Energiekostenpauschale 2024 in 2024

 

5. Bundeschatz-Einlage bei der Republik Österreich wieder möglich, auch für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ab 2024


 Österreich führt die einst bei Privatanlegern beliebten Bundesschätze wieder ein.Österreicher können ihr Geld ab sofort wieder unmittelbar beim Staat anlegen. Voraussetzung für die Eröffnung des digitalen Sparkontos ist das Vorhandensein einer ID Austria. Das ist das digitale Identifikationssystem.

Die vier Jahre nach ihrer Abschaffung wieder aufgelegten Bundesschätze können frei von Spesen und Kontoführungsgebühren bei der österreichischen Bundesfinanzagentur erworben und gehalten werden. Allenfalls die i Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent wird am Ende der Laufzeit fällig, wie auch bei allen anderen Anlagen.

"Die Kontoanlage ist im Handumdrehen erledigt und entspricht den höchsten Sicherheitsstandards", sagt Finanzminister Magnus Brunner. Er wirbt für eine "hochsichere Anlagealternative zu Bankprodukten mit fairen Zinsen für alle". Da das Geld direkt beim Bund veranlagt werde, sei auch für Investments von mehr als 100.000 Euro keine Einlagensicherung nötig. Bis zu der Grenze sind in der EU-Bankeinlagen gegen eine Insolvenz abgesichert.

Die Anlageofferte richtet sich ausschließlich an Privatanleger, also nicht an Kapitalgesellschaften und nicht an Personengesellschaften. Als Mindestanlagebetrag sind 100 Euro festgelegt, nach oben werden keine Grenzen gesetzt. Angeboten werden derzeit 5 unterschiedliche Laufzeiten: 1 Monat, 6 Monate, 12 Monate, 4 Jahre sowie 10 Jahre. Ein Kursrisiko besteht nicht, die Papiere werden auch nicht am Markt gehandelt. Eine vorzeitige Rückgabe sei dennoch möglich. Dafür werde ein Abschlag in Höhe von 0,05 Prozent pro Monat der noch offenen Laufzeit vom Zinssatz der ursprünglich gewählten Laufzeit abgezogen.

Die Höhe der vom Staat auf die Einlagen im "Bundesschatz-Konto" gezahlten Zinsen richtet sich nach der Laufzeit, sie werden täglich neu festgesetzt. Deshalb sind zwar beliebig viele Einzahlungen möglich, aber keine Aufstockung einer einmal getätigten Zahlung. Mitte Juli 2024 betragen die Zinsen 3,35% für eine Laufzeit von 1 Monat, 3% für 12 Monate, 2,75% für 10 Jahre. Markus Stix, Sprecher der Geschäftsführung der Bundesfinanzierungsagentur, nennt die Zinsen fair und kompetitiv. An der Börse rentieren zehnjährige Anleihen des Bundes aktuell knapp unter 3 Prozent.

Für Anleger, die ihre Geldgeschäfte "grün" halten wollen, hat Brunner eine "Weltneuheit" in petto. Die neue Anlageform sei "das weltweit erste und bisher einzige staatliche grüne Privatanlegerprodukt in Euro". Die Papiere mit einer Laufzeit von 6 Monaten bzw. 4 Jahren bieten derzeit 3,15% bzw. 2,75% und sind "ausdrücklich "grüne Bundesschätze". Konkret bedeutet das, dass die Anlegergelder zweckgebunden ausschließlich zur Finanzierung grüner Ausgaben dienten, wie etwa dem Ausbau der Schieneninfrastruktur oder der Unterstützung der Energiewende. Die Gelder müsste der Staat sich sonst anderweitig beschaffen. Österreich sei der erste Staat, der ein grünes Privatanlegerprodukt in Euro am Finanzmarkt anbiete und es Anlegern ermögliche, kurzfristig und ohne Gebühren grün zu veranlagen "und direkt und sicher an der grünen Transformation mitzuwirken".

Österreich hatte die 2002 begonnene Ausgabe von Bundesschätzen Ende 2019 in der Niedrigzinsphase eingestellt, "im Sinne der Steuerzahler", da es wirtschaftlich keinen Sinn machte.

Ohne Kritik kommt auch die Neuauflage des Schatzbriefes in Österreich nicht aus. Oppositionspolitiker merkten an, gerade älteren Kunden werde die Kontoeröffnung erschwert, weil die Authentifizierung nur über den digitalen Ausweis möglich sei. Den nutzen laut Regierung knapp 2,8 Millionen der 9 Millionen in Österreich registrierten Menschen.
Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24.04.2024, S. 23

 

 

Kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (früher Freibetrag für investierte Gewinne) durch den Erwerb von Bundesschätzen (durch eine Bundesschatz-Einlage) genutzt werden?

Ja, Bundesschätze sind gemäß § 14 Abs. 7 lit 4 (b) EStG Wertpapiere der Republik Österreich und somit geeignet, einen Gewinnfreibetrag gem. § 10 Abs. 1 EStG geltend zu machen. Dies gilt auch für Bundesschätze mit einer Zinsbindung von weniger als vier Jahren. Beachten Sie aber, dass es für den Gewinnfreibetrag erforderlich ist, dass der Bundesschatz ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre dem Betriebsvermögen gewidmet sein muss. Würde der Gewinnfreibetrag vor Ablauf dieser Frist aus dem Betriebsvermögen (durch Veräußerung oder Entnahme) ausscheiden, wäre der geltend gemachte Gewinnfreibetrag grundsätzlich nachzuversteuern. Bundesschätze stellen auch bei einer Laufzeitvariante von weniger als vier Jahren begünstigte Wertpapiere dar. Zur Vermeidung einer Nachversteuerung dürfen diese allerdings vor Ablauf von vier Jahren nicht aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, sodass die Laufzeit gegebenenfalls verlängert werden muss.