TAX - NEWS

Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 47 vom März 2012

 

Der steuerliche Teil des Sparpakets (Stabilitätsgesetz)

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Quellen:
1) SWK 7/2012, 354ff Univ.-Ass. Mag. Harald Moshammer, LL.M., Prof. Dr. Michael Tumpel, Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre der Universität Linz.
2) Gewinn März 2012, Seite 22 ff, Die Zeitbomben im Sparpaket und wie man sie entschärft,
  Julia Kistner, Susanne Kowatsch und Robert Wiedersich

Inhalt:
1. Änderungen im Bereich der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft und der GKK
2. Änderungen des Einkommensteuergesetzes
2.1. Grundstücksbesteuerung neu
2.1.1. Grundsätze
2.2. Besteuerung der Sonderzahlungen von Dienstnehmern/ Gewinnfreibetrag bei Unternehmern
2.3. Weitere Änderungen
2.3.1. Modifizierung des Zufluss-Abfluss-Prinzips in der Gewinnermittlung
2.3.2. Reduzierung der Bausparprämie und der Prämie für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
2.3.3. Forschungsprämie
3. Änderungen des Umsatzsteuergesetzes
3.1. Option zur Steuerpflicht nur für Vermietung an Vorsteuerabzugsberechtigte
3.2. Verlängerung des Berichtigungszeitraums für Grundstücke auf 20 Jahre
4. Mitteilungs- und Selbstberechnungssystem für die Immobilienertragsteuer

1. Änderungen im Bereich der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft und der GKK

  • Der Pensionsversicherungs-Beitragssatz steigt 2013 von 17,5% auf 18,5%.

  • Die Höchstbeitragsgrundlage wird 2013 einmal zusätzlich um € 90,- angehoben.

  • Die Mindestbeitragsgrundlage wird ab 2013 nicht weiter abgesenkt.

  • Ab 2014 fällt für Dienstgeber eine „Kündigungssteuer“ von € 110,- an, außer bei Kündigungen durch den Dienstnehmer, bei Lehrlingen und bei auf weniger als zwei Monate abgeschlossenen Dienstverträgen.

2. Änderungen des Einkommensteuergesetzes
2.1. Grundstücksbesteuerung neu

2.1.1. Grundsätze

Gewinne aus der Veräußerung aller betrieblichen und privaten (mit Ausnahme von als Hauptwohnsitz genutzten) Grundstücke werden ab 1. 4. 2012 im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer erfasst. Weder ein Verkauf vor Ablauf der Spekulationsfrist noch die Art der Gewinnermittlung (Bilanzierung oder EA-Rechnung) sollen zukünftig maßgeblich für die Besteuerung sein. Ebenso wie bei realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen soll auf Gewinne aus der Grundstücksveräußerung ein besonderer Steuersatz von 25 % zur Anwendung kommen und diese damit bei der Berechnung des Einkommens nicht berücksichtigt werden, sofern nicht die Regelbesteuerung beantragt wird. Im Regelfall wird von den am Kaufvertrag beteiligten Parteienvertretern eine Immobilienertragsteuer selbst zu berechnen und abzuführen sein. Hat sich ein Grundstück lange im Eigentum des Verkäufers befunden, erfolgt ein Inflationsabschlag, wodurch sich der Veräußerungsgewinn bis auf die Hälfte reduziert.

2.1.2. Private Grundstücksveräußerungen

In § 30 Abs. 1 EStG i. d. F. des Ministerialentwurfs (ME) werden „private Grundstücksveräußerungen“ als Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken definiert, die keinem Betriebsvermögen angehören. Wegen der Streichung des § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG sind Grundstücksveräußerungen im Betriebsvermögen jedenfalls (d. h. auch nackter Grund und Boden) im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen. Von der Besteuerung ausgenommen sind gem. § 30 Abs. 2 EStG i. d. F. ME wie bisher

  • Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen von Hauptwohnsitzen. Als Hauptwohnsitz gelten Eigenheime oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung und mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.
  • Die Definition wird nun ausgeweitet auf Immobilien, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.
  • Befreit sind überdies Einkünfte aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Selbst hergestellt ist ein Gebäude, wenn man Bauherr war. Hat man also selbst ein Ferienhaus errichtet, muß man auf die Wertsteigerung keine Steuer zahlen. Steuerbefreit ist jedoch nur das selbst errichtete Gebäude, nicht der Grund und Boden.
  • Ausgenommen sind Grundstücke, die infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden.

2.1.3. Ermittlung der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen

Als Einkünfte ist gem. § 30 Abs. 3 EStG i. d. F. ME der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten (grundsätzlich ohne Abzug von Werbungskosten, wie z. B. Finanzierungskosten) anzusetzen. Dies gilt für Grundstücke, die am 31. 3. 2012 steuerverfangen waren ebenso wie für neu angeschaffte Grundstücke. Die Einkünfte vermindern sich ab dem elften Jahr nach dem Zeitpunkt der Anschaffung jährlich um 2 %, höchstens jedoch um 50 % (Inflationsabschlag).

Der Inflationsabschlag richtet sich nicht nach der tatsächlichen Inflation, sondern beträgt fix 2% pro Jahr und wird vom Gewinn berechnet. Allerdings darf der Abschlag erst ab dem elften Jahr gerechnet werden und ist mit 50% begrenzt. Nach 35 Jahren hat der Inflationsabschlag die maximalen 50% erreicht.

Immobilien, die vor dem 1. April 2002 angeschafft wurden: Der Gewinn wird pauschal mit 14% des Verkaufserlöses definiert, 25% Steuer darauf ergeben 3,5% des Verkaufserlöses.

In diese Kategorie fällt auch der Großteil der bisher vererbten oder geschenkten Immobilien. Beispiel: Eine Wohnung, die von der Mutter 1990 gekauft wurde, wird 2010 an die Tochter vererbt. Die Tochter verkauft die Wohnung 2013 mit Gewinn. Es müssen nur 3,5% des Verkaufserlöses als Steuer bezahlt werden, da das Jahr 1990 als Kaufdatum gilt – das Datum der Erbschaft ist diesbezüglich nicht relevant.

3,5% Steuer werden bei Altimmobilien auch dann automatisch berechnet, wenn beim Verkauf die tatsächliche Wertsteigerung niedriger als 14% oder ein Verlust angefallen ist. Der Verkäufer kann in diesem Fall beantragen, daß nur der tatsächliche Gewinn mit 25% besteuert wird.

 

2.1.4. Ermittlung von Umwidmungsgewinnen

Bei einer Umwidmung des Grundstücks, die nach dem 31. 12. 1987 stattgefunden hat, ist gem. § 30 Abs. 4 EStG i. d. F. ME grundsätzlich für die Berechnung des Veräußerungsgewinns der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 40 % des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten anzusetzen. Dies bedeutet, dass 60 % des Veräußerungserlöses mit einem Steuersatz von 25 % der Besteuerung ab dem 1. 4. 2012 unterliegen werden, was somit eine effektive Steuerlast von 15 % des Veräußerungserlöses zur Folge hat. Verpflichtungsgeschäfte zur Veräußerung solcher i. S. d. § 30 Abs. 1 EStG a. F. nicht mehr steuerverhangenen Grundstücke bis zum 31. 3. 2012 (siehe Erläuterungen, wonach hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung auf das Verpflichtungsgeschäft abgestellt wird) sollten hingegen noch nach der Altregelung frei durchgeführt werden können. Zu beachten ist allerdings, dass Grundstückveräußerungen, bei denen die Gegenleistung nicht zumindest die Hälfte des Verkehrswerts beträgt, als unentgeltlich gelten und daher auch nach der Übertragung für Zwecke des § 30 Abs. 1 EStG i. d. F. ME auf die Verhältnisse des Rechtsvorgängers abzustellen ist.

2.1.5. Besonderer Steuersatz von 25 %

Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen sind gem. § 30 Abs. 8 EStG i. d. F. ME nicht ausgleichsfähig, auch wenn eine Regelbesteuerungsoption gem. § 30a Abs. 2 EStG i. d. F. ME abgegeben wird. Bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption kann anstelle des besonderen Steuersatzes von 25 % auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden. Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, angewendet werden. Attraktiv ist die Ausübung der Regelbesteuerungsoption, wenn aus anderen Einkunftsquellen Verluste angefallen sind, die mit den positiven Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen verrechnet werden könnten.

2.1.6. Betriebliche Grundstücksveräußerungen

Für betriebliche Grundstücksveräußerungen gelten gem. § 30a Abs. 3 EStG i. d. F. ME grundsätzlich auch der besondere Steuersatz von 25 % und die Regelbesteuerungsoption, außer wenn das Grundstück dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist oder wenn der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der Überlassung oder Veräußerung von Grundstücken liegt oder soweit eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde. Bei der Ermittlung von betrieblichen Einkünften aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden des Anlagevermögens ist gem. § 30 Abs. 6 EStG i. d. F. ME ein Inflationsabschlag gem. § 30 Abs. 3 EStG i. d. F. ME zu berücksichtigen, sofern der besondere Steuersatz zur Anwendung kommt. Dies gilt aber nicht für Gebäude, bei denen die Wertminderung bereits im Wege der AfA berücksichtigt wurde. Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Veräußerung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Bei der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens gilt gem. § 30 Abs. 7 EStG i. d. F. ME bei mit dem Teilwert eingelegten Grundstücken der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen.

Wird Grund und Boden des Anlagevermögens, der am 31. 3. 2012 nicht steuerverfangen war, veräußert oder entnommen, kann der Veräußerungsgewinn nach § 30 Abs. 4 EStG ohne Inflationsabschlag ermittelt werden „Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen.“

2.1.7. Immobilienertragsteuer

Für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ist ab 1. 1. 2013 verpflichtend (vorher freiwillig) die Immobilienertragsteuer von 25 % der Bemessungsgrundlage von den Parteienvertretern (Rechtsanwalt oder Notar), die eine Grunderwerbsteuer-Selbstberechnung vornehmen, aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten. Mit der Entrichtung der selbstberechneten Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter gilt die Einkommensteuer für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen grundsätzlich gem. § 30b Abs. 2 EStG i. d. F. ME als abgegolten.

Der Steuerpflichtige kann gem. § 30b Abs. 3 EStG i. d. F. ME eine Veranlagungsoption ausüben. In diesem Fall sind die Einkünfte unter Anwendung des besonderen Steuersatzes zu veranlagen, und die Immobilienertragsteuer ist anzurechnen bzw. zu erstatten. Die Entrichtung der Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter führt bei der Veräußerung betrieblicher Grundstücke sowie in den Fällen, in denen die Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, nicht zur Abgeltung, sondern ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer.

2.1.8. Erste Bewertung der Neuordnung der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen
Quelle:
  SWK 7/2012, 354ff Moshammer, Tumpel

Das mit der Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen begonnene Konzept einer Besteuerung realisierter Wertsteigerungen mit einem besonderen Steuersatz von 25 % in einer eigenen Schedule und Auslagerung der Erhebung auf Abzugsverpflichtete wird konsequent fortgesetzt. Vorläufig gibt es durch die Neuregelung Gewinner, das sind die bisherigen „Spekulanten“ sowie Unternehmer, die Grundstücke des Anlagevermögens veräußern, und Verlierer, das sind jene, die langfristig zum Vermögensaufbau sowie zur Altersvorsorge Immobilien halten und Landwirte, die Umwidmungsgewinne bisher steuerfrei vereinnahmen konnten. Es gilt allerdings auch zu bedenken, dass die Besteuerung dort Auswirkungen auf die Grundstückpreise haben kann, wo starke Nachfrage nach Grundstücken und ein geringes Angebot besteht, wie insbesondere im Umkreis der Ballungsräume. Es ist zu befürchten, dass das Angebot noch geringer wird und die Preise steigen.

2.2. Besteuerung der Sonderzahlungen von Dienstnehmern/ Gewinnfreibetrag bei Unternehmern

Für hohe Einkommen wird das 13. und 14. Gehalt nicht mehr fix mit 6%, sondern wie folgt besteuert:
Solidarabgabe Dienstnehmer:

Bruttogehalt pro Monat Steuersatz für 13./14. Gehalt künftige ESt-Erhöhung für
das Gesamtgehalt
Bis € 13.280,- 6% -
€ 13.281,- bis € 25.780,- 27% +3%
€ 25.781,- bis € 42.477,- 35,75% +4,5%
Ab € 42.448,- 50% +6,28%

 

Solidarabgabe Einzelunternehmer und Personengesellschaften:

Gewinn im Jahr Gewinnfreibetrag
Bis € 175.000,- 13%
€ 175.001,- bis € 350.000,- 7%
€ 350.001,- bis € 580.000,- 4,5%
Ab € 580.001,- entfällt

In Kraft treten soll die Solidarabgabe im Jahr 2013 und sie ist nach derzeitiger Gesetzesplanung  bis 2016 befristet.

2.3. Weitere Änderungen

2.3.1. Modifizierung des Zufluss-Abfluss-Prinzips in der Gewinnermittlung

Gewerbliche Immobilienhändler konnten den Ankauf einer Wohnung wie eine Handelsware als Betriebsausgabe buchen. Wird nach derzeitiger Rechtslage bspw. ein Grundstück im Betriebsvermögen eines § 4 Abs. 3 EStG-Gewinnermittlers angeschafft, zählt dieses Grundstück – sofern objektiv die Vermögensumschichtung bzw. Vermögensverwertung im Vordergrund steht – nach den EStR auch bei längerer betrieblicher Zugehörigkeit nicht zum Anlage-, sondern zum Umlaufvermögen. Im Ergebnis könnten im Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung Betriebsausgaben in Höhe der Anschaffungskosten geltend gemacht werden, obwohl die tatsächliche Veräußerung des Grundstücks u. U. erst Jahre später erfolgt. Diese bis zum Verkauf eines solchen Wirtschaftsguts entstehende Stundungswirkung soll mit der Neuregelung aufgehoben und der Betriebsausgabenabzug erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen berücksichtigt werden. Inkrafttreten: § 4 Abs. 3 letzter Satz EStG i. d. F. ME soll auf Wirtschaftsgüter anzuwenden sein, die nach dem 31. 3. 2012 angeschafft oder hergestellt werden.

2.3.2. Reduzierung der Bausparprämie und der Prämie für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge

Die Bausparprämie beträgt 3 % für Jänner bis März 2012. Für die Monate April bis Dezember 2012 soll die Bausparprämie dagegen 1,5 % betragen. Das ergibt für das gesamte Kalenderjahr 2012 einen Durchschnittsprozentsatz von 1,875 %.

Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge und Pensionsvorsorge sinkt die Prämie rückwirkend seit Jänner 2012 von 8,5% auf 4,25%.

2.3.3. Forschungsprämie

Bis zur Geltendmachung der Forschungsprämien kann der Steuerpflichtige zukünftig gem.
§108c Abs. 3 EStG ein Gutachten der im Alleineigentum der Republik Österreich stehenden Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) vorlegen, das die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung i. S. d. § 108 Abs. 2 Z 1 EStG bestätigt. In diesem Fall hat das Finanzamt bescheidmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung vorliegen. Wird kein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids gestellt, kann sich das Finanzamt bei der Beurteilung über das Vorliegen der Voraussetzungen der FFG als Gutachter bedienen. Durch diese Maßnahme soll eine strengere Kontrolle i. Z. m. Forschungsprämien sichergestellt werden. Aus den Materialen kann jedoch nicht abschließend geklärt werden, wer die Kosten für die Erstellung eines solchen Gutachtens zu tragen hat. Wird der Steuerpflichtige dafür (zumindest zum Teil) in die Pflicht genommen, ist zu berücksichtigen, dass jene Aufwendungen wohl nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig wären, zumal diese in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der nicht steuerpflichtigen Forschungsprämie stehen. Im Gegenzug zu dieser Kontrollmaßnahme kann die Forschungsprämie in Hinkunft für Aufwendungen in Höhe von höchstens 1.000.000 Euro anstatt 100.000 Euro pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

3. Änderungen des Umsatzsteuergesetzes
3.1. Option zur Steuerpflicht nur für Vermietung an Vorsteuerabzugsberechtigte

Die Option zur Steuerpflicht gem. § 6 Abs. 2 UStG bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie der Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften, die gem. § 6 Abs. 1 Z 16 und 17 UStG grundsätzlich steuerfrei sind, soll insoweit eingeschränkt werden, als dieses Recht nur mehr zusteht, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich dieser Leistungen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Regelung soll unerwünschte Gestaltungen vermeiden, die bisher vor allem von Gemeinden und Kirchen, aber auch von vom Vorsteuerabzug (teilweise) ausgeschlossenen Unternehmen (wie z. B. Banken und Versicherungen) ergriffen wurden. Dabei wurde z. B. durch Ausgliederung und Rückvermietung von Liegenschaften zunächst ein vorläufiger Vorteil durch den sofortigen Vorsteuerabzug, nach Ablauf der Berichtigungsfrist von bisher zehn Jahren ein endgültiger Vorteil durch den steuerfreien Rückkauf erzielt. Die vorgeschlagene Neuregelung ist international (z. B. in Deutschland) durchaus üblich.

Die Neuregelung soll nur für die Zukunft gelten, denn in § 28 Abs. 38 UStG i. d. F. ME ist vorgesehen, dass bereits begonnene Miet- und Pachtverhältnisse nicht unter die Neuregelung fallen. Überdies sind jene Fälle von der Neuregelung ausgenommen, in denen der Vermieter (Verpächter) das Gebäude selbst errichtet haben und mit der Errichtung bereits vor dem 1. 4. 2012 begonnen wurde.

3.2. Verlängerung des Berichtigungszeitraums für Grundstücke auf 20 Jahre

Neben der Besteuerung des Wertzuwachses sind Vorsorgewohnungen auch von einer Änderung im Umsatzsteuergesetz betroffen. Wer eine Eigentumswohnung kauft, um sie zu vermieten, gilt steuerrechtlich als Unternehmer. So kann er sich die 20% Vorsteuer auf den Nettokaufpreis der Wohnung zurückholen, vorausgesetzt  der Verkäufer ist ebenfalls ein Unternehmen (z. B. ein Bauträger, wie bei neuen Wohnungen üblich) und hat mit Umsatzsteuer verkauft. Bisher konnte man die Wohnung nach zehn Jahren verkaufen oder selbst nutzen, ohne diesen Steuervorteil zurückzuzahlen -in der Fachsprache: ohne Berichtigung der Vorsteuer. "Dieser Berichtigungszeitraum wird von zehn auf 20Jahre verlängert".

Beispiel: Herr B holt sich beim Kauf seiner Vorsorgewohnung € 20.000 an Vorsteuer zurück. Verkauft er die Wohnung nach 20 Jahren, behält er den Steuervorteil zur Gänze. Verkauft er nach zehn Jahren, muss er für die restlichen zehn Jahre die Vorsteuer berichtigen. Er zahlt daher 10.000 Euro, die Hälfte seines Steuervorteils, zurück.

 

Anleger, die bereits eine Wohnung vermietet haben, können aber aufatmen: Gebäude, für die vor dem 1. April 2012 bereits Mietverträge abgeschlossen wurden, sind von der Neuregelung nicht betroffen. Wer gerade auf Mietersuche ist, sollte sich daher mit der Erstvermietung beeilen.

Der Vorsteuerberichtigungszeitraum in Zusammenhang mit Grundstücken wird von bisher zehn Jahren auf 20 Jahre verlängert. Bei Liegenschaften, für die entweder bei der Anschaffung oder bei der Bebauung und Großreparatur ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, wird bei nachträglicher Änderung der Nutzung der Berichtigungszeitraum auf 20 Jahre festgelegt und damit für jedes Jahr der Änderung 1/20 des geltend gemachten Vorsteuerabzugs rückverrechnet.

Mit dieser Maßnahme soll insbesondere für den Fall des Mietkaufs (der vor allem von Wohnbaugenossenschaften angeboten wird) größere Steuergerechtigkeit erreicht werden. Bisher konnten z. B. Wohnungen unter Geltendmachung der auf das gesamte Gebäude entfallenden Vorsteuer in Höhe von 20 % errichtet werden. Wurden diese zehn Jahre steuerpflichtig unter Anwendung des Steuersatzes von 10 % vermietet, konnten sie nach diesem Zeitraum ohne Vorsteuerberichtigung steuerfrei verkauft werden. Im Ergebnis konnte eine Wohnung auf diese Weise mit einer geringen Umsatzsteuerbelastung gekauft werden. Dieser Vorteil wird durch die Verlängerung des Berichtigungszeitraums jetzt vermindert.

Ausgenommen von der Neuregelung sind gem. § 28 Abs. 38 UStG i. d. F. ME bereits in Nutzung stehende Gebäude sowie Gebäude, die zur Vermietung für Wohnzwecke bestimmt sind und für die bereits Miet- bzw. Nutzungsverträge abgeschlossen wurden.

4. Mitteilungs- und Selbstberechnungssystem für die Immobilienertragsteuer

Die Erhebung der Einkommensteuer für private Grundstücksveräußerungen soll primär im Wege der Immobilienertragsteuer erfolgen. Dazu soll im Rahmen der neu gestalteten Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ergänzend ein an das Grunderwerbsteuergesetz angelehntes Mitteilungs- und Selbstberechnungssystem vorgesehen werden. Da Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken im Regelfall zugleich Erwerbsvorgänge i. S. d. § 1 GrEStG sind, soll die grunderwerbsteuerliche Melde- und Selbstberechnungssystematik um ertragsteuerliche Komponenten erweitert werden. Diesbezüglich ist vorgesehen, § 10 GrEStG dahingehend abzuändern, dass die Abgabenerklärung zwingend durch einen Parteienvertreter im Sinne des § 11 GrEStG (Notare und Rechtsanwälte) vorzulegen ist. Die Übermittlung der Abgabenerklärung hat dabei elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen.