TAX - NEWS Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller |
Die neue Selbständigenvorsorge, "Abfertigung neu" für Selbständige
Steuerlich ist die Selbständigenvorsorge vorteilhaft. Die Einzahlungen sind Betriebsausgaben, die Auszahlung ist erst bei Pensionsantritt möglich mit 6% pauschalem Steuerabzug. Alternativ kann der Betrag an eine Pensionszusatzversicherung überwiesen werden zwecks Auszahlung als monatliche Rente. Erfolgt die Auszahlung in Rentenform, so entfällt die Besteuerung zur Gänze. Im Todesfall fällt der Kapitalbetrag in die Verlassenschaft.
Bisher waren Zusatzpensionsversicherungen nur zu 25% als Sonderausgaben absetzbar bzw. wurden mit 9% Prämie gefördert. Neu ist, daß die Beiträge zur Selbständigenvorsorge zur Gänze als Betriebsausgabe anerkannt werden. Ein zusätzlicher Vorteil ist, daß Wertpapiererträge, die die Mitarbeitervorsorgekasse aus den veranlagten Beträgen erzielt, von der Kapitalertragsteuer befreit sind.
Nach zwei Studien von Juni 2006 und Juni 2007 hat Siemens die höchste Performance erzielt, Seite 13-14 (2006) bzw. 12-13 (2007): http://www.emmett.at
Freiberufliche Selbständige (ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Architekten, Tierärzte, Notare) und Bauern können sich bis 31. Dezember 2008 für das Vorsorgemodell entscheiden. Berufsanfänger müssen sich innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit entscheiden, ob sie dem neuen System beitreten. Nähere Infos entnehmen Sie bitte der SVA-Beilage.
Für Freiberufler wird der Höchstbetrag vorgeschrieben, das sind 2008 € 210,45 quartalsweise bzw. € 841,80 pro Jahr. Dieser Betrag steigt jährlich entsprechend der Anhebung der SV-Höchstbeitragsgrundlage, diese beträgt 2008 € 4.585,00 bzw. € 55.020,00 pro Jahr.
Künstler: Alte Künstler, die bis 2000 erstmals bei der SVA versichert waren, haben ein Wahlrecht. Diese Künstler sind bei der SVA pensionsversichert und bei der WGKK krankenversichert.
Neue Künstler, die nach dem 1.1.2001 erstmals bei der SVA versichert waren, müssen an der Selbständigenvorsorge teilnehmen.
Im folgenden möchte ich zwei Fachartikel zum Thema zitieren:
Nach Einführung der Selbständigenvorsorge können Unternehmer bis Ende Juni ihre persönliche Vorsorgekasse auswählen.
von Dr. Thomas Richter, Quelle: SVA Aktuell Feb. 2008 S. 10f
"Seit Beginn heurigen Jahres ist die "Abfertigung Neu" auch für Unternehmer Realität. Ermöglicht wurde die Neuregelung durch eine Senkung des Krankenversicherungsbeitrages
von bisher 9,1 auf 7,65 Prozent, wodurch sich der finanzielle Spielraum für die Schaffung einer
zweiten Säule der Alterssicherung für Selbständige eröffnet hat.
SVA hebt Beiträge ein
Die SVA ist mit der Selbständigenvorsorge insofern befasst, als sie für Gewerbetreibende, neue Selbständige und nach dem GSVG bzw. FSVG pensionsversicherte Freiberufler (letztere können dem freiwilligen Modell beitreten) die Beiträge — ähnlich wie die Gebietskrankenkasse bei der "Abfertigung Neu" für Dienstnehmer — einhebt. Die Beiträge werden ab dem 1. Quartal 2008 aus technischen Gründen zunächst gemeinsam mit den — abgesenkten —
Krankenversicherungsbeiträgen vorgeschrieben. Bei Freiberuflern können die Beiträge erstmals im 4. Quartal 2008 vorgeschrieben werden.
Auswahl der Vorsorgekasse
Der Unternehmer muss innerhalb von 6 Monaten (Freiberufler, die sich für das Modell entscheiden innerhalb von 12 Monaten) ab Beginn der Beitragspflicht eine Vorsorgekasse auswählen und einen Beitrittsvertrag abschließen. Die Beitragspflicht setzt mit 1. Jänner 2008 oder mit dem späteren Beginn der Krankenversicherung, Pensionsversicherung oder freiberuflichen Tätigkeit ein. Es stehen neun Vorsorgekassen zur Auswahl. Hat sich der Unternehmer für seine Angestellten für ein Institut entschieden, so ist dieses — im Pflichtmodell —auch für ihn verpflichtend. Die Zuordnung erfolgt über die "Dienstgeberkontonummer", die der SVA bekannt gegeben werden muss. Alle Versicherten haben mit der Beitragvorschreibung für das 1. Quartal 2008 ein ausführliches Info-Schreiben samt Beiblatt zur Bekanntgabe der Dienstgeberkontonummer" erhalten. Erfolgt die Auswahl nicht rechtzeitig, wird der Unternehmer einer Vorsorgekasse zugeteilt. Im freiwilligen Modell ist nach Ablauf der Frist ein Beitritt nicht mehr möglich.
