TAX - NEWS Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller |
Inhalt:
- Was kann ein Steuerberater für Sie tun, wenn Sie ein Unternehmen kaufen oder sich als Gesellschafter an einer bestehenden Firma beteiligen?
- Der Freibetrag für investierte Gewinne 2011: Können Ihnen Investitionen 2011 helfen, die Einkommensteuer 2011 zu reduzieren? Wenn ja, wieviel soll investiert werden?
- Einlagensicherung für Sparbücher in Österreich
- Aktuelle Höhe der Stundungszinsen an das Finanzamt
- Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
1. Was kann ein Steuerberater für Sie tun, wenn Sie ein Unternehmen kaufen oder sich als Gesellschafter an einer bestehenden Firma beteiligen?
Ein Steuerberater informiert sie über Gestaltungsmöglichkeiten, Gesellschaftsformen, Kaufvertragsvarianten, Alternativen, entwickelt mit Ihnen ein Plan B, was zu tun ist, wenn die Beteiligung scheitert und rückabgewickelt werden soll, und wie dafür vorgesorgt werden kann.
Als Steuerberater finde ich es hingegen immer schade, wenn ich folgendes erlebe:
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Jemand hat um teures Geld eine GmbH gekauft. Er hat vorher keinen Steuerberater gefragt, weil der Verkäufer gemeint hat, er, der Verkäufer, hat ohnedies einen Steuerberater, und der Käufer braucht ja da nicht noch einen eigenen Steuerberater zusätzlich zu fragen. Der Klient hat nicht einmal einen Jahresabschluss in Händen gehalten vor dem Unternehmenskauf, er hätte die Bilanz wahrscheinlich aber eh nicht verstehen können. Das Geschäft läuft jetzt nicht so gut, wie erhofft. Schockierend. Dazu ist zu sagen, daß ein Steuerberater immer ein Parteienvertreter ist, d.h., er vertritt die Interessen seines Auftraggebers. Auftraggeber sind die Altgesellschafter, die Anteile verkaufen, oder der Verkäufer des Unternehmens. Aufgabe eines Steuerberaters ist es, die Auftraggeber bestmöglich zu beraten. Ein Steuerberater kann daher nicht gleichzeitig Käufer und Verkäufer eines Unternehmens beraten.
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Jemand macht sich selbständig und kauft einen Kundenstock. Die Verkäuferin des Kundenstocks arbeitet als Angestellte bei der Käuferin des Kundenstocks weiter. Es kommt zum Streit, die Verkäuferin geht, und nimmt in weiterer Folge den Großteil des Kundenstocks wieder mit. Die Verkäuferin ist für diesen Fall nicht vertraglich abgesichert gewesen. Sie hat es sich nämlich in jungen Jahren zu Ziel gesetzt, diesen Unternehmenskauf ganz alleine abzuwickeln, ohne Steuerberater und ohne Rechtsanwalt. Sie ist jetzt mittlerweile wieder angestellt und zahlt immer noch den Kredit ab, mit dem sie den Kundenstock gekauft hat.
Es ist also wichtig, den Steuerberater vor der Entscheidung, ein Unternehmen zu kaufen, zu fragen und möglichst unvoreingenommen zum Steuerberatertermin zu kommen. Der
Wichtig ist es auch, unbedingt eine zweite Meinung einzuholen, wenn Sie ein Unternehmen kaufen, dazu eine Geschichte: Jemand erzählt mir, seine GmbH ist in Konkurs gegangen, er hat ein Finanzstrafverfahren und benötigt steuerliche Vertretung. Er hatte einen Steuerberater, dieser hat ihn jedoch nicht davon abgehalten, ein großes Projekt mit Kredit zu finanzieren und mit seiner GmbH durchzuführen. Unbedingt zu empfehlen ist in solchen Fällen, ein riskantes Großprojekt mit einer zweiten GmbH abzuwickeln, auch wenn dadurch zusätzliche Kosten entstehen. So ist leider das Unternehmen in der 3. Generation in Konkurs gegangen, nur weil ein einziges riskantes Großprojekt gescheitert ist.
2. Der Freibetrag für investierte Gewinne 2011: Können Ihnen Investitionen 2011 helfen, die Einkommensteuer 2011 zu reduzieren? Wenn ja, wieviel soll investiert werden?
Der Freibetrag für investierte Gewinne ist eine Steuersparmöglichkeit für
natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften, nicht jedoch für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). Zu beachten ist, daß bei einem Jahresgewinn von bis zu € 30.000,- der Freibetrag auch ohne Investitionen zusteht, dieser Freibetrag wird deshalb als „Grundfreibetrag“ bezeichnet.
Für die Gewinnteile über € 30.000,- steht der Freibetrag für investierte Gewinne nur dann zu, wenn in abnutzbare neue materielle Anlagegüter (nicht nicht-abnutzbare wie Grundstück oder Ölbild, nicht gebrauchte Anlagegüter, nicht immaterielle Anlagegüter wie Software) investiert wird.
Beispiel: Ein Architekt hat von 1-10/2011 einen Gewinn von € 45.000,- erzielt. Für 11- 12/2011 prognostiziert er einen Gewinn von € 5.000,-.
Investition in | Investition in | ||
§ 14 Wertpapier | abnutzbares | ||
od. Bundesschatz | Anlagevermögen | ||
Gewinn vor Gewinnfreibetrag | 50.000,00 | 50.000,00 | 50.000,00 |
13% Gewinnfreibetrag | -3.900,00 | -3.900,00 | -3.900,00 |
restlicher investitionsbedingter Gewinnfreibetrag |
-2.600,00 | -2.600,00 | |
Summe der Anlagenabschreibung über die gesamte Nutzungsdauer |
-2.600,00 | ||
Steuerbemessungsgrundlage | 46.100,00 | 43.500,00 | 40.900,00 |
Einkommensteuer | 14.228,22 | 13.104,65 | 11.981,07 |
erforderliche Investionen für investitionsbedingten Gewinnfreibetrag |
2.600,00 | 2.600,00 | |
Steuerersparnis aufgrund von Investition | -1.123,57 | -2.247,14 | |
Spitzensteuersatz | 43,2% | 43,2% | |
Steuerersparnis in % der Investitionssumme | 86,4% |
Die maximal steuerbegünstigten Investitionen 2011 betragen insgesamt € 2.600,- . Seine bisherigen Investitionen 1-10/2011 betragen € 1.000,-, er hat ein Notebook gekauft. Er kann also noch € 1.600,- in Bundesschatz oder in Wertpapiere oder in ein weiteres Sachanlagevermögen investieren.
Welche Wertpapiere sind begünstigt?
Begünstigt sind Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG, das sind inländische oder im EU- Raum in EUR emittierte Wertpapiere, also Anleihen oder § 14-Wertpapierfonds. Begünstigt sind auch Sparkonten bei www.bundesschatz.at mit einer Gesamtlaufzeit von 4 Jahren, es kann auch eine Laufzeit von 12 Monaten mit 3-maliger Wiederveranlagung gewählt werden.
Gerne unterstützen wir sie bei diesen Berechnungen.
3. Einlagensicherung für Sparbücher in Österreich
Die Einlagensicherung beträgt € 100.000,- pro Person und pro Bank, z.B. Bank A Sparbuch 100.000, Bank B 2. Sparbuch € 100.000. Der Ehepartner kann auch bei Bank A ein Sparbuch um € 100.000,- haben, das auch unter die Einlagensicherung fällt.
4. Aktuelle Höhe der Stundungszinsen an das Finanzamt
Stundungszinsen kosten derzeit 5,38% pro Jahr, Anspruchszinsen 2,88% pro Jahr. Darunter versteht man Zinsen für eine Einkommen- oder Körperschaftsteuernachzahlung für den Zeitraum vom 1.10. des Folgejahres bis zum Datum des Steuerbescheides.
Anspruchszinsen können durch eine freiwillige Akontozahlung an das Finanzamt vermieden werden, eine Akontozahlung ist zu empfehlen, weil Anspruchszinsen steuerlich nicht absetzbar sind.
Basis- | Stundungs- | Aussetzungs- | Anspruchszinsen | |||
von | bis | zinssatz | Zinsen | zinsen | ||
12.06.09 | 12.07.11 | 0,38% | 4,88% | 2,38% | 2,38% | 30.9.2010 |
seit 13.07.2011 | 0,88% | 5,38% | 2,88% | 2,88% | 30.09.11 |
5. Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Quelle: Info des BMF, GZ BMF-010222/0155-VI/7/2011 vom 28.07.2011
Kosten für Kinderbetreuung können seit 2009 als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Das heißt, Kinderbetreuungskosten mindern die Steuerbemessungsgrundlage und damit das zu versteuernde Einkommen. Dabei ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen, sodass die absetzbaren Kosten die Einkommensteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes (je nach Einkommenshöhe 36,5%, 43,2% oder 50%) vermindern.
Kinderbetreuungskosten sind bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr (bei behinderten Kindern das 16. Lebensjahr) vollendet, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Welches Kind berechtigt zum Abzug von Kinderbetreuungskosten?
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Ein Kind, das das 10. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das länger als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht.
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oder Ein Kind, das das 10. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das dem zur Alimentezahlung verpflichteten Elternteil länger als 6 Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht und das sich nicht ständig außerhalb der EU, des EWR-Raums oder der Schweiz aufhält.
oder Ein Kind, das das 16. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und länger als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Wer kann die Kosten für Kinderbetreuung absetzen?
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Die Person, der der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht,
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Oder dessen (Ehe-)Partnerin/(Ehe-)Partner
- Oder der unterhaltsverpflichtete (z.B. geschiedene) Elternteil, wenn ihm der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, soweit die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Unterhalt geleistet werden.
Innerhalb dieses Personenkreises kann jeder die von ihm getragenen Kinderbetreuungskosten absetzen. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 2.300 Euro/Kind im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 9 EStG 1988 abgesetzt werden. Wird der Höchstbetrag von 2.300 Euro jährlich durch zwei oder drei Steuerpflichtige insgesamt überschritten, ist der Höchstbetrag grundsätzlich im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen.
1) Nur eine Person macht Kinderbetreuungskosten für ein Kind geltend Werden mehr als 2.300 Euro an Kinderbetreuungskosten ausgegeben, sind lediglich 2.300 Euro im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzbar.
2) Zwei oder mehrere Personen machen Kinderbetreuungskosten für dasselbe Kind geltend Wird die Begünstigung von mehreren Personen in Anspruch genommen, ist auch in diesem Fall der Betrag mit 2.300 Euro pro Kind limitiert.
Welche Kosten sind absetzbar?
Die Betreuungskosten müssen tatsächlich bezahlte Kosten sein. Werden daher Betreuungskosten durch einen Zuschuss der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers übernommen, sind nur die tatsächlich von der bzw. vom Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (z.B. Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen.
Beispiel 5:
Die Kosten für den Kindergarten betragen insgesamt 3.000 € jährlich. 500 € werden durch steuerfreie Kindergartengutscheine der Arbeitgeberin abgedeckt. 2.500 € bezahlt die Arbeitnehmerin selbst. Als außergewöhnliche Belastung sind 2.300 € (Maximalbetrag) abzugsfähig.
Abzugsfähig sind die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung sowie Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld. Das Schulgeld für Privatschulen ist nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung. Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen. Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Die Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (z.B. Nachmittagsbetreuung, Ferienbetreuung) sind hingegen abzugsfähig, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Für die Ferienbetreuung (z.B. Ferienlager) können sämtliche Kosten (z.B. auch jene für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager) berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.
Die Rechnung hat eine Darstellung zu enthalten, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung hervorgehen. Sollten Sie bisher bestimmte Kosten noch nicht beantragt haben, können Sie dies im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung (Formular L 1 und Beilage L 1k) durchführen.
Von wem muss das Kind betreut werden?
Von einer öffentlichen oder einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Internat, Kinderbetreuungsstätte) oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (z.B. Tagesmutter/Tagesvater).
Sind die Kinderbetreuungskosten, die von einer haushaltszugehörigen Person erbracht wurden, steuerlich abzugsfähig?
Erfolgt die Kinderbetreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die Angehörige (z.B. Eltern, Geschwister) ist und die zum selben Haushalt wie das Kind gehört, so sind die Kinderbetreuungskosten nicht steuerlich abzugsfähig.
Hinweis: Diese Musterrechnung enthält die Rechnungsmerkmale, die notwendig sind, wenn eine pädagogisch qualifizierte Person (z.B. Tagesmutter/Tagesvater) eine Rechnung ausstellt. Wird die Rechnung von einer öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung ausgestellt, kann der Nachweis der pädagogischen Qualifikation entfallen.
Marianne Musterfrau - Tagesmutter
SV Nr. 1855 25051966 Domstraße 202 1140 Wien |
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Rechnungs-Nr. 05/2011
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Evelyn Bauer
Hofgasse 404
1150 Wien
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Wien, 06.07.2011
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