TAX - NEWS Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller |
Die Themen:
1. PKW-Leasing in Deutschland ist in österreich mit 20% umsatzsteuerpflichtig
2. Pauschale Erhöhung von Einkommensteuervorauszahlungen als verfassungswidrig aufgehoben!
3. Schenkungssteuerfreie Sparbuchschenkung bis Jahresende 2002 möglich
4. Studenten können € 8.725,00 neben der Familienbeihilfe verdienen
5. KU 1: Reduzierte Kammerumlagesätze seit 1.1.2002, Regelungen zum Dienstgeberzuschlag, Begünstigungen nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz
1. PKW-Leasing in Deutschland ist in österreich mit 20% umsatzsteuerpflichtig
PKW-Leasing in Deutschland wird von Leasingfirmen als "steuerlich vorteilhaft" beworben; Tatsache ist jedoch, daß es einen in österreich mit 20% umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch bewirkt und diese 20%-ige Umsatzsteuer in österreich nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist.
Die deutsche Umsatzsteuer in Höhe von 16% wird monatlich mit der Leasingrate vorgeschrieben, jeweils im Folgejahr kann ein Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer (das Formular hat 3 Seiten) gestellt werden, Freiberufler erhalten jedoch vom deutschen Finanzamt nur die Hälfte der deutschen Umsatzsteuer rückvergütet.
Die Eigenverbrauchsbesteuerung in österreich ergibt sich unabhängig davon, ob in Deutschland tatsächlich Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Das heißt, die deutsche Vorsteuerabzugsmöglichkeit allein löst bereits die österreichische Umsatzsteuerpflicht aus. Man kann also dem Finanzamt nicht mitteilen "Ich verzichte auf die Rückerstattung in Deutschland, zahle dafür keine Umsatzsteuer in österreich und spare mir 4%, die Differenz zwischen 20% und 16%."
Zur Frage, inwieweit durch den EuGH in nächster Zeit änderungen eintreten werden, ist festzustellen, daß es noch keine Schlußanträge beim EuGH gibt. Das EuGH-Urteil wird in 18 Monaten erwartet.
Es gibt zumindest eine deutsche Autoleasingfirma, die den Rat gibt, einen Antrag auf Aussetzung der Eigenverbrauchsbesteuerung in österreich bis zum EuGH-Urteil zu stellen. Es bleiben aber folgende Risken bestehen:
- Die Eigenverbrauchsbesteuerung wird nicht aufgehoben.
- Die Eigenverbrauchsbesteuerung wird zwar aufgehoben, aber nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung ab Urteilsverkündung.
- Die Eigenverbrauchsbesteuerung wird aