TAX - NEWS

Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 33 vom Dezember 2007

Inhalt:

1.       Verpflichtende Dienstnehmer-Anmeldung bereits vor Arbeitsantritt ab 2008
2.       Sozialversicherungswerte 2008, Änderungen bei den freien Dienstnehmern ab 1.1.2008
3.       Steuersparcheckliste 2007

 

1. Verpflichtende Dienstnehmer-Anmeldung bereits vor Arbeitsantritt ab 1.1.2008

Bisher war eine Dienstnehmer-Anmeldung fristgerecht, wenn sie innerhalb von 7 Tagen ab dem ersten Arbeitstag vorgenommen wurde. Dieser Frist wird von 7 Tage auf Null Tage verkürzt. Vor Arbeitsantritt bedeutet, daß der Mitarbeiter in der Früh an seinem ersten Arbeitstag bereits bei der GKK angemeldet sein muß.

Umfang

Die Mindestangaben-Anmeldung umfaßt die

  1. Dienstgeberkontonummer,
  2. Name und Versicherungsnummer der beschäftigten Person, sowie
  3. Tag und Ort der Beschäftigungsaufnahme.

Die Mindestangaben-Anmeldung kann telefonisch oder per Telefax erfolgen. 

Innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung sind die noch fehlenden Angaben nachzumelden.

Zielsetzung

Die Maßnahme wird als ein Schritt zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gesehen und soll die Kontrolle illegaler Erwerbstätigkeit erleichtern. Bisher konnte aufgrund der Satzungen der Gebietskrankenkassen die Anmeldung auch noch innerhalb einer Woche nach Arbeitsbeginn vorgenommen werden. Dieser Umstand machte eine zeitnahe überprüfung der korrekten Anmeldung praktisch unmöglich. Mit den neuen Anmeldevorschriften ist die Kontrolle einer ordnungsgemäßen Anmeldung besser möglich.

Neu ab 1. 1. 2008

Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG pflichtversicherte Person (vollversicherte und teilversicherte Dienstnehmer, freie Dienstnehmer) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Abmeldefrist nach Ende der Pflichtversicherung beträgt sieben Tage.

Fallweise Beschäftigte

Ab 1. 1. 2008 sind auch die fallweise beschäftigten Personen vor Arbeitsantritt im Rahmen der Mindestangabenmeldung zur Sozialversicherung anzumelden.

Strafbestimmungen

Ein Verstoß gegen melderechtliche Vorschriften liegt dann vor,

  • wenn der Dienstgeber Meldungen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet
  • oder Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
  • Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder •
  • Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeiten Einsichtnahme in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, verweigert.

Verstöße gegen die Melde, Anzeige und Auskunftspflicht werden, wenn sie kein schweres Vergehen darstellen, von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft und zwar

  • mit einer Geldstrafe von € 730,00 bis zu € 2.180,00,
  • im Wiederholungsfall von € 2.180,00 bis zu € 5.000,00
  • bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.
  • Bei einem erstmaligen Verstoß kann die Behörde die Strafe auf bis zu € 365,00 herabsetzen wenn das Verschulden gering und die Folgen unbedeutend sind. Weiters können noch Beitragszuschläge vorgeschrieben werden.

Die noch verbleibende Zeit bis zum 1. 1. 2008 sollte genutzt werden, um sich organisatorisch auf die neuen Bestimmungen vorzubereiten. Ich sende Ihnen auf Anfrage gerne ein Formblatt mit den erforderlichen Angaben zur Anmeldung von Mitarbeitern.

 

2. Sozialversicherungswerte 2008, Änderungen bei den freien Dienstnehmern ab 1.1.2008

Freie Dienstnehmer werden ab dem 1.1.2008 zwangsweise in die Arbeitslosenversicherung einbezogen. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 6,00% des monatlichen Honorars wird je zur Hälfte vom Dienstgeber und vom freien Dienstnehmer getragen. Die Altersausnahme von der Beitragspflicht für 56-Jährige gilt auch für freie Dienstnehmer. Der Bonus bei Einstellung von Personen über 50 gilt wie bei normalen Dienstnehmern.

Freie Dienstnehmer werden ab dem 1.1.2008 auch in die Insolvenz-Entgeltsicherungs-beitragspflicht einbezogen. Den Beitrag in Höhe von 0,55% (Beitragssatz 2008) des gebührenden monatlichen Entgelts trägt alleine der Dienstgeber.

Schließlich muß der Dienstgeber ab dem 1.1.2008 auch für freie Dienstnehmer

Abfertigung "neu" bezahlen. Der Beitrag an die GKK beträgt 1,53% des gebührenden monatlichen Entgelts. Die GKK leitet den Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekassen weiter.

