TAXNEWS
Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 106 vom Feb. 2021

 

Folgende COVID-19 Maßnahmen können mit Stand 23.02.2021 in Finanzonline beantragt werden:

  • Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten (Phase I - Tranche 3)
  • Gewährung Fixkostenzuschuss 800.000 (Tranche 1)
  • Verlustersatz (Tranche 1)
  • Lockdown Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen.
  • Ausfallsbonus für November
  • Ausfallsbonus für Dezember
  • Ausfallsbonus für Jänner
  • Antrag zur Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage bei der Veranlagung 2019

 

Gegenüberstellung Ausfallsbonus und Fixkostenzuschuss 800.000

 

Ausfallsbonus

Fixkostenzuschuss 800.000

Voraussetzung ist

40% Umsatzrückgang

30% Umsatzrückgang

Vergleichszeitraum für Jänner 2021 ist

Jänner 2020

Jänner 2019

Vergleichszeitraum für Feb. 2021 ist

Feb. 2020

Feb. 2019

Vergleichszeitraum für März 2021 ist

März 2019

März 2019

 Der Ausfallsbonus kann auch unabhängig vom Fixkostenzuschuss 800 beantragt werden.
Jeder Monat kann separat betrachtet und beantragt werden.

Beim Fixkostenzuschuss 800 bildet man ein oder zwei Monatsblöcke.
Nähere Informationen finden Sie unter
https://www.meller.biz/index.php/FKZ_800.html

 

Fixkostenzuschuss steuerpflichtig oder steuerfrei ?

Wie ist der Unternehmerlohn eines Einzelunternehmers beim Fixkostenzuschuss zu behandeln? Ist der Zuschuss steuerpflichtig oder steuerfrei hinsichtlich des Teils des Unternehmerlohns?

In einem Webinar habe ich gehört: Der Fixkostenzuschuss reduziert als Aufwandszuschuss die Aufwendungen, und ist daher zur Gänze EST-pflichtig.
Der Unternehmerlohn ist jedoch kein Aufwand beim Einzelunternehmen.

Die Regelung erfolgt in den Einkommensteuerrichtlinien Rz 313e EStR idF Begutachtungs-Entwurf vom 09.02.2021

Steuerfrei nach § 124b Z 348 lit. c EStG 1988 sind der Fixkostenzuschuss und der Verlustersatz. § 20 Abs. 2 EStG 1988 ist anzuwenden. Dementsprechend sind die Aufwendungen, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen wurden, zu kürzen. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem gewährten Zuschuss, der auf die einbezogenen Aufwendungen anteilig aufzuteilen ist. Beim Fixkostenzuschuss führt der auf einen fiktiven Unternehmerlohn (dem keine Betriebsausgabe gegenübersteht) entfallende Anteil des Zuschusses zu keiner Kürzung der steuerlichen Betriebsausgaben.

Anders formuliert: Wird der auf einen fiktiven Unternehmerlohn entfallende Anteil des Zuschusses also nicht zum steuerlichen Gewinn hinzugerechnet.

Das bedeutet dann letztendlich für einen Einzelunternehmer, der
€ 6.000,-- Zuschuss erhalten hat für Unternehmerlohn und
€ 3.585,-- Zuschuss für übrige Fixkosten und Antragskosten, das € 3.585,00 hinzugerechnet werden.

Die Berechnung lautet: