TAX - NEWS

Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller
Ausgabe Nr. 19 vom September 2004

Die Themen:

1.       Was bedeutet "kalte Progression" für Sie?
2.       Steuerreform 2005 betreffend Einkommensteuertarif
3.       Steuerreform 2005 betreffend Körperschaftsteuertarif
4.       Weitere änderungen durch die Steuerreform 2005
5.       Budgetäre Auswirkungen der Steuerreform 2005
6.       Budgetierung und Berechnung Ihres Nettoeinkommens
7.       Kurzinformationen
8.       Der neue Einkommensteuertarif: ein großer Wurf?


1. Was bedeutet "kalte Progression" für Sie?

Daß bei einem genau in Höhe der Inflation steigenden Einkommen die Einkommensteuer jedes Jahr überproportional steigt und daß dadurch das Nettoeinkommen real sinkt. Im folgenden Beispiel erzielt ein Selbständiger ein Jahreseinkommen von 50.871 €. Betrug sein Nettoeinkommen 1989 noch 33.977 €, so ist es 2004 auf  31.577 € real gesunken, das bedeutet einen Einkommensverlust von 2.400 €.

 

 

1989

 

2004

 

2004

Wirkungen der

 

 

 

nominell

 

real

kalten Progression

Jahreseinkommen

€ 50.871

100%

€ 71.189

140%

€ 50.871

€ 0

0%

Einkommensteuer

-€ 16.894

100%

-€ 27.000

160%

-€ 19.294

€ 2.400

14%

Nettoeinkommen

€ 33.977

100%

€ 44.189

130%

€ 31.577

-€ 2.400

-7%

Durchschnitts-
Steuersatz

33,2%

 

37,9%

 

37,9%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VPI 1986

Quelle:

http://www.statistik.at/fachbereich_02/vpi_tab2.shtml )

104,4

01/1989

100%

 

 

 

 

 

146,7

01/2004

141%

 

 

 

 

 


2.       Steuerreform 2005 betreffend Einkommensteuertarif

Die folgende Graphik veranschaulicht die Spitzensteuersätze 2003 (dünne Linie) und 

2005 (dicke Linie):

tl_files/assets/taxnews-19/image001.jpg

Die Einkommensteuerpflicht beginnt 2005 erst bei einem höheren Einkommen als 2003, und zwar bei einem Jahresgewinn von € 10.000,--, 2003 war bereits ein Jahresgewinn von

€ 7.200,-- einkommensteuerpflichtig. Weiters wird der Teil des Jahreseinkommens von

€ 21.800,-- bis € 25.000,--  2005 niedriger besteuert als 2003 und zwar mit 38,3% statt mit 41%.

Diese Vorteile werden zum Teil wieder zunichtegemacht durch höhere Spitzensteuersätze:

38,3% statt 31%, 43,6% statt 41%.

Diese zwei Senkungen und zwei Erhöhungen von Spitzensteuersätzen ergeben in Summe für jeden Steuerpflichtigen eine geringe Steuersenkung.

Kurz zu den Definitionen:

  • Spitzensteuersatz: gibt an, mit welchem Steuersatz zusätzliches Einkommen besteuert wird
  • Durchschnittssteuersatz: gibt an, mit welchem Steuersatz das gesamte Einkommen durchschnittlich besteuert wird.
    Der Durchschnittssteuersatz wird wie folgt berechnet:
    Einkommensteuer dividiert durch Jahreseinkommen
  • Jahreseinkommen ist der Bruttobetrag, also vor Abzug der Einkommensteuer.
  • Nettoeinkommen ist das Einkommen abzüglich Einkommensteuer.


Die folgende Grafik veranschaulicht die

Einkommensteuer-Ersparnis 2005 im Vergleich zu 2003:

tl_files/assets/taxnews-19/image002.gif

Die höchste Einkommensteuer-Ersparnis beträgt € 670,-- und wird Steuerpflichtigen mit einem Jahreseinkommen von € 11.000,-- zuteil, die niedrigste Einkommensteuer-Ersparnis lukrieren Steuerpflichtige mit einem Jahreseinkommen von € 22.000,--, nämlich € 144,--.

Ab einem Jahreseinkommen von € 51.000,-- beträgt die Steuerersparnis konstant € 165,--.

Wollte einer Ihrer Angestellten schon einmal wissen, wieviel die zugesagte Gehaltserhöhung netto ausmacht? Aus der folgenden Tabelle können Sie ablesen, wieviel zusätzliche Lohnsteuer Angestellten bei einer Gehaltserhöhung abgezogen wird.

Es fällt auf, daß der Lohnsteuer-Spitzensteuersatz zweimal bei niedrigen Bruttogehältern höher ist als bei höheren Bruttogehältern.

Monatsgehalts-Lohnsteuertabelle 2004: (ohne Alleinverdienerabsetzbetrag)

 

Monatseinkommen

 

Lohnsteuer in %

abzüglich Fixbetrag

von

Bis

 

 

 

849,43

0%

0,--

849,44

1.266,00

38,5%

327,03

1.266,01

1.832,67

35,0%

282,72

 

 

 

 

1.832,68

2.975,25

45,5%

475,15

2.975,26

4.255,17

41%

341,26

über

4.255,17

50%

724,23

Wieso kommt es zu diesem schwankenden Verlauf der Einkommensteuerersparnis 2005 und wieso ist der Einkommensteuerspitzensatz bei niedrigen Einkommen teilweise höher als bei höheren Einkommen?

Weil ein fixer Steuerabsetzbetrag (allgemeiner Absetzbetrag) in den Steuerreformen der letzten Jahre unterschiedlich stark gekürzt wurde, damit die Einkommensteuerbelastung nur für bestimmte Einkommensschichten steigt. Am stärksten benachteiligt wurden bei den letzten Steuerreformen die Steuerpflichtigen mit einem Jahreseinkommen zwischen € 26.000,-- und € 46.000,--, diese erhalten im Gegenzug jetzt eine Einkommensteuer-Ersparnis von mehr als € 300,--. Die bei den letzten Steuerreformen am stärksten benachteiligen Schichten von Steuerpflichtigen profitieren jetzt im gleichen Ausmaß stärker, die Benachteiligung wird wieder gutgemacht.

Dementsprechend steigt auch die Grenze für die Einkommensteuererklärungspflicht:

Eine Einkommensteuererklärung 2005 ist erst dann abzugeben, wenn ein ausschließlich selbständig Tätiger einen Jahresgewinn von mehr als € 10.000,-- erzielt. Für 2004 beträgt diese Grenze € 8.887,--, für 2002 und 2003 € 6.975,--


Aus der folgenden Liste können Sie die Einkommensteuer 2005 und den Durchschnittssteuersatz ablesen, fett sind Schritte von € 500,- Monatsnettoeinkommen:

 

 

 

 

Monats-Netto

Jahres-

Einkommen-

Durchschnitts-

Jahres-Netto-

einkommen

Einkommen

steuer

steuersatz

einkommen

(12 x jährlich)

%

11.000

383

3,50%

10.617

885

12.000

767

6,40%

11.233

936

13.000

1.150

8,90%

11.850

988

14.000

1.533

11,00%

12.467

1.039

15.000

1.917

12,80%

13.083

1.090

16.000

2.300

14,40%

13.700

1.142

17.000

2.683

15,80%

14.317

1.193

18.000

3.067

17,00%

14.933

1.244

19.000

3.450

18,20%

15.550

1.296

20.000

3.833

19,20%

16.167

1.347

21.000

4.217

20,10%

16.783

1.399

22.000

4.600

20,90%

17.400

1.450

23.000

4.983

21,70%

18.017

1.501

24.000

5.367

22,40%

18.633

1.553

25.000

5.750

23,00%

19.250

1.604

26.000

6.186

23,80%

19.814

1.651

27.000

6.622

24,50%

20.378

1.698

28.000

7.058

25,20%

20.942

1.745

29.000

7.494

25,80%

21.506

1.792

30.000

7.930

26,40%

22.070

1.839

31.000

8.366

27,00%

22.634

1.886

32.000

8.802

27,50%

23.198

1.933

33.000

9.238

28,00%

23.762

1.980

34.000

9.674

28,50%

24.326

2.027

35.000

10.110

28,90%

24.890

2.074

36.000

10.546

29,30%

25.454

2.121

37.000

10.982

29,70%

26.018

2.168

38.000

11.418

30,10%

26.582

2.215

39.000

11.853

30,40%

27.147

2.262

40.000

12.289

30,70%

27.711

2.309

41.000

12.725

31,00%

28.275

2.356

42.000

13.161

31,30%

28.839

2.403

43.000

13.597

31,60%

29.403

2.450

44.000

14.033

31,90%

29.967

2.497

45.000

14.469

32,20%

30.531

2.544

46.000

14.905

32,40%

31.095

2.591

47.000

15.341

32,60%

31.659

2.638

48.000

15.777

32,90%

32.223

2.685

49.000

16.213

33,10%

32.787

2.732

50.000

16.649

33,30%

33.351

2.779

51.000

17.085

33,50%

33.915

2.826

52.000

17.585

33,80%

34.415

2.868

ab € 52.000

=Jahreseinkommen x 50% - 8.415

 

 

 

z.B. € 60.000

30.000 — 8.415 = 21.585 € Einkommensteuer,

 

 

ergibt Durchschnittssteuersatz vom 36%.

 

Liegt ein neuer Einkommensteuertarif vor, nämlich ein Durchschnittssteuersatz-Tarif?

Nein, der Steuertarif wurde nicht geändert, es gibt weiterhin Spitzensteuersätze, der Tarif wird im Einkommensteuergesetz nur anders dargestellt.

Diese Darstellung finde ich persönlich gut, weil manche Steuerpflichtige mit einem Jahreseinkommen von € 55.000,-- glauben, daß Sie 50% Einkommensteuer bezahlen, obwohl der Durchschnittssteuersatz in Wirklichkeit nur 35% beträgt.

Der Einkommensteuer-Tarif wird im § 33 Einkommensteuergesetz wie folgt als Durchschnittssteuersatz-Tarif vor Absetzbeträgen dargestellt:

"Einkommen in €

Einkommensteuer

Steuersatz

bis 10.000

0

0%

bei 25.000

5.750

23,0%

bei 51.000

17.085

33,5%

Für Einkommensteile über 51.000 € beträgt der Steuersatz 50%."

In einer Zeitung habe ich gelesen: "Statt bisher vier Progressionsstufen kommen künftig drei zur Anwendung (23%, 33,5% und 50%)."

Das ist falsch, diese Prozentsätze sind nur Durchschnittssteuersätze, die der Veranschaulichung der durchschnittlichen Steuerbelastung bei drei in unterschiedlicher Höhe ausgewählten Einkommen dienen sollen.

Im Einkommensteuergesetz steht nämlich nur ein Teil aller Durchschnittssteuersätze,

der Durchschnittssteuersatz beträgt z.B.:

bei € 20.000,-- Jahreseinkommen                                                  19,2%.

bei € 30.000,-- Jahreseinkommen                                                  26,4%

bei € 40.000,-- Jahreseinkommen                                                  30,7%.

Stimmt es, daß jeder österreicher sich seine Einkommensteuer 2005 auf einem Bierdeckel ausrechnen kann und wie geht das?

Einkommensteuer-Tarif 2005: Durchschnittssteuersatz-Formel oder "Bierdeckelformel"

Einkommen in €

Durchschnittssteuersatz-Formel

bis 10.000

0

10.001 bis 25.000

(Einkommen — 10.000) : 15.000 x 5.750

25.001 bis 51.000

((Einkommen — 25.000) : 26.000 x 11.335) +5.750

über 51.000

((Einkommen — 51.000) x 50% +17.085

Grundsätzlich ja, leichter handhabbar ist allerdings meiner Meinung nach die folgende Spitzensteuersatz-Formel:

Einkommen in €

Spitzensteuersatz-Formel

bis 10.000

0%

10.001 bis 25.000

38,3333% - 3.833,33 €

25.000 bis 51.000

43,5962% - 5.149,05 €

über 51.000

50%          - 8.415,00 €

z.B.: Einkommen 51.000 €:            (51.000 € x 50%) - 8.415 € = 17.085 €

          Einkommen 25.000 €:            (25.000 € x 43,5962%) - 5.149,05 € = 5.750 €

 

          Einkommen 30.000 €:            (30.000 € x 43,5962%) - 5.149,05 € = 7.930 €

          Berechnung des Durchschnittssteuersatzes: (7.930 € : 30.000 €) = 26,4%

Um Ihnen jedenfalls Klarheit zu bieten, berechne ich für Sie beim Erstellen Ihres Jahresabschlusses auf der Seite "Steuerliche Auswirkung" Ihren persönlichen Durchschnittssteuersatz und führe Ihren persönlichen Spitzensteuersatz an.


3.       Steuerreform 2005 betreffend Körperschaftsteuertarif

Da der österreichische Körperschaftsteuersatz 2004 höher als in unseren östlichen Nachbarstaaten ist, wurde die KöST von 34% auf 25% reduziert. Diese niedrigere KöST gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 1.1.2005 enden. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr wird die niedrigere KöST entweder nach Monaten anteilig gerechnet oder es kann freiwillig eine Zwischenbilanz zum 31.12.2004 erstellt werden.

Die Gewinnausschüttung nach KöST und nach Kapitalertragsteuer beträgt nunmehr 56,25%.

 

 

 

KöST-Reduktion:

 

Wirtschaftsjahre bis 2004

Wirtschaftsjahre ab 2005

Jahresgewinn GmbH

100.000 €

100.000 €

 - Körperschaftsteuer (KöST)

-34.000 €

-25.000 €

ausschüttungsfähiger Gewinn

66.000 €

75.000 €

 - 25% Kapitalertragsteuer (KEST)

-16.500 €

-18.750 €

Gewinnausschüttung nach KEST

49.500 €

56.250 €

Gesamtsteuerbelastung

50,5%

43,75%

Auszahlung

49,5%

56,25%

Im Vergleich dazu bringt ein Honorar aus der GmbH, das mit dem höchsten Einkommen-Steuersatz von 50% besteuert wird, netto nur 50%. Es ist daher ab einem Einkommen der GmbH-Gesellschafter von 51.000 € vorteilhafter, einen allenfalls der GmbH verbleibenden Gewinn auszuschütten als diesen durch ein zusätzliches Honorar an die Gesellschafter auszuzahlen.

Bis 2004 bestand kaum ein Unterschied zwischen 50,5% Steuerbelastung bei Gewinnausschüttung und 50,0% Spitzensteuersatz bei einem zusätzlichen Honorar.

Ab 2005 wird eine Gewinnausschüttung um 6,25% (43,75% - 50%) günstiger sein als ein zusätzliches Honorar.

Diese KöST-Reduktion beeinflußt auch die Rechtsformwahl zwischen Personengesellschaft und GmbH zu Gunsten der GmbH. Bestehende Personengesellschaften, die jedes Jahr einen Gewinn von mehr als 115.000 € pro Gesellschafter erwirtschaften, können durch Umgründung in eine GmbH Steuern von 4.000 € jährlich sparen. 51.000 € erhält der Gesellschafter als Honorar, die restlichen 64.000 € Gewinn kosten 43,75% bei Gewinn-ausschüttung statt 50% Einkommensteuer, die Ersparnis beträgt 6,25% von 64.000 €, das ergibt 4.000 €. Diese Steuerersparnis kann noch durch Pauschalierung der Betriebsausgaben (6% bzw. 12% der Einnahmen) des Gesellschafters weiter ansteigen.


4.       Weitere änderungen durch die Steuerreform 2005

a) Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne

Natürliche Personen und Gesellschafter von Personengesellschaften, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, können ab 2005 ihren Gewinn bis zum Eigenkapitalanstieg, maximal jedoch 100.000 €, mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuern. Wenn der Gewinn vor dem Ablauf von 7 Jahren entnommen wird, kommt es zu einer Nachversteuerung.

b) Gruppenbesteuerung: Voraussetzung für die Gruppenbesteuerung ist im Gegensatz zur Organschaft nur mehr eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 50% während des gesamten Wirtschaftsjahres. Die Gruppenbesteuerung ermöglicht den Verlustausgleich auch mit einer ausländischen Tochtergesellschaft, sofern diese eine Kapitalgesellschaft ist. Weitere Voraussetzungen sind Stimmrechtsmehrheit und Antrag beim Finanzamt. Weggefallen sind weitere bisherige Voraussetzungen der Organschaft, nämlich die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung und das Vorliegen eines Ergebnisabführungsvertrags.

Die 1996 abgeschaffte Firmenwertabschreibung für den Erwerb von Kapitalanteilen wird 2005 wiedereingeführt. Der Firmenwert kann maximal 50% der steuerlichen Anschaffungskosten betragen und ist über 15 Jahre abzuschreiben. Weitere Details sende ich Ihnen bei Interesse gerne zu (z.B. SWK-Heft 18/2004, Seite 830 bis 839).

 

5.       Budgetäre Auswirkungen der Steuerreform 2005

Steuermindereinnahmen durch die Steuerreform 2005

Mio. €

Mio. €

 

 

 

Einkommensteuer-Tarifänderung

1.100

 

Kirchenbeitrag, Erhöhung von 75€ auf 100€

30

 

Einführung von Kinderzuschlägen

200

 

Anhebung der Zuverdienstgrenze des Ehepartners von
€ 4.400 auf € 6.000 betreffend Alleinverdienerabsetzbetrag

30

 

Erhöhung des Pendlerpauschales um 15% ab 1.1.04

20

 

Summe Einkommensteuer-änderungen

 

1.380

 

 

 

KöSt-Tarifänderung

975

 

Einführung der Gruppenbesteuerung

100

 

änderungen betr. versicherungstechn. Rückstellungen

25

 

Summe KöST-änderungen

 

1100

 

 

 

Steueränderung betreffend Agrardiesel

50

 

Summe sonstige änderungen

 

50

 

 

 

Steuermindereinnahmen durch die Steuerreform 2005

 

2.530

Die Einführung der Gruppenbesteuerung kostet 100 Mio. € und keine Steuermilliarden, wie es derzeit in der politischen Diskussion kursiert.

 

6.       Budgetierung und Berechnung Ihres Nettoeinkommens

Manche Selbständigen interessiert es, welchem Nettoeinkommen Ihr Gewinn entspricht. Manche gehen sogar soweit, daß sie monatlich einen bestimmten Betrag auf ein "Steuersparbuch" einzahlen wollen, damit sie dann, wenn die Nachzahlungen von Einkommensteuer und SV-Beiträgen fällig werden, über die erforderliche Liquidität verfügen.

Mit der folgenden Excel-Tabelle können Sie Ihren Monatsgewinn in ein monatliches Nettoeinkommen und in ein monatliches Bruttogehalt umrechnen.

 

 

 

Summe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

Monatsgewinn unversteuert

43.647

1.415

2.672

4.695

3.985

5.229

248

6.693

3.775

3.942

5.772

745

4.477

 

Nachzahlung für

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-33,4%

ESt

-14.579

-473

-892

-1.568

-1.331

-1.746

-83

-2.236

-1.261

-1.317

-1.928

-249

-1.495

-5,9%

SV--Beiträge

-2.575

-84

-158

-277

-235

-308

-15

-395

-223

-233

-341

-44

-264

-39,3%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einkommen versteuert

26.500

859

1.622

2.850

2.419

3.174

150

4.063

2.291

2.393

3.504

452

2.718

monatl. Nettoeinkommen 12x

2.208

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die 33,4% Einkommensteuer-Durchschnittssteuersatz ergeben sich aus der budgetierten Einkommensteuer dividiert durch den budgetierten Jahresgewinn.


Für weitere Informationen zum Thema "Budgetierung und Berechnung Ihres Nettoeinkommens" stehe ich Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch gerne zur Verfügung.

 

7.       Kurzinformationen

  • Falls Sie länger als ein halbes Jahr keine Umsatzsteuer an das Finanzamt überweisen und auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen, müssen Sie damit rechnen, daß das Finanzamt Ihnen 2% Säumniszuschlag und zusätzlich 8% Verspätungszuschlag, berechnet von den zu spät entrichteten Umsatzsteuer-zahlungen, vorschreibt. Diese Vorschreibung erfolgt automatisch. Bei der Berufung dagegen und beim Antrag auf Herabsetzung der Strafe handelt es sich um zeitaufwendige und kostspielige, aber durch fristgerechte Bezahlung vermeidbare Briefe.
  • Bei einem Umsatzsteuerguthaben von mehr als € 7.500,-- müssen Sie Kopien der höchsten Eingangsrechnungen (Rechnungen von Lieferanten) an das Finanzamt schicken, so daß ca. 80% der Vorsteuern durch Rechnungen belegt sind.
  • Was sind Mitteilungen gemäß § 109a EStG?
    Darunter versteht man Mitteilungen des Auftraggebers an das Finanzamt über die Höhe der 2003 ausbezahlten Honorare und der 2003 ausbezahlten Umsatzsteuer. Die Mitteilung hat über die Honorare eines freien Dienstnehmers zu erfolgen, weiters über Vortragshonorare, Honorare von Lehrenden und Unterrichtenden. Diese Mitteilungen stellen sicher, daß diese Honorare in der Einkommensteuererklärung deklariert werden. Es gibt im Formular E1a dafür eine eigene Einnahmenart.
  • Achten Sie darauf, daß Sie bei Tele- und Internetbanking bei überweisungen an das Finanzamt Ihre Finanzamtsnummer und Steuernummer (ohne Schrägstrich) unter Kundendaten eintragen. Die Referatsnummer brauchen Sie nicht anzugeben.
    Bei Zahlungen an die SVA der gewerblichen Wirtschaft müssen Wiener Unternehmer 01 und anschließend Ihre Versicherungsnummer eintragen.
  • Nützen Sie die Investitionszuwachsprämie (IZP) 2004, ziehen Sie Anlage-investitionen, die jedenfalls erforderlich sind, bereits in das Jahr 2004 vor anstatt diese Investitionen erst 2005 zu tätigen. Sie können dadurch 10% Prämie vom Investitionszuwachs vom Finanzamt als Gutschrift erhalten. Es gibt bereits einen Steuererlaß zum Auslaufen der IZP beim abweichenden Wirtschaftsjahr, es wird daher wahrscheinlich 2005 zu keiner weiteren Verlängerung der IZP kommen.

 

8.       Der neue Einkommensteuertarif: ein großer Wurf?

Quelle: Univ.Prof. Dr. Gerald Pruckner, A.Univ.Prof. Dr. Hannes Winner, "Der neue Einkommensteuertarif 2005- ein großer Wurf"? www.economics.uni-linz.ac.at/Pruckner/papers/tarif.pdf


Was versteht man wissenschaftlich unter kalter Progression?

"Aufgrund des Nominalwertprinzips der Einkommensteuer unterliegen nominelle Wertzuwächse der Progression und können damit zu realen Wertverlusten führen. Es stellt sich daher bei jeder Steuerreform die Frage, ob es gelingt, einen tarifmäßigen Ausgleich für diese Wertverluste zu schaffen. Unter dem Begriff der "kalten Progression" können zwei Effekte der Inflation erfaßt werden:  Einerseits unterliegen nominale Wertzuwächse direkt der Progression, indem ein Anstieg der Bemessungsgrundlage innerhalb einer Tarifstufe einer höheren durchschnittlichen Besteuerung unterworfen ist. Anderseits wachsen die Steuerpflichtigen mit steigendem Nominaleinkommen in höhere Tarifstufen (steigende Grenzsteuersätze). Wurde die kalte Progression im Rahmen der Tarifreform 1989 noch über den gesamten Bereich abgemildert, ist dies seither nur mehr für untere Einkommensbereiche gelungen.

