TAX - NEWS Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller |
Inhalt:
1. Neue Sozialversicherungswerte 2011
2. Erhöhung der Pensionsversicherung für Selbständige und Gewerbetreibende an die SVA: 17,5% statt 16,5%
3. Herabsetzungsantrag der SV-Beitragsgrundlage ist möglich
4. Steuerliche Neuerungen ab 2011
1. Neue Sozialversicherungswerte 2011
Quelle: SWK-Heft 2 vom 10.1.2011
Monatliche Geringfügigkeitsgrenze |
€ 374,02 |
Monatl. Höchstbeitragsgrundlage 14 x jährlich |
€ 4.200,00 |
(für Angestellte relevant) |
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Entspricht monatl. Höchst-BGL 12 x jährlich |
€ 4.900,00 |
(für Selbständige relevant) |
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Jährl. Höchstbeitragsgrundlage |
€ 58.800,00 |
Lohnsteuerfreies Bruttogehalt 14x jährlich |
€ 1.205,00 |
a) für Selbständige und Gewerbetreibende |
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17,50% Pensionsvers.- und 7,65% Krankenvers.-Beiträge und 1,53% Selbständigenvorsorge |
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in Summe 26,68%. Unfallversicherungsbeitrag quartalsweise: € 24,60 |
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2011 |
SV-Beiträge bei SVA |
26,68 |
Summe 25,15% + 1,53% Selbständigenvorsorgebeitrag |
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Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2011 beträgt € 58.800,- 12x jährlich € 4.900,-. |
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b) für freie Dienstnehmer |
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Dienstnehmeranteil: 3,87% Kranken- und 10,25% Pensionsvers. und |
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Dienstgeberanteil: 3,78% Kranken- und 12,55% Pensionsvers. und 3,55% Arbeitslosenversicherung und 1,4% Unfallversicherung |
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und 1,53% Mitarbeitervorsorgebeitrag |
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2011 |
SV-Dienstnehmeranteil |
14,62% bis 17,62% |
SV-Dienstgeberanteil |
22,81% |
Summe |
37,43% bis 40,43% |
Summe: 38,9% + 1,53% Mitarbeitervorsorgebeitrag |
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Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2008 beträgt € 58.800, 12x jährlich € 4.900. |
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*) Arbeitslosenversicherung bei niedrigen Bezügen: 0% Monatsbezug bis 1.179 € |
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c) für Angestellte |
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2011 |
SV-Dienstnehmeranteil |
15,07% bis 18,07% |
SV-Dienstgeberanteil inkl. Mitarbeitervorsorge |
23,36% |
Summe |
38,43% bis 41,43% |
Summe: 39,9% + 1,53% Mitarbeitervorsorgebeitrag |
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Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2011 beträgt € 58.800, 14x jährlich € 4.200. |
2. Pensionsversicherung für Selbständige und Gewerbetreibende 17,5% statt 16,5%
Jedes Jahr erhöht sich der Pensionsversicherungs-Beitragssatz für Selbständige und Gewerbetreibende. Fast jedes Jahr erhöht sich die SV-Höchstbeitragsgrundlage, dieser Anstieg erfolgt bereits seit Jahren.
Durch diese Kombination von höherem Beitragssatz und höherer Beitragsgrundlage steigen die SV-Beiträge für die Pensionsversicherung exponentiell. Die folgende Tabelle veranschaulicht, wie der fast jährlich erhöhte Pensionsversicherungsbeitragsatz multipliziert mit der jährlich erhöhten SV-Höchstbeitragsgrundlage den maximalen jährlichen Pensionsversicherungsbeitrag exponentiell steigen läßt.
Pensionsversicherungs- |
jährliche Höchst- |
maximaler jährlicher |
nomineller |
|
Beitragssatz |
Beitragsgrundlage |
Pensionsbeitrag |
Anstieg um |
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1995 |
12,50% |
38.458 € |
4.807 € |
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2005 |
15,00% |
49.560 € |
7.434 € |
55% |
2011 |
17,50% |
58.800 € |
10.290 € |
114% |
Bereits in meiner Taxnews-Ausgabe Nr. 20 vom Dezember 2004
habe ich auf diese Entwicklung hingewiesen, allerdings wird nunmehr der maximale Pensionsversicherungs-Beitragssatz aufgrund einer Gesetzesänderung nicht erst 2015 erreicht, sondern bereits 2011. Interessant ist, daß diese änderung in den österreichischen Medien bisher nicht thematisiert wurde.
