TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 119 vom Oktober 2023
1) Einkommensteuernachzahlungen für 2022 kosten Zinsen an das Finanzamt auch vor Erhalt eines Einkommensteuerbescheids
Für die noch nicht veranlagte Einkommensteuer (und Körperschaftsteuer) des Jahres 2022, die erst nach dem 30.09.2023 bescheidmäßig festgesetzt wird, wird das Finanzamt sogenannte Anspruchszinsen verrechnen. Anspruchszinsen werden schlagend, wenn die Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2022 geringer waren, als die letztendlich festgesetzte Einkommensteuer.
Anspruchszinsen sind aus den folgenden zwei Gründen heuer ein großes Thema:
1) Der Zinssatz betrug am 01. Oktober 2022 nur 2,63% pro Jahr
und ist aufgrund der EZB-Zinserhöhungen zum 01. Oktober 2023 auf 5,88% pro Jahr gestiegen. Der Zinssatz ist also mehr als doppelt so hoch wie vor einem Jahr.
2) Der aufgrund der Coronamaßnahmen vorgesehene Entfall der Verzinsungen für die Veranlagungen 2019 und 2020 ist für die Steuererklärungen 2022 nicht mehr anwendbar.
Bei einer Einkommensteuer-Nachzahlung für 2022 in Höhe von € 10.000,00 haben Sie nur ein Monat Zeit für die Überweisung einer Akontozahlung an das Finanzamt, andernfalls würde das Finanzamt ab dem 1. Oktober 2023 € 50,00 Anspruchszinsen pro Monat mit Bescheid vorschreiben.
Die Berechnung erfolgt proportional, d.h. bei € 1.000,00 Einkommensteuernachzahlung haben Sie 10 Monate Zeit, bevor Anspruchszinsen anfallen.
Bei € 20.000,00 Nachzahlung haben Sie hingegen nur bis 13.10.2023 Zeit, bevor Anspruchszinsen anfallen.
Die Verzinsung läuft ab 1.10.2023 bis zum Steuerbescheid-Datum (maximal für 48 Monate).
Zu beachten ist, dass angefallene Anspruchszinsen ertragsteuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind (spiegelbildlich sind Gutschriftzinsen für Steuererstattungen, wenn zu viel vorausbezahlt wurde, steuerfreie Einnahmen).
Um bei einer zu erwartenden Steuernachzahlung an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer die Festsetzung von Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte dringend sobald wie möglich eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung entrichtet werden. Für eine korrekte Zuordnung der Zahlung durch das Finanzamt, ist auf die Angabe des korrekten Verwendungszweckes bei der Überweisung zu achten, nämlich E 1-12/2022.
2) Erhöhung der SV-Beitragsgrundlage auf voraussichtlichen Gewinn 2023 reduziert die Einkommensteuer für 2023
Wenn Sie im Jahr 2023 einen deutlich höheren Jahresgewinn erwarten als im Jahr 2022 oder einen deutlich höheren Jahresgewinn als Ihre Einstufung hinsichtlich des monatlichen Bruttoeinkommens („Bruttogehalts“) bei der SVS, dann ist ein Antrag auf Erhöhung der monatlichen Beitragsgrundlage zu empfehlen. Eine solche Antragstellung für 2023 ist noch bis 16. Oktober 2023 möglich, dann bereitet die SVS die Vorschreibung der SV-Beiträge für das 4. Quartal 2023 vor.
Folgendes Beispiel soll einen solchen Antrag auf Erhöhung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage erläutern: Ein Selbständiger ist heuer bei der SVS mit einer monatlichen Beitragsgrundlage von € 1.784,21 eingestuft. Er erwartet einen Jahresgewinn 2023 von
€ 35.000,00. Seine Einkommensteuer 2023 wird somit ca. € 3.175,00 betragen und es wird im Jahr 2024 zu einer SV-Nachzahlung für 2023 von € 2.216,76 kommen.
Wenn die SV-Beiträge 2023 rechtzeitig heuer noch auf den voraussichtlichen Gewinn 2023 angehoben werden, so kann eine SV-Nachzahlung vermieden werden
und die Einkommensteuer sinkt von € 3.175,00 auf € 2.562,00.
Ein weiterer Vorteil ist, dass der Selbständige zum Jahresende 2023 weiß, dass er SV-Beiträge in einer ungefähr richtigen Höhe im Jahr 2023 vorausbezahlt hat. So kann er leichter die Übersicht über seine Finanzen behalten.
Kontaktieren Sie mich, wenn ich heuer noch einen Antrag auf Erhöhung Ihrer SV-Beitragsgrundlage bei der SVS stellen soll. Ich werde für Sie die passende Höhe Ihrer SV-Beitragsvorschreibung berechnen. Wenn Ihre Gewinnschätzung für 2023 eintritt, so haben Sie SV-Beiträge in einer ungefähr richtigen Höhe im Jahr 2023 vorausbezahlt.