TAX - NEWS Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller |
Aktuelles:
1. Höheres Km-Geld ab 28. Okt. 2005: 0,376€ /km
2. Km-Geld und Tagesdiäten-Zahlungen an Dienstnehmer und an freie Dienstnehmer
3. Umgründungen: Steuerverschärfung ab 1. Februar 2006
4. VwGH stuft Dauerbeschäftigung eines Journalisten im Werkvertrag als freien Dienstvertrag ein
5. übersicht über die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Selbständigen, freien Dienstnehmern und Dienstnehmern
6. Steuertipps zum Jahresende 2005
7. Kurzinformationen
1. Höheres Km-Geld ab 28. Okt. 2005: 0,376 €/km
Erhöhung des Pendlerpauschales und des Kilometergeldes:
alte Werte:
Kilometergeld für PKW bis 27. Okt. 2005 0,356 € pro km
für jede mitbeförderte Person zusätzlich 0,043 € pro km
bei 2 Personen daher 0,399 € pro km
erhöhte Werte:
Kilometergeld für PKW ab 28. Okt. 2005 0,376 € pro km (+0,020 €)
für jede mitbeförderte Person zusätzlich 0,045 € pro km (+0,002 €)
bei 2 Personen daher 0,421 € pro km (+0,022 €)
Angestellte, nicht hingegen freie Dienstnehmer, dürfen aufrunden und 0,38 € pro km an Ihren Dienstgeber verrechnen.
Ab dem 1. Jänner 2006 wird das Pendlerpauschale für Dienstnehmer um 10% erhöht.
2. Km-Geld und Tagesdiäten-Zahlungen an Dienstnehmer und an freie Dienstnehmer
Ab dem Jahr 2006 sind Reisevergütungen (Tagesdiäten, Nächtigungsdiäten und Kilometergeld-Zahlungen) für Dienstnehmer (Angestellte oder Arbeiter) jedenfalls über das Lohnkonto zu führen. Ich empfehle Ihnen folgende Vorgangsweise: Füllen Sie die angehängte Exceldatei "Reisekostenabrechnung Dienstnehmer" aus und senden Sie diese an die Lohnverrechnerin meines Lohnverrechnungsbüros. Der zusätzliche Auszahlungsbetrag für Ihren Angestellten ist dann auf der Nettogehaltsabrechnung dieses Monats ersichtlich.
Reisevergütungen für freie Dienstnehmer sind ab dem 1.5.2005 — somit rückwirkend — sozialversicherungspflichtig zu behandeln! Der freie Dienstnehmer muß die Reisevergütung als Einnahme verbuchen und kann die Ausgaben entweder pauschal mit 6% bzw. 12% der Einnahmen oder in tatsächlicher Höhe absetzen.
Fortsetzung Aktuelles:
3: Umgründungen: Steuerverschärfung ab 1. Februar 2006
Parlament beschließt auf Drängen der Wirtschaftstreuhänder noch eine kurze Schonfrist
Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft einzubringen ist ab 1. Februar 2006 steuerlich weniger attraktiv. An diesem Tag wird eine Novelle des Umgründungssteuergesetzes wirksam, die eine Möglichkeit der steuerschonenden Gestaltung deutlich einschränkt. Auf Drängen der Wirtschaftstreuhänder hat der Nationalrat vor der Beschlußfassung vorige Woche immerhin noch eine kurze Schonfrist bis Ende Jänner eingefügt. Die Regierungsvorlage hatte, wie berichtet, ein Inkrafttreten unmittelbar nach der Kundmachung vorgesehen.
Bei der Einbringung eines Unternehmens etwa in eine GmbH kann der Einbringende fiktive Verbindlichkeiten ihm gegenüber("unbare Entnahme") ansetzen, auf deren Grundlage er nach bisherigem Recht steuerfrei Geld entnehmen kann. Für Umgründungen, die nach dem 31. Jänner 2006 beim Firmenbuchgericht oder beim Finanzamt (an-)gemeldet werden, gilt nun: Statt bis zu 75 Prozent des Verkehrswertes des eingebrachten Wirtschaftsguts ist dies nur noch zu maximal 50 Prozent möglich. Außerdem wird die bare oder unbare Entnahme kapitalertragsteuerpflichtig, insoweit es zu einem negativen steuerlichen Eigenkapital kommt.
(Quelle: Die Presse vom 12. Dez. 2005, Rechtspanorama Seite 7)
Im Detail:
"Neben einer Reduktion der rückbezogenen Entnahmen auf maximal 50% des Verkehrswertes des eingebrachten Unternehmens (unter gleichzeitiger Beseitigung des derzeitigen Doppelabzugs nach § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG) und einiger anderer Einschränkungen soll für die spätere Auszahlung der rückbezogenen Entnahmen eine "Ausschüttungsfiktion" eingeführt werden: Wenn und insoweit durch die in die Einbringungsbilanz rückbezogenen (passivierten) Entnahmen (= tatsächliche Entnahmen im Rückwirkungszeitraum und zukünftige "vorbehaltene" Entnahmen) ein negatives steuerliches Eigenkapital entsteht bzw sich vergrößert, muß anlässlich der Auszahlung dieser Entnahmen in Zukunft 25% KESt an das Finanzamt abgeführt werden. "
Quelle: Aussendung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 2.12.2005 per E-Mail)
4. VwGH stuft Dauerbeschäftigung eines Journalisten als Werkvertrag als freien Dienstvertrag ein
Sozialversicherung: Der Verwaltungsgerichtshof läßt ein Medienunternehmen mit dem Versuch abblitzen, die Dauerbeschäftigung eines Journalisten als Werkvertrag hinzustellen.
Das vielleicht auffallendste Kriterium des freien Dienstvertrags ist, daß er oft nicht ganz freiwillig geschlossen wird. "Der Abschluß eines Dienstvertrages wird beidseitig nicht gewollt", hielten etwa ein Medienunternehmen und ein Journalist in einer Vereinbarung fest, die sie für einen Werkvertrag hielten oder zumindest als solchen ausgeben wollten. Wie der Verwaltungsgerichtshof entschied, ist das Rechtsverhältnis jedoch ein "freier Dienstvertrag". Konsequenz: Der Mitarbeiter ist zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung anzumelden.
Der Journalist sollte für eine vierzehntägig erscheinende Zeitschrift regelmäßig Beiträge verfassen und dafür ein monatliches Pauschalhonorar beziehen. Der Verlag nannte das einen Rahmenvertrag, auf dessen Grundlage einzelne Werke abgerufen würden.
Mit der Gebietskrankenkasse, die per Bescheid die Vollversicherungspflicht festgestellt hatte, widersprach der VwGH dieser Darstellung aber. Der Vertrag könne schon deshalb nicht als Rahmenvertrag für einzelne Leistungen gedeutet werden, weil er "durchgehende, von solchen Werkverträgen unabhängige, zeitraumbezogene Verpflichtungen" des Journalisten begründe: Immerhin gab es eine Kündigungsfrist und ein dauerndes Konkurrenzverbot auch noch bis drei Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Nach den übungen des redlichen Verkehrs, so der VwGH, könne einem "Werkvertrag" nicht die Bedeutung zugemessen werden, daß der Journalist sein Netzwerk zwar nicht für andere als den Auftraggeber nutzen kann, es andererseits aber diesem vorbehalten bleibt, nach Gutdünken überhaupt Werkverträge abzuschließen oder nicht.
Und dann ist da auch noch das Pauschalhonorar, mit dem im übrigen nicht nur die Textbeiträge, sonder auch reine Dienstleistungen wie "Recherche und Beratung" abgegolten werden sollten.
"Zusammenfassend ist der belangten Behörde (Sozialministerium, Anm.) daher darin zu folgen, daß sich der Erstmitbeteiligte (Journalist, Anm.) durch den schriftlichen Vertrag auf Dauer zu in wesentlichen Eckpunkten von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Dienstleitungen verpflichtet hat" (VwGH 2002/08/0264).
(Quelle: Die Presse vom 12. Dez. 2005, Rechtspanorama Seite 7)
5. übersicht über die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Selbständigen, freien Dienstnehmern und Dienstnehmern:
Sozialversicherungs-Sätze und —Werte 2005 |
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a) für Selbständige und Gewerbetreibende |
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15% Pensionsversicherungs- und 9,1% Krankenversicherungsbeiträge, in Summe 24,1%. |
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Ab 2005 Unfallversicherung quartalsweise: € 21,27 vorgeschrieben (bisher einmal jährlich). |
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2004 |
2005 |
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SV-Beiträge bei SVA |
24,00% |
24,10% |
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Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2005 beträgt € 50.820,-, 12x jährlich € 4.235,-. |
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b) für freie Dienstnehmer |
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2004 |
2005 |
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SV-Dienstnehmeranteil |
13,80% |
13,85% |
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SV-Dienstgeberanteil |
17,40% |
17,45% |
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Summe |
31,20% |
31,30% |
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Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2005 beträgt € 50.820,-, 12x jährlich € 4.235,-. |
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c) für Angestellte |
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2004 |
2005 |
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SV-Dienstnehmeranteil |
17,95% |
18,00% |
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SV-Dienstgeberanteil |
21,85% |
21,90% |
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Summe |
39,80% |
39,90% |
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Die SV-Höchstbeitragsgrundlage 2005 beträgt € 50.820,-, 14x jährlich € 3.630,-. |
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Werkvertrag- |
freie Dienst- |
Dienstnehmer: |
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nehmer |
nehmer |
Angestellte |
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WV-Nehmer |
fr. DN. |
od. Arbeiter |
Ausgangsbasis |
Honorar |
Honorar |
Bruttogehalt |
Abzüge |
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SV DN-Anteil |
- |
13,85% |
18% |
Lohnsteuer (LSt) |
- |
- |
ja |
Auszahlungsbetrag |
= Honorar |
=Hon.-SV |
= Bruttogehalt |
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-SV - LSt |
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Lohnnebenkosten |
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an GKK zu zahlen: |
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SV DG-Anteil |
- |
17,45% |
21,90% |
Abfertigung neu |
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1,53% |
an Finanzamt zu zahlen: |
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DB |
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4,50% |
DZ, nur für |
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0,40% |
an Stadtkasse zu zahlen: |
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Kommunalsteuer |
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3,00% |
Summe |
0% |
17,45% |
31,33% |
DGA |
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0,72€ pro Woche |
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Honorar + 20% USt, |
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wenn UID-Nummer des WV-Nehmers od. |
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fr. DN. auf der Honorarnote steht. |
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WV-Nehmer zahlt 24,1% SV-Beiträge selbst. |
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Werkvertrag- |
freie Dienst- |
Dienstnehmer: |
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nehmer |
nehmer |
Angestellte |
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WV-Nehmer |
fr. DN. |
od. Arbeiter |
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SV-Basis = |
Gewinn + |
Honorar |
Bruttogehalt |
SV-Bemessungsgrundlage: |
SV-Beiträge |
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Die SV-Basis für den fr. DN. ist das Honorar, die Betriebsausgaben vermindern nur die |
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Einkommensteuer, nicht aber die SV-Basis. |
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Die SV-Basis für den WV-Nehmer ist der Gewinn + SV-Beiträge, die Betriebsausgaben mit |
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Ausnahme der SV-Beiträge vermindern die SV-Basis. |
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Anwendungsbereich, |
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Voraussetzungen: |
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1) |
Berufsbefugnis |
keine Berufsbef. |
keine Berufsbef. |
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des WV-Nehmers |
erforderlich |
erforderlich |
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2) |
Erstellen eines |
reine DL |
reine DL |
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Werkes |
oder Werk |
oder Werk |
6. Steuertipps zum Jahresende (Quelle: Trend 12/2005 Seite 152-154, Karl Bruckner und Margit Widinski)
Abgesehen von den alljährlich wiederkehrenden Steuertipps, wie
- Halbjahresabschreibung für Investitionen, die noch kurz vor dem Jahresende getätigt werden;
- Möglichkeit der Sofortabsetzung von Investitionen mit Anschaffungskosten bis 400 € (netto, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind) als geringwertige Wirtschaftsgüter;
- Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen bei Bilanzierern bzw. Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern (die Einkommensteuer 2005 beträgt 38,3% für den Teil des Jahreseinkommens über € 10.000,--) möchte ich Sie vor allem auf folgende Steuersparmöglichkeiten hinweisen:
Bildungsprämie
Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 Prozent dieser Kosten geltend machen. Für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können die Aufwendungen nur bis zu einem Höchstbetrag von 2000 Euro pro Tag für den 20‑prozentigen BFB berücksichtigt werden.
Tipp: Alternativ zum Bildungsfreibetrag für externe Aus- und Fortbildungskosten kann eine sechsprozentige Bildungsprämie geltend machen. Für interne Aus- und Fortbildungskosten steht die alternative Prämie nicht zu.
GSVG-Befreiung für "Kleinstunternehmer" bis 31.12.2005 beantragen
Bestimmte "kleine Gewerbetreibende" können sich bis spätestens 31.12.2005 rückwirkend für das laufende Jahr auf Antrag von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG befreien lassen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte nicht höher als 3.881,52 Euro und der Jahresnettoumsatz maximal 22.000 Euro betragen hat. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), Männer über 65 Jahre, Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten fünf Jahren die obigen Grenzen nicht überschritten haben.
Weihnachtsgeschenke bis maximal 186 € steuerfrei
(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 € jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z. B. Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeiern) bis 365 € pro Arbeitnehmer steuerfrei
Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365 Euro. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, daß alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Arbeitnehmerveranlagung 2000
Wer zwecks Geltendmachung von Werbekosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2005 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2000.
Rückerstattung
Wer im Jahr 2002 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis spätestens 31. 12. 2005 rückerstatten lassen. Achtung: Die Rückerstattung ist steuerpflichtig.
7. Kurzinfomationen