3. Herabsetzungsantrag der SV-Beitragsgrundlage möglich
In der SVA-Vorschreibung für das 1. Quartal 2011 werden Sie eine höhere Vorschreibung vorfinden, als Sie es 2010 gewöhnt waren. Grund dafür ist einerseits die Anhebung des Pensionsversicherungsbeitrags, siehe oben Artikel 2. Dagegen kann nichts unternommen werden.
Die vorläufige Einstufung erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheids 2008, dies deshalb, da für 2009 noch nicht alle Einkommensteuerbescheide vorliegen. Falls Sie 2011 mit einem niedrigeren Gewinn rechnen als 2008, so geben Sie mir bitte rasch Bescheid, ich werde für Sie einen Herabsetzungsantrag der SV-Beitragsgrundlage an die SVA stellen.
4. Steuerliche Neuerungen ab 2011 (Quelle: SWK-Heft 2 vom 10.1.2011. Dr Thomas Keppert)
4.1. Steueränderungen für Unternehmer
4.1.1. Auftraggeberhaftung bei Erbringung von Bauleistungen künftig auch im Ertragsteuerrecht
Zur weiteren Hintanhaltung von Betrugsaktivitäten im Baubereich wurde die im Sozialversicherungsrecht bereits im Herbst 2009 eingeführte Auftraggeberhaftung nunmehr auch auf den Lohnabgabenbereich ausgeweitet. Die lohnabgabenrechtliche Auftraggeberhaftung tritt allerdings erst mit 1. 7. 2011 in Kraft. Nach § 82a EStG haftet der Auftraggeber einer Bauleistung für Lohnabgaben bis zum Höchstausmaß von 5 % des geleisteten Werklohns, wenn er die Bauleistung durch einen Subunternehmer erbringen lässt und die lohnabhängigen Abgaben beim Subunternehmer nicht einbringlich gemacht werden können. Die Haftung entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) erfasst ist. Ferner entfällt die Haftung, wenn der auftraggebende Unternehmer 5 % des zu leistenden Werklohns an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener GKK überweist.
4.1.2. Meldepflicht für Auslandszahlungen über 100.000 € ("Lex Meischberger")
Im Gefolge medienträchtiger Provisionszahlungen an Gesellschaften in Niedrigsteuerländern sah sich der Gesetzgeber veranlasst, für derartige Zahlungen eine Meldepflicht einzuführen. In den Erläuterungen wird die neue Meldeverpflichtung lapidar mit dem Interesse an der Erleichterung der steuerlichen Erfassung derartiger Zahlungen im In- und Ausland begründet. Die neue Meldeverpflichtung erstreckt sich auf Zahlungen ins Ausland für im Inland erbrachte Leistungen i. S. d. § 22 EStG, Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen, sowie auf kaufmännische oder technische Beratung im Inland (§ 109b Abs. 2 EStG). Eine Meldung derartiger Zahlungen muss aber nicht erfolgen, wenn sämtliche Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahrs zugunsten desselben Leistungserbringers 100.000 € nicht übersteigen oder ein Steuerabzug gem. § 99 EStG zu erfolgen hat oder die Besteuerung des Zahlungsempfängers als ausländische Körperschaft einer Körperschaftsteuer von mindestens 15 % unterliegt. Die Meldung hat grundsätzlich elektronisch bis Ende Februar des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahrs zu erfolgen. Die vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht stellt eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a Abs. 3 FinStrG dar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des mitzuteilenden Betrags, höchstens bis zu 20.000 €, geahndet. Die Meldepflicht gilt für Zahlungen, die nach dem 31. 12. 2010 geleistet werden.
4.1.3. Reduzierung der Forschungsförderung auf eine 10%ige Forschungsprämie
Die bisherige Forschungsförderung in Form von zwei unterschiedlichen Forschungsfreibeträgen samt Forschungszuwachsfreibetrag ist Geschichte. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2010 beginnen, kann nur mehr eine Forschungsprämie gem. § 108c EStG geltend gemacht werden. Diese wurde allerdings von bislang 8 % auf 10 % der Aufwendungen für eigenbetriebliche oder Auftragsforschung angehoben. Damit wurde zwar die Forschungsförderung im Bereich von Körperschaften verbessert (selbst bei Inanspruchnahme des 35%igen Forschungszuwachsfreibetrags ergab sich dort nur eine maximale Körperschaftsteuerersparnis i. H. v. 8,75 % der begünstigen Aufwendungen), im Bereich von natürlichen Personen oder Personengesellschaften wurde die Forschungsförderung aber empfindlich reduziert (selbst der normale Forschungsfreibetrag von 25 % brachte dort im Bereich des Grenzsteuersatzes schon eine Einkommensteuerersparnis von 12,5 % der begünstigten Aufwendungen).
4.1.4. Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer
Im Bereich der Umsatzsteuer sind folgende Neuerungen zu beachten:
• Die Umsatzgrenze (des vorangegangenen Kalenderjahres), bis zu der ein Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (im Folgejahr) vierteljährlich abgeben darf, wurde von bisher 30.000 € auf nunmehr 100.000 € angehoben (§ 21 Abs. 2 UStG).
• Gleichzeitig wurde die Steuererklärungsgrenze, bis zu der ein Kleinunternehmer keine Umsatzsteuererklärung abzugeben hat, von bisher 7.500 € auf nunmehr 30.000 € angehoben (§ 21 Abs. 6 UStG).
• Beim Ort der sonstigen Leistung wurden mit 1. 1. 2011 geringfügige Nachbesserungen vorgenommen. Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter, werden nunmehr, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, am Empfängerort (gem. § 3a Abs. 6 UStG) ausgeführt (bisher Tätigkeitsort). Ferner wurde in § 3a Abs. 11a UStG eine neue Kategorie von sonstigen Leistungen geschaffen, die am Tätigkeitsort erbracht werden. Es handelt sich um sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen.
• Das Reverse-Charge-System von Bauleistungen wurde mit 1. 1. 2011 auf die Reinigung von Bauwerken ausgedehnt (§ 19 Abs. 1a UStG).
4.2. Steueränderungen für alle Steuerpflichtigen
4.2.1. Aufhebung der Darlehens- und Kreditvertragsgebühr
Von großer praktischer Bedeutung für das gesamte Wirtschaftsleben ist wohl die nunmehrige Abschaffung der Darlehens- und Kreditvertragsgebühr. Damit wurde endlich einer langjährigen Forderung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder entsprochen. Die Abschaffung der Darlehens- und Kreditvertragsgebühren ist mit 1. 1. 2011 erfolgt. Zu beachten ist, dass mit der Aufhebung von § 33 TP 8 und 19 GebG auch die Ersatztatbestände für Gesellschafterdarlehen weggefallen sind. Damit durch den Entfall der Darlehens- und Kreditvertragsgebühr nicht die damit zusammenhängenden Erfüllungs- und Sicherungsgeschäfte gebührenpflichtig werden, wurde in § 20 Z 5 GebG eine generelle Ausnahme von der Gebührenpflicht für Erfüllungs- und Sicherungsgeschäfte zu Darlehensverträgen vorgesehen. Damit sind Bürgschaften (§ 33 TP 7 GebG), Hypothekarverschreibungen (§ 33 TP 18 GebG) und Zessionen (§ 33 TP 21 GebG) als Erfüllungs- und Sicherungsgeschäfte nun unabhängig von der Person des Vertragspartners gebührenbefreit.
4.2.2. Entfall des Alleinverdienerabsetzbetrags für Steuerpflichtige ohne Kinder
Der Alleinverdienerabsetzbetrag für Steuerpflichtige ohne Kinder ist mit 31. 12. 2010 ausgelaufen
4.2.3. Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrags
Um alleinverdienenden Pensionisten mit einem Jahreseinkommen in Höhe von nicht mehr als 13.100 € den Wegfall des Alleinverdienerfreibetrags zu ersetzen, wurde für diese gering verdienenden Pensionisten ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag geschaffen. Dieser beträgt 764 € anstelle von 400 € jährlich. Er steht aber nur mit dem erhöhten Betrag zu, wenn mehr als sechs Monate pro Jahr eine Partnerschaft besteht, der Partner höchstens 2.200 € Einkünfte bezieht und der Pensionist keinen Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag (wegen eines Kindes) hat.
4.2.4. Neuordnung der Besteuerung von Spekulationsgewinnen bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Nach (noch) geltender Rechtslage sind Einkünfte aus Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (den Kapitalstamm betreffend), wenn zwischen der Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt, zum vollen Steuertarif steuerpflichtig. Nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist sind derartige Wertsteigerungen nicht steuerbar.
Künftig erfasst § 27 EStG sämtliche Wertsteigerungen von Kapitalvermögen sowie auch aus Derivaten, allerdings werden die Wertsteigerungen und Derivaterträge mit einem besonderen Steuersatz von 25 % versteuert (§ 27a EStG). Eine Option zur Regelbesteuerung ist möglich (§ 97 EStG), allerdings müssen im Rahmen der Regelbesteuerung sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz nach § 27a EStG unterliegen, erfasst werden, und außerdem unterliegen die dann regelbesteuerten Einkünfte samt und sonders dem allgemeinen Steuertarif (kein Hälftesteuersatz z. B. für Beteiligungen mehr vorgesehen). Der künftig generell steuerpflichtige Veräußerungsgewinn von Kapitalvermögen umfasst den Unterschiedsbetrag zwischen dem Anschaffungspreis (dieser versteht sich als Anschaffungskosten ohne jegliche Anschaffungsnebenkosten) und dem Veräußerungserlös. Dabei werden Stückzinsen - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage - stets dem Anschaffungspreis bzw. dem Veräußerungserlös zugerechnet.
Künftig sind weiterhin Zinserträge aus Privatdarlehen sowie Erträge aus echten stillen Beteiligungen nicht mit dem 25%igen Sondersteuersatz, sondern nach Tarif zu versteuern.
Ein Verlustausgleich bei Verlusten am Kapitalvermögen ist wie bisher bei den Spekulationsverlusten mit anderen Einkunftsarten ausgeschlossen. Ebenso dürfen Verluste aus einer echten stillen Gesellschaft weiterhin nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, sondern nur mit künftigen Einkünften aus derselben Beteiligung. Innerhalb der sonstigen Kapitaleinkünfte ist ein Verlustausgleich zwischen Einkünften, die dem besonderen Steuersatz von 25 % unterliegen, und solchen Kapitaleinkünften, die der normalen Tarifbesteuerung unterliegen, ausgeschlossen. Schließlich dürfen Verluste aus Wirtschaftsgütern und Derivaten gem. § 27 Abs. 3 und 4 EStG nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten sowie mit Zuwendungen aus Privatstiftungen ausgeglichen werden. Der Verlustausgleich kann nur im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden. Die Ausübung der Verlustveranlagungsoption bewirkt keine Option zur Regelbesteuerung. Dem Steuerpflichtigen bleibt der 25%ige Sondersteuersatz erhalten.
Die neuen Regelungen zur Besteuerung der Wertsteigerungen von Kapitalvermögen treten erst mit 1. 10. 2011 in Kraft.
4.2.5. Abschaffung des § 31 EStG
§ 31 EStG wird samt der Begünstigung des halben Steuersatzes gem. § 37 Abs. 4 Z 2 EStG mit 30. 9. 2011 abgeschafft. Demnach sind Veräußerungsgewinne von qualifizierten Beteiligungen i. S. d. § 31 EStG nur mehr bis 30. 9. 2011 mit dem halben Steuersatz und unter Abzug allfälliger Werbungskosten zu versteuern. Veräußerungen ab dem 1. 10. 2011 sind bereits dem neuen Besteuerungsregime (25%iger Sondersteuersatz) zu unterziehen. Dies gilt auch, wenn die qualifizierte Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird. Bei im betrieblichen Bereich gehaltenen qualifizierten Beteiligungen sind aber - im Gegensatz zum Privatbereich - Anschaffungsnebenkosten bei der Veräußerungsgewinnermittlung zu berücksichtigen. Hier gehen die Bewertungsbestimmungen des § 6 EStG vor.
4.2.6. Einführung einer Flugabgabe
Mit 1. 1. 2011 ist auch das Flugabgabegesetz in Kraft getreten. Der Flugabgabe unterliegt jeder Abflug eines motorisierten Flugzeugs von einem inländischen Flughafen. Ausnahmen von der Abgabepflicht gibt es für Kinder unter zwei Jahren, Flugpersonal, Fallschirmflüge, militärische, medizinische und humanitäre Zwecke sowie Zwischenlandungen im Zuge von Transitflügen, die nicht länger als 24 Stunden unterbrochen werden. Die Flugabgabe beträgt bei Kurzstreckenflügen 8 €, bei Mittelstreckenflügen 20 € und bei Langstreckenflügen 35 €. Das Gesetz ist zwar mit 1. 1. 2011 in Kraft getreten, die Flugabgabe wird aber erst für Abflüge nach dem 31. 3. 2011 erhoben. Wenn der Flug bereits vor dem 1. 1. 2011 gebucht wurde, sind auch noch Abflüge nach dem 31. 3. 2011 von der Flugabgabe nicht erfasst.