TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 74 vom Dezember 2016

Inhaltsverzeichnis:

1. Überprüfung der Höhe Ihrer SVA-Beiträge 2016
2. „Steuerfreie Prämien“ für Angestellte
3. Sonderausgaben in den Steuererklärungen 2016 bis 2020
4. Wenn Kinder zu Geld kommen
 

1. Überprüfung der Höhe Ihrer SVA-Beiträge 2016

Die meisten Steuertipps zum Jahresende beschäftigen sich mit der Einkommensteuer, genauso wichtig ist jedoch die Überprüfung der Höhe Ihrer SVA-Beiträge 2016. Nehmen Sie selbst eine grobe Abschätzung vor:

Jahresgewinn 01-11/2016
+geschätztes Monatsergebnis 12/2016
+ im Jahr 2016 bezahlte SVA-Beiträge (vier Quartalsvorschreibungen 2016)
= SV-Bemessungsgrundlage 2016
x 26,15% (Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge Neue Selbstständige und Gewerbetreibende) = SVA-Beiträge lt. Berechnung
bzw. x 27,65% (KV und PV Ärzte und Architekten) = SVA-Beiträge lt. Berechnung

Nebenrechnung:
im Jahr 2016 bezahlte SVA-Beiträge gesamt
-darin enthaltene SVA-Beiträge für Nachbemessungen für Vorjahre
= für 2016 bezahlte SVA-Beiträge

Sollten die für 2016 bezahlte SVA-Beiträge deutlich höher als die SVA-Beiträge lt. Berechnung sein, so ist im laufenden Jahr 2016 noch ein Herabsetzungsantrag möglich.
Die Gutschrift erfolgt dann im Februar 2017 in der SVA-Vorschreibung für das erste Quartal 2017. Ich unterstütze Sie bei dieser Berechnung gerne.

 

2. „Steuerfreie Prämien“ für Angestellte

Von einer Prämie zusätzlich zum Bruttogehalt bleibt leider nur erschreckend wenig zusätzliches Nettogehalt übrig. Da liegt es nahe, einen Ausweg zu suchen. Es gibt zumindest drei Möglichkeiten:

a) Gutscheine

Ein Tropfen auf dem heißen Stein ist da die Möglichkeit, Angestellten oder Arbeitern Gutscheine bis zu € 186,- pro Jahr zu überreichen.

§ 3 (1) Z 14 EStG regelt, daß Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bis zu einem Freibetrag von € 186 jährlich lohnsteuerfrei sind. Sachzuwendungen sind auch von Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Warengutscheine und Goldmünzen (bei denen der Goldwert im Vordergrund steht) können nach Rz 80 LStR auch steuerfrei zugewendet werden.

b) Angemessene Kosten von Betriebsveranstaltungen

Nach § 3 (1) Z 14 EStG ist die Einladung von Mitarbeitern zu Betriebsveranstaltungen nur insoweit lohnsteuerfrei, als ein Jahresbetrag pro Arbeitnehmer von € 365 nicht überschritten wird. Alle Betriebsveranstaltungen des Jahres werden zusammengerechnet. Wird der Betrag von € 365 überschritten, stellt der Mehrbetrag einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar.

c) Steuerfreie Zuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums

Extra erwähnenswert ist, daß in einer Zeit, in der Steuerermäßigungen meistens abgeschafft werden, z.B. der Sonderausgabenabzug von Personenversicherungen ab 2021, diese Möglichkeit, Gutscheine an Arbeitnehmer zu verschenken, neu eingeführt worden ist.

Erstmals für das Jahr 2016 ist in § 3 (1) Z 14 EStG geregelt, dass Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis zu einer Höhe von € 186 jährlich lohnsteuerfrei sind. Eine korrespondierende SV-Beitragsbefreiung sieht § 49 Abs 3 Z 10 ASVG vor.

Beispiel: Der Betrieb des Arbeitgebers wurde 2006 gegründet. Es können z.B. Lebensmittelgutscheine bis zu € 186,-pro Angestelltem/ Arbeiter überreicht werden.

Beispiel: Eine Angestellte ist im Jahr 2001 in das Unternehmen eingetreten und arbeitet seit 15 Jahren im gleichen Betrieb. Sie kann z.B. € 185,- Gutscheine lohnsteuerfrei und SV-frei erhalten.

Diese drei Begünstigungen gelten nur für Angestellte und Arbeiter. Für freie Dienstnehmer wäre z.B. der Erhalt von Lebensmittelgutscheinen Teil der Betriebseinnahmen.