Die Wirkungen von Preissteigerungen können aus zwei unterschiedlichen Perspektiven beleuchtet werden:

• Ausgehend vom bestehenden Steuertarif werden die Einkommensklassen mit dem Verbraucherpreisindex deflationiert. Dieser "deflationierte" Tarifverlauf ist direkt mit dem "nominellen" Tarif des laufenden Jahres vergleichbar. Damit werden die Wirkungen des "Hineinwachsens" in höhere Progressionsstufen illustriert.

• Zweitens könnte man fragen, welche Gestalt ein um die Inflation angepaßter Tarif heute annehmen müßte, damit das reale verfügbare Einkommen der Steuerpflichtigen konstant gehalten wird. Aus einem Vergleich mit dem neuen Steuertarif wird erkennbar, inwieweit der Gesetzgeber durch die Tarifreform dem Problem der kalten Progression Rechnung trägt.

Abbildung 4 veranschaulicht beide Aspekte der kalten Progression für eine Periode von 10

Jahren. Im linken Teil wird der "nominelle" Tarif 2003 mit dem auf 1993 deflationierten "realen" Tarif 2003 verglichen. Daraus geht hervor, daß die Tarifgrenzen deutlich nach links verschoben werden. Demnach finden sich zahlreiche Steuerpflichtige, die 2003 real in einer geringeren Einkommensklasse liegen, in nominell höheren Steuerklassen. Für quantitative Aussagen über die Anzahl der Betroffenen müßten freilich Informationen zur Verteilung der

Steuerpflichtigen innerhalb der Einkommensklassen vorliegen.

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Im rechten Teil von Abbildung 4 wird demgegenüber der Tarif 1994 real angepaßt und dem

Tarif 2005 gegenübergestellt. Im Rahmen der Steuerreform 2005 erfolgt lediglich im Einkommensbereich von € 6500 bis € 10000 eine Kompensation der kalten Progression. Im darüber liegenden Einkommensbereich werden die Steuerpflichtigen durch den Tarif 2005 im Vergleich zu einer bloßen Inflationsanpassung der Einkommensgrenzen ohne Tarifänderung schlechter gestellt. Ein vollständiger Wertausgleich im Rahmen der Tarifreform hätte einerseits eine Rechtsverschiebung bzw. Streckung der Einkommensgrenzen und anderseits eine Reduktion der Grenzsteuersätze bedingt. ...

Schlußfolgerungen

Ob eine Tarifreform als "großer Wurf" bezeichnet werden kann, hängt neben der Neuartigkeit des Tarifverlaufs maßgebend von den ökonomischen Wirkungen ab, die aus der geänderten Rechtslage zu erwarten sind. Eine genauere Analyse des Tarif 2005 zeigt, daß die Gesamtcharakteristik des Einkommensteuertarifs weitgehend unverändert bleibt bzw. Probleme des bestehenden Tarifs (z.B. Grad der Progression, kalte Progression, steuerliche Behandlung von Sonderzahlungen) nicht entschärfen kann. Tariftechnisch erscheint die Bezeichnung "großer Wurf" somit übertrieben.

Was seine ökonomischen Eigenschaften betrifft, ist der Tarif 2005 eindeutig durch Steuerentlastungen über alle Einkommensbereiche gekennzeichnet. Ob dies ausreicht, die gewünschten Konjunktur-, Wachstums- und Verteilungseffekte zu erreichen, ist auf Basis der jetzigen Informationen noch nicht zu beurteilen. Eine abschließende Beurteilung der Tarifreform ist nur auf Basis von Informationen über änderungen in der Einkommensteuerbemessungsgrundlage möglich. Daneben werden die ökonomischen Wirkungen der Steuerreform ganz wesentlich davon abhängen, welche dynamischen Anpassungen die Wirtschaftssubjekte vornehmen. Empirische Analysen früherer Steuerreformen zeigen, daß diese beträchtlich sein können.

Allokationspolitisch ist der Tarif 2005 problematisch: Die Höhe des Eingangssteuersatzes von 38,3% ist international beispiellos. Davon ist ein großer Teil der Lohneinkommens-Bezieher betroffen, gerade in den unteren Einkommensklassen. Dies könnte wiederum die Anstrengungen der Regierung auf Eindämmung der Schattenwirtschaft und auf Bekämpfung der Arbeitslosigkeit konterkarieren.