Vorteile für freie Dienstnehmer

Drei wesentliche Neuerungen gibt es für freie Dienstnehmer ab 1.1.2008:

Anspruch auf Krankengeld, Arbeitslosenversicherung und Abfertigung ("neu").

Freie Dienstnehmer haben in Hinkunft Anspruch auf Kranken- und Wochengeld. Im Krankheitsfall haben freie Dienstnehmer zwar keinen Anspruch auf Entgeltsfortzahlung durch den Arbeitgeber, bekommen aber ab dem 4. Krankenstandstag von der Kasse die Hälfte ihres Bruttobezuges.

"Durch die Insolvenzentgeltsicherung sollen die Ansprüche freier Dienstnehmer geschützt werden, falls das Unternehmen ihres Auftraggebers pleite geht. WKO-Sozialrechtsexperte Thomas Neumann meint im Gespräch mit der "Wiener Zeitung", dass das Flexicurity-Paket die Arbeitgeber "natürlich schmerzt". Die Beschäftigungsform des freien Dienstnehmers — mit Weisungsfreiheit, freier Arbeitseinteilung und der Möglichkeit, sich vertreten zu lassen — werde dadurch "unattraktiver". Allerdings komme ein freier Dienstnehmer ohne Urlaubsanspruch sowie ohne 13. und 14. Monatsgehalt dem Arbeitgeber immer noch vergleichsweise billig."

http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=3924&Alias=wzo&cob=310341

Sozialversicherungswerte 2007 und 2008

 

a) für Selbständige und Gewerbetreibende

 

 

15,75% Pensionsvers.- und 7,65% Krankenvers.-Beiträge und 1,53% Abfertigung neu,

in Summe 24,93%. Unfallversicherungsbeitrag quartalsweise: € 22,95

 

 

2007

2008

SV-Beiträge bei SVA

24,60%

24,93%

Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2007 beträgt € 53.760, 12x jährlich € 4.480.

Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2008 beträgt € 55.020, 12x jährlich € 4.585.

 

 

 

b) für freie Dienstnehmer

 

 

Dienstnehmeranteil: 14,62% Kranken- und Pensionsvers. und 3% Arbeitslosenversicherung

Dienstgeberanteil: 17,73% Kranken- und Pensionsvers. und 3% Arbeitslosenversicherung

und 0,55% Insolvenzentgeltsicherungsbeitrag und 1,53% Abfertigung neu.

 

2007

2008

SV-Dienstnehmeranteil

13,85%

17,62%

SV-Dienstgeberanteil

17,45%

21,28%

Abfertigung neu /MVK-Beitrag (DG-Kosten)

0%

1,53%

Summe SV-Dienstgeberanteil

17,45%

22,81%

Summe

31,30%

40,43%

Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2007 beträgt € 53.760, 12x jährlich € 4.480.

Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2008 beträgt € 55.020, 12x jährlich € 4.585.

 

 

 

c) für Angestellte

 

 

Dienstnehmeranteil: Erhöhung der Krankenversicherung um 0,07%

Dienstgeberanteil: Erhöhung der Krankenversicherung um 0,08%,

Reduktion des Insolvenzentgeltsicherungsbeitrags von 0,70% auf 0,55% um 0,15%

 

2007

2008

SV-Dienstnehmeranteil

18,00%

18,07%

SV-Dienstgeberanteil

21,90%

21,83%

Abfertigung neu /MVK-Beitrag (DG-Kosten)

1,53%

1,53%

Summe SV-Dienstgeberanteil

23,43%

23,36%

Summe

41,43%

41,43%

Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2007 beträgt € 53.760, 14x jährlich € 3.840.

Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2008 beträgt € 55.020, 14x jährlich € 3.930.

Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze 2008 beträgt € 349,01.

 

3. Steuersparcheckliste 2007

Jedes Jahr gibt es eine Vielzahl von Artikeln mit Steuertipps zum Jahresende. Eine der umfassendsten Fachartikeln ist der 12-seitige von Prof. Dr. Thomas Keppert, Quelle: SWK 34/35/2007 (S 929ff), aus der ich im folgenden die für Sie relevantesten Stellen zitiere:

1. Nutzung des neuen Freibetrags für investierte Gewinne

Bei der Anschaffung von (begünstigten) Wertpapieren bedenken Sie bitte, dass in der Regierungsvorlage zum Abgabensicherungsgesetz vorgesehen ist, dass künftig für während der vierjährigen Behaltedauer ausscheidende Wertpapiere nur mehr abnutzbare Anlagegüter als Ersatzbeschaffung zur Verfügung stehen sollen. Demnach sollten nur solche Wertpapiere angeschafft werden, bei denen ein Ausscheiden (durch Tilgungen) während der vierjährigen Behaltedauer ausgeschlossen ist. übersehen Sie bei Ihrer Disposition aber nicht, dass mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 entgegen der Judikatur des VwGH Mieterinvestitionen in gemietete Gebäude als begünstige Investitionen ausgeschlossen wurden (§ 10 Abs. 4 erster Teilstrich EStG).

2. Investitionen 2007 bringen noch eine Halbjahresabschreibung 2007

Grundsätzliche Maxime eines jeden vernünftigen Unternehmers muss es jedenfalls sein, dass nur betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen vorgenommen werden sollen. Eine jede Investition kann ja immer nur zu einer maximal 50%igen Steuerersparnis führen. Fehlinvestitionen bewirken aber einen 100%igen Liquiditätsabfluss, der nur mit maximal der Hälfte vom Fiskus mitbezahlt wird.

3. Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Die Kleinunternehmergrenze des § 6 Abs 1 Z 27 UStG liegt derzeit bei 30.000 Euro pro Jahr. Nach der Judikatur des VwGH ist darunter der Nettoumsatz zu verstehen. Das bedeutet, dass bei Umsätzen, die unter den Regelsteuersatz von 20 % fallen, Umsätze bis zu 36.000 Euro den Kleinunternehmerstatus im Jahr 2007 vermitteln. Da die Ausmessung der Kleinunternehmergrenze anhand der vereinnahmten Entgelte eines Jahres erfolgt, kann es schon lohnend sein, den Zufluss von Umsätzen in das nächste Jahr zu verschieben, sofern dies möglich ist. Beachten Sie auch, dass Sie nur einmal in fünf Jahren die Umsatzgrenze um bis zu 15 % überschreiten dürfen. Auch bei der Ermittlung der Toleranzgrenze ist von den vereinnahmten Umsätzen ohne die darin theoretisch enthaltene Umsatzsteuer auszugehen. Demnach kann einmal in fünf Jahren der Umsatz bis zu 41.400 Euro betragen, sofern der gesamte Umsatz dem Regelsteuersatz unterliegen würde.

4. Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen

Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des § 132 BAO endet für die Unterlagen des Jahres 2000 grundsätzlich am 31. 12. 2007. Beachten Sie bei allfälligen Vernichtungsaktionen im Zuge des Silvesterfeuerwerks aber, dass

•  gem. § 132 Abs 1 BAO die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Abgabenberufungsverfahren von Bedeutung sind,

•  gem. § 18 Abs. 10 UStG Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen mindestens zwölf Jahre aufbewahrungspflichtig sind (diese Frist verlängert sich ab dem 1. 5. 2004 bei Grundstücken, die nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienen und bei denen hinsichtlich des nichtunternehmerischen Teils ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte, auf 22 Jahre) und

• § 212 Abs 1 UGB vorsieht, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Weiters sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweisführung notwendig sein könnten (z. B. Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandrecht, Arbeitsvertragsrecht etc.).

5. Steuerfreie Weihnachtsgeschenke

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als (Weihnachts-)Geschenk sind innerhalb eines nunmehr in § 3 Z 14 EStG geregelten Freibetrags von 186 Euro jährlich lohnsteuerfrei. Die korrespondierende Beitragsfreiheit ist auch im ASVG gegeben. Warengutscheine und Goldmünzen (bei denen der Goldwert im Vordergrund steht) können nach Rz. 80 LStR auch steuerfrei zugewendet werden (die entgegenstehende Rechtsprechung ist nicht anzuwenden). Für Sachzuwendungen an das Personal wird die Umsatzsteuerpflicht für Entnahmen aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmen (§ 3 Abs 2 UStG) in der Regel nicht zur Anwendung kommen, da der Löwenanteil der Weihnachtsgeschenke in Gutscheinen besteht, mit denen kein Vorsteuerabzug verbunden ist.

6. Angemessene Kosten von Betriebsveranstaltungen

Nach § 3 Z 14 EStG ist die Steuerfreiheit für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nur insoweit gegeben, als ein gesamter Jahresbetrag pro Arbeitnehmer von 365 Euro nicht überschritten wird. Denken Sie bei der finanziellen Disposition der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Wird der Betrag von 365 Euro überschritten, ist der Mehrbetrag steuerpflichtiger Arbeitsbezug. Obwohl die UStR dazu keine Stellung beziehen, wird die Verköstigung von Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern keine steuerpflichtige sonstige Leistung gem. § 3a Abs. 1a UStG darstellen. Anders könnte das wohl bei mehrtägigen Betriebsausflügen gesehen werden.