Einpersonenunternehmen, die keine Mitarbeiter beschäftigen, dürfen ihre Vorsorgekasse auswählen. 9 Kassen stehen zur Auswahl.
In jedem Fall informiert die gewählte bzw. zugeteilte Vorsorgekasse die SVA über den Vertragsabschluss. Die SVA überweist die Beiträge an die jeweilige Vorsorgekasse, von der die Beiträge veranlagt werden.
Leistungsanspruch
Ein Anspruch auf Leistungen setzt mindestens drei Einzahlungsjahre und die Einstellung der selbständigen Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren voraus. Unabhängig von der Erfüllung dieser Voraussetzungen tritt der Leistungsanspruch jedenfalls bei Antritt der gesetzlichen Pension oder fünf Jahre nach Ende der letzten Beitragspflicht in der Vorsorge ein.
Über den Kapitalbetrag kann in verschiedenen Formen verfügt werden. Neben der Auszahlung kommen die übertragung in eine neue Vorsorgekasse nach dem "Rucksackprinzip" (wenn eine andere Tätigkeit aufgenommen wird) oder die überweisung an eine Pensionskasse oder an eine Privatversicherung zwecks Auszahlung als Rente in Frage.
Übersicht über die Betrieblichen Vorsorgekassen
BAWAG Allianz Mitarbeitervorsorgekasse AG (Kassenleitzahl 71500)
1130 Wien, Postfach 2000
T (01) 878 07-88750 E bawagallianz@mvk-service.at www.bawag-allianz-mvk.at
APK-Mitarbeitervorsorgekasse AG (Kassenleitzahl 71100)
1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 26
T 0810 810 bzw. 0810 810-275 E office@apk-mvk.at www.apk-mvk.at
BONUS Mitarbeitervorsorgekassen AG (Kassenleitzahl 71200)
1030 Wien, Traungasse 14-16
T (01) 994 99 74 E kundenservice@bonusvorsorge.at www.bonusvorsorge.at
BUAK Mitarbeitervorsorgekasse GesmbH (Kassenleitzahl 71900)
1050 Wien, Kliebergasse 1a
T 057 95 79-3000 E buak-mvk@buak.at www.buak-mvk.at
Niederösterreichische Vorsorgekasse AG (Kassenleitzahl 71700)
3100 St. Pölten, Kremsergasse 20
T (02742) 905 55-7100 E office@noevk.at www.noevk.at
ÖVK Vorsorgekasse AG (Kassenleitzahl 71300)
1029 Wien, Untere Donaustraße 21
T 0810 53 00 97 www.valida.at
Siemens Mitarbeitervorsorgekasse AG (Kassenleitzahl 71400)
1030 Wien, Erdberger Lände 26
T 05 17 07-34245 E mvk.at@siemens.com www.siemens.at/mvk
VBV-Vorsorgekasse AG (Kassenleitzahl 71600)
1020 Wien, Obere Donaustraße 49-53
T (01) 217 01-8600 E info@vbv.co.at www.vbv.co.at
VICTORIA VOLKSBANKEN Vorsorgekasse AG (Kassenleitzahl 71800)
1010 Wien, Schottengasse 10
T (01) 313 41-6300 E mvk@victoria.at www.bav.victoria.at
Tipp: Auskünfte zur Selbständigenvorsorge erhalten Sie österreichweit zum Ortstarif bei der SVA-Info-Hotline unter 0810 00 20 20 Die Hotline ist Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08.00 bis 16.00 Uhr und Freitag von 08.00 bis 14.30 Uhr besetzt.
Selbständigenvorsorge: Was ist zu beachten? Von Mag. Dr. Stefan Steiger
Fachsenat Arbeits- und Sozialrecht
Quelle: Update der KWT, S. 26f
Für die Selbständigen und Freiberufler (inkl. Land- und Forstwirte) wurde in das BMSVG ein 4. und ein 5. Teil eingefügt. Jene Personen, die verpflichtend einbezogen werden, finden sich im 4. Teil — die Regelungen des 5. Teils betreffen die Personen, die freiwillig einbezogen werden.
§ 49 Abs 2 BMSVG sieht als Verfassungsbestimmung vor, dass Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG (somit grundsätzlich "alte" und "neue" Selbständige) unterliegen, verpflichtend in die Selbständigenvorsorge einbezogen werden.