Der genaue Gesetzestext lautet wie folgt: § 3 Abs 1 Z 14 EStG: „Von der Einkommensteuer sind befreit: Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich sowie aus Anlass eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich.“

 

3. Sonderausgaben in den Steuererklärungen 2016 bis 2020

Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/227/Seite.2270800.html

Bei den Sonderausgaben handelt es sich insbesondere um Ausgaben für

  • Personenversicherungen (z.B. freiwillige Zusatzkrankenversicherungen, Pensionskassenbeiträge)
  • Wohnraumschaffung (z.B. Genossenschaftsbeiträge, Kosten der Eigenheimerrichtung)
  • Wohnraumsanierung durch befugte Professionisten (z.B. Fensteraustausch)

Diese Ausgaben sind in der Regel betragsbegrenzt und nur zu einem Viertel absetzbar ("Topfsonderausgaben"). Sie sind insgesamt bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich abzugsfähig (der persönliche Höchstbetrag erhöht sich für Alleinverdiener und Alleinerzieher auf 5.840 Euro). Bei Einkünften ab 36.400 Euro wird der absetzbare Betrag weiter reduziert, ab 60.000 Euro sind die Ausgaben nicht mehr absetzbar.

Diese "Topfsonderausgaben" laufen ab dem Jahr 2016 aus und können in den Jahren 2016 bis 2020 nur mehr dann abgezogen werden, wenn der Abschluss des Versicherungsvertrages, der tatsächliche Baubeginn oder die Aufnahme eines Errichtungs- oder Sanierungsdarlehens vor dem Jahr 2016 erfolgt ist.

Unbegrenzt absetzbar (auch über das Jahr 2015 hinaus) sind jedoch Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung und der Nachkauf von Versicherungszeiten.

Weitere abzugsfähige Sonderausgaben sind:

  • Kirchenbeiträge bis höchstens 400 Euro
  • Private Spenden in Höhe von maximal 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte an begünstigte Spendenempfängerinnen/begünstigte Spendenempfänger, insbesondere an humanitäre Einrichtungen, an Natur- und Umweltschutzeinrichtungen, an begünstigte Einrichtungen im Bereich der Wissenschaft und Erwachsenenbildung, an Tierheime und an freiwillige Feuerwehren (siehe dazu § 4a EStG und die Liste der begünstigten Spendenempfänger). Aus dem Betriebsvermögen geleistete Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind als Betriebsausgaben abziehbar.
  • Steuerberatungskosten
  • Bestimmte Leibrenten
  • Verlustabzug

Hinweis: Ab dem Jahr 2017 geleistete Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung oder der Nachkauf von Versicherungszeiten müssen von der empfangenden Einrichtung (analog zum Lohnzettel) dem Finanzamt elektronisch gemeldet werden und werden dann automatisch bei der Veranlagung berücksichtigt.



4. Wenn Kinder zu Geld kommen

Geld gilt als das häufigste und beliebteste Geschenk. Doch der Umgang damit hat einige Tücken.
Quelle: FAZ, 26.11.2016, Die Vermögensfrage, von Daniel Mohr

Die Commerzbank bietet "Hipp Mein Baby Sparbuch" und das "Scout Schüler-Sparkonto". Die Comdirect verschenkt ein Schaukelschaf oder Lego für die Eröffnung eines Junior-Depots. Die Banken versuchen sich an Erfindungsreichtum, wenn es darum geht, Kinder schon an der Wiege für ihre Finanzprodukte zu gewinnen. Das ist verständlich, schließlich gibt es oft diverse Verwandte, die dem Kind Geld zukommen lassen wollen.

Die Eltern sollten dabei jedoch eine wichtige Unterscheidung treffen. Ein eigenes Konto ist für das Kind eine gute Übung für den Umgang mit Finanzen. Wenn es älter wird, bekommt es eine Girokarte, ist auf Klassenfahrten unabhängiger, und die Konditionen für ein solches Konto sind oft günstiger als für ein Erwachsenenkonto.

Doch es bleibt immer das Konto des Kindes. Als Sparkonto zur Finanzierung von Ausbildung und Studium ist es daher ungeeignet. Die Rechtsprechung ist eindeutig: Eltern schulden ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt, und dieser ist von den Eltern aufzubringen und nicht aus dem Vermögen der Kinder zu tragen. Das gilt auch dann, wenn das Konto für die Kinder ausdrücklich zu dem Zweck angelegt wurde, damit Verwandte den Kindern darauf Geld zukommen lassen können, um die Eltern in die Lage zu versetzen, davon Möbel, den Führerschein oder das Studium zu bezahlen.

Bis zum 18. Geburtstag haben die Eltern zwar eine Vollmacht für das Kinderkonto, dürfen das Geld aber nicht einfach für den Lebensunterhalt ausgeben, wenn das Kind dem nicht ausdrücklich zustimmt. Nach dem 18. Geburtstag kann das Kind mit dem Geld dann machen, was es will. Anspruch auf die Finanzierung von Ausbildung und Studium hat es aber auch dann noch, wenn es sein gesamtes Geld für eine Weltreise ausgegeben hat. Einmal verschenktes Geld gehört dem Kind.

