TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 97 vom Juni 2020
Sie gehen heuer in Pension und arbeiten neben der Pension als Selbständiger weiter. Wie ist Ihre steuerliche Situation?
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet mehrere Einkunftsarten,
deren Summe in der Einkommensteuer einheitlich besteuert wird. Allerdings werden
die Einkunftsarten hinsichtlich der Sozialversicherung unterschiedlich behandelt.
Die Pension zählt zu den Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit. Es werden bereits bei der Auszahlung Krankenversicherungsbeiträge einbehalten.
Der Gewinn aus selbständiger Arbeit wird als Einkünfte aus selbständiger Arbeit besteuert,
der Gewinn eines Gewerbeschein-Inhabers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Summe dieser Einkünfte wird als Einkommen bezeichnet.
Frage: Ich habe das Gefühl, dass meine Pension so "doppelt " besteuert wird?
Die pensionsauszahlende Stelle (z.B. PVA, SVA) behält Lohnsteuer in jener Höhe ein, die Ihrer Situation entspricht, wenn Sie sonst keine weiteren Einkünfte erzielen. Die PVA z.B. hat ja keine Kenntnis davon, falls Sie weiterhin selbständig sind, kann auch gar nicht Lohnsteuer von einem zusätzlichen Gewinn aus selbständiger Arbeit einbehalten, der erst nach Jahresablauf vom Steuerberater berechnet wird.
Falls Sie zusätzliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Vermietung erzielen, dann unterliegt die Summe Ihrer Einkünfte (= Einkommen) der Einkommensteuer.
Die Pension wird also nicht doppelt besteuert, es kann allerdings sein, dass die Summe aus Pension und Gewinn als Selbständiger höher als € 11.000,- ist und dass so Einkommen vom Gesamteinkommen zu entrichten ist.
Beispiel 1) Bei einer monatlichen SVA-Pension ab Februar (also für 11 Monate im Kalenderjahr) von € 584,-- sind € 6.424,-- steuerpflichtig lt. Lohnzettel. Zusätzlich erzielt der Pensionist einen Gewinn (Einkünfte) aus selbständiger Arbeit von € 11.529,--. Das Jahreseinkommen beträgt
€ 17.883,--. Davon sind die ersten 11.000 € einkommensteuerfrei, das weitere Einkommen von
€ 6.883,-- kostet 25% Einkommensteuer, also € 1.721,-. Abzüglich Pensionistenabsetzbetrag von € 400,- ergibt sich die tatsächliche Einkommensteuer mit € 1.321,-.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit 11.519,25 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Lohnzettel lt. Anhang
Bezugsauszahlende Stelle steuerpfl. Bezüge (245)
SVA-Pension 6.424,11 EUR 6.424,11 €
Gesamtbetrag der Einkünfte 17.943,36 €
Die Einkommensteuer beträgt
0% für die ersten 11.000,00 0,00 €
25% für die restlichen 6.883,36 1.720,84 € 1.720,84 €
Pensionistenabsetzbetrag - 400,00 €
Einkommensteuer 1.320,84 €
-anrechenbare Lohnsteuer 0,00 €
Einkommensteuerschuld 1.320,84 €
2. Beispiel:
Wenn Sie neben einer Pension von € 34.622,-- einen Gewinn aus selbständiger Arbeit von € 10.000,-- erzielen, dann kostet dieser Gewinn 42% Einkommensteuer. Der höchste Steuersatz in untenstehendem Beispiel beträgt 42% und betrifft einen Teil der Pension und die € 10.000,- Gewinn aus selbständiger Arbeit.
Aber auch Angestellte mit zwei Dienstverhältnissen unterliegen diesem Besteuerungssystem:
Bei zwei Dienstgebern berechnet jeder Dienstgeber die Lohnsteuer nur vom Bruttogehalt in seinem Betrieb. Bei einer Arbeitnehmerveranlagung, die verpflichtend beim Finanzamt einzureichen ist, wird die Lohnsteuer von der Summe der Bruttogehälter so berechnet, wie wenn der Angestellte die Summe der beiden Bruttogehälter nur von einem Dienstgeber erhalten hätte.