In die Selbständigenvorsorge hineinoptieren können gemäß § 62 BMSVG folgende Personen:
• Personen, die in der Pensionsversicherung nach § 2 GSVG pflichtversichert sind — aufgrund einer Ausnahme gemäß § 5 GSVG oder einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG aber nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG — dies werden u.a. Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Bilanzbuchhalter (KWT), Wohnsitzärzte sein oder
• Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 BSVG unterliegen oder
• Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 FSVG unterliegen — dies sind niedergelassene ärzte, Apotheker, Patentanwälte, Bezieher von Sonderklassegelder oder
• Notare, die in der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 1 NVG unterliegen oder
• Personen, die in die Liste der Rechtsanwälte oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen sind oder
• Ziviltechniker.
Gemäß § 64 Abs 2 BMSVG kann aber bei den "Freiwilligen" die einmal getroffene Entscheidung nicht mehr geändert werden. Dies bedeutet aber auch, dass die Beitragsleistung auch nicht mehr eingeschränkt werden kann. Für die "freiwillig" einzubeziehenden Personen gilt die Regelung, dass diese bis 31. Dezember 2008 sich für dieses neue System entscheiden können. Bei Personen, bei denen die Pflichtversicherung oder Berufsausübung nach dem 31. Dezember
2007 beginnt, besteht innerhalb eines Jahres ab Beginn der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung ein Wahlrecht (§ 64 Abs 1 BMSVG).
Die Beitragsgrundlage ist bei jenen Personen, die verpflichtend einzubeziehen sind, grundsätzlich die vorläufige Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG ohne der ständigen Nachbemessung (§ 52 Abs 3 GSVG).
Bei den "Freiwilligen", die nach dem GSVG oder FSVG versichert sind, wird ebenfalls die jeweilige vorläufige Beitragsgrundlage angesetzt. Bei den Land- und Forstwirten ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem BSVG ohne Nachbemessung heranzuziehen. Im Gegensatz zur normalen "Mitarbeitervorsorge" ist aber die Beitragsgrundlage immer mit der Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt. Bei den Rechtsanwälten und Notaren wird generell die Höchstbeitragsgrundlage herangezogen. Für Ziviltechniker gibt es eine Sonderregelung (§ 64 Abs 3 BMSVG). Der Beitragssatz beträgt — wie bei der Abfertigung Neu —1,53% der Beitragsgrundlage (§ 52 Abs 1 BMSVG). Die Beiträge werden grundsätzlich von der SVA/SVB eingehoben und an die gewählte BV-Kasse abgeführt. Bei den Rechtsanwälten erfolgt das Inkasso direkt durch gewählte BV-Kasse. Bei den Notaren hebt die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats die Beiträge ein und führt diese dann an die vom Anwartschaftsberechtigten gewählte BV-Kasse ab. Bei den Ziviltechnikern gibt es wieder Sonderregelungen (§ 64 Abs 5 bis 8 BMSVG).
Die Wahl der BV-Kasse hängt davon ab, ob der Anwartschaftsberechtigte bereits für seine bei ihm beschäftigten Mitarbeiter oder freien Dienstnehmer eine Kasse ausgewählt und einen Beitrittsvertrag abgeschlossen hat oder eine Zuweisung nach § 27a BMSVG erfolgte. In diesem Fall ist der Selbständige ebenfalls an diese Kasse gebunden. War dies nicht der Fall, so kann der Anwartschaftsberechtigte selber eine Kasse auswählen und einen Beitrittsvertrag abschließen (§ 53 Abs 1 BMSVG).
Anspruch auf eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge besteht grundsätzlich nach mindestens zwei Jahren des Ruhens der Gewerbeberechtigung oder nach Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründenden Berechtigung oder nach der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit im Falle eines nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (neuer Selbständiger) und bei Vorliegen von mindestens drei Einzahlungsjahren seit der ersten Beitragszahlung oder der letztmaligen Verfügung.
Auf die Besonderheiten bei den Freiberuflern wird hier nicht näher eingegangen (§ 55 Abs 1 BMSVG). Liegt einer der oben angeführten zwei Punkte vor, so kann der Anwartschaftsberechtigte die Auszahlung verlangen. Jedenfalls kann die Auszahlung ab Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder wenn der Anwartschaftsberechtigte seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach dem BMSVG zu leisten hat, verlangt werden (§ 55 Abs 2 BMSVG).
Beiträge für die Selbständigenvorsorge sind als Betriebsausgabe voll absetzbar. Wie bei der "Abfertigung Neu" wird bei einer Einmalauszahlung der gesamte Auszahlungsbetrag mit 6% besteuert. Bei einer laufenden Auszahlung, sog. Rentenoption, ist die Auszahlung steuerfrei.