Wer sich also nicht ganz sicher ist, ob sein Kind mit 18 sorgsam mit Geld umgehen kann, sollte lieber auf einem eigenen Konto eine Rücklage für Ausbildung oder Studium der Kinder bilden. … Gleichwohl ist es sinnvoll, für Ausbildung oder Studium der Kinder vorzusorgen. Schließlich ist dies der teuerste Zeitraum, den Eltern für ihre Kinder zu bezahlen haben. Abzulesen ist dies auch in der Düsseldorfer Tabelle, in der Unterhaltsansprüche festgelegt sind. Die Sätze sind für Kinder ab 18 Jahren mehr als 50 Prozent höher als für Kleinkinder und betragen je nach Einkommen zwischen 527 und mehr als 800 EUR im Monat. Für Kinder mit eigenem Haushalt, zum Beispiel während Studium und Ausbildung, wird ein Unterhaltsbedarf von in der Regel 735 EUR für angemessen gehalten, davon 300 EUR als Warmmiete.

Daran orientiert, kommen für drei Jahre Ausbildung 26 460 EUR zusammen. Für ein Studium von fünf Jahren Dauer sind es 44 100 EUR. Wer zudem mehrere Kinder hat, ahnt, dass dies nicht aus der Portokasse zu bestreiten ist. Mit solchen Zahlen versucht die Finanzbranche gerne Ausbildungsversicherungen zu verkaufen. Davon ist in der Regel abzuraten. Es handelt sich dabei meist um kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen, oft mit Fondsinvestments, deren Hauptcharakteristikum hohe Kosten sind. Je mehr Aspekte in einem Produkt zusammengepackt werden, zum Beispiel Todesfallschutz, Unfallschutz, Altersvorsorge, teilweise sogar Krankenzusatzversicherungen, desto schöner und bunter wirkt zwar die Verpackung, in der können aber auch wunderbar hohe Kosten untergebracht werden.

Klarer und einfacher sind klassische Sparkonten und Sparpläne. Wer sich von den Werbebotschaften des "Hipp Mein Baby Sparbuch" der Commerzbank nicht abschrecken lässt, findet für Kinder bis zu drei Jahren ein derzeit mit immerhin 0,55 Prozent verzinstes Sparbuch für Anlagesummen bis 10 000 EUR plus 20 EUR Startguthaben. Mit fünf bis zehn Jahren kann es ein "Scout Schüler-Sparkonto" geben mit denselben Konditionen. Das Startguthaben erhält allerdings nur derjenige, der einen entsprechenden Gutschein aus einem neuen Scout-Ranzen vorlegt. Das Sparkassen-Kids Konto der Frankfurter Sparkasse wird mit 0,2 Prozent höher verzinst als die normalen Sparkonten der Sparkasse (0,05 Prozent). Das Extra-Konto Junior der ING Diba wird, wie für alle Neukunden, zunächst vier Monate mit 1 Prozent verzinst, danach mit 0,35 Prozent.

Der Blick auf die Zinssätze zeigt, dass bei dieser Anlageform nur das Einüben regelmäßigen Sparens im Vordergrund stehen kann, weniger der Vermögensaufbau durch renditestarke Geldanlage. Der Zinseszinseffekt kann bei diesen Zinssätzen seinen Charme jedenfalls kaum entwickeln. Viele Banken bieten daher auch Depots für Kinder an. Die ING Diba berichtet von 56 000 Junior-Depots mit etwa 13 000 Sparplänen mit monatlichen Raten von durchschnittlich 111 EUR. Ein Sparplan auf einen Indexfonds (ETF) kostet 1,75 Prozent. Wer also monatlich 100 EUR einzahlt, führt 1,75 EUR an die ING Diba ab. Hinzu kommen die Fondsgebühren, die bei ETFs zum Beispiel auf den Dax oft nur 0,1 Prozent betragen. Noch günstiger geht es bei der Comdirect, die standardmäßig mit 1,5 Prozent eine ähnliche Gebühr für ETF-Sparpläne verlangt. Für 45 "Top-Preis-ETFs" sind Sparpläne jedoch gebührenfrei. Dazu zählen ETFs auf Standardaktienindizes wie Dax, EUR Stoxx 50 oder F.A.Z.-Index, aber auch auf breitgestreute Indizes wie MSCI World und Stoxx 600 sowie Rohstoffe und Anleihen.

Die Banken bieten auch Sparpläne auf klassische Fonds mit Fondsmanagement. Diese sind jedoch teurer, aber nur selten besser als Fonds, die bloß einen Index nachbilden. Hier verlangen die Banken auch bei Sparplänen oft den vollen Ausgabeaufschlag von 5 Prozent. Von 100 EUR monatlicher Sparleistung gehen also gleich 5 EUR verloren. Selbst die Direktbanken bieten hier meist nur Vergünstigungen von höchstens 50 Prozent. Weniger als 2 Prozent Ausgabeaufschlag sind daher eine Seltenheit. Hinzu kommen die dem Fonds eigenen internen Gebühren von oft 1,5 Prozent. Generell vor einem Fondskauf kann der Blick auf www.fondsdiscount.de nicht schaden. Dort werden viele Fonds mit Rabatten angeboten.

Ein Depot muss dabei nicht nur für einen Sparplan genutzt werden. Es können auch sonst Wertpapiere erworben oder zu besonderen Anlässen Wertpapiere geschenkt werden. Von einer BMW- oder Disney-Aktie hat der Nachwuchs im Laufe der Zeit wahrscheinlich mehr als von einem silbernen Löffel oder ein paar Gramm Gold.

Eine weitere Möglichkeit, Geld für den Nachwuchs rentierlich anzulegen, kann ein Bausparvertrag sein. Dies lohnt vor allem ab dem 16. Geburtstag, weil ab dann Anspruch auf Wohnungsbauprämie besteht. Sie beträgt 8,8 Prozent der Sparleistung, maximal aber 45 EUR im Jahr. Das jährliche Einkommen darf nicht mehr als 25 600 EUR betragen. Oft gibt es zudem Rabatte auf die Abschlussgebühr oder spezielle Aktionen für junge Bausparer.

Neben Sparkonten und Depots ist ab einem bestimmten Alter der Kinder auch die Nutzung eines Girokontos sinnvoll. So bietet die Deutsche Bank "Das Junge Konto" kostenfrei vom siebten bis 30. Geburtstag, derzeit verzinst mit 0,1 Prozent und ausgestattet mit einer Bankkarte, die das kostenlose Abheben von Bargeld auch zum Beispiel bei Klassenfahrten im Ausland ermöglicht. Der Verfügungsrahmen kann von den Eltern festgelegt werden. Viele Volks- und Raiffeisenbanken bieten ein mitwachsendes Girokonto (VR-Mein Konto). Von 0 bis 11 Jahren wird es als Taschengeldkonto geführt und bis zu 2000 EUR mit 2 Prozent ordentlich verzinst. Von 12 bis 17 Jahren kommen Online-Banking, Juniorkredit- und Girokarte hinzu. Die Verzinsung beträgt bis 250 EUR sogar 6 Prozent und für die nächsten 250 EUR 1 Prozent. Von 18 bis 25 Jahren bleibt das Konto kostenlos, erhält auf Wunsch einen Dispo (derzeit 8,5 Prozent Sollzins) und eine normale Kreditkarte. Auch die Comdirect versucht die Kinder mit speziellen Visakarten für Minderjährige an den Umgang mit bargeldlosem Zahlen zu gewöhnen. Das "Junior Giro" kann für Kinder ab sieben Jahren eröffnet werden. Eine Kontoüberziehung ist nicht möglich. Eine spezielle App (Mobox) führt Kinder an den Umgang mit Geld heran.

Vor allzu bösen Fehlgriffen schützt zudem der Gesetzgeber die Kinder im Taschengeldparagraph 110 BGB. "Kleinere Einkäufe im Rahmen eines angemessenen Taschengeldes sind für Kinder ab sieben Jahren möglich", sagt Inge Saathoff, Fachanwältin für Familienrecht aus Oldenburg und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). "Ratenzahlungsverträge oder Dauerschuldverhältnisse wie ein Fitnessstudio- oder Handyvertrag sind aber in der Regel nicht wirksam, auch wenn die Einzelrate vom Taschengeldbudget gedeckt werden kann." Sie gelten als schwebend unwirksam bis zur Zustimmung der Eltern. "Das gilt auch für größere Ausgaben, die nicht im Rahmen des üblichen Taschengeldes liegen, selbst wenn die Oma oder Tante den Kindern das Geld zu einem bestimmten Zweck geschenkt hat", sagt Saathoff. In Vermögensfragen werden Kinder von ihren Eltern vertreten. Nur über das Taschengeld können sie frei verfügen. Will die Oma später einmal die Ausbildung des Kindes bezahlen, ist dieses Schenkungsversprechen nur in notarieller Form wirksam.

Erbschaften an minderjährige Kinder sind auch möglich. Diese dürfen aber nur in Geld erfolgen. Ansonsten werden Familiengerichte sie ablehnen. So wäre eine Immobilie mit allerlei Pflichten verbunden, die Minderjährigen nicht zugemutet werden können. Die sauberste Lösung ist es, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Das können auch die Eltern sein. Das Testament sollte genaue Anweisungen enthalten, was mit dem Geld zu tun ist und wann es den Erben frei zur Verfügung steht, zum Beispiel am 27. Geburtstag oder nach Abschluss eines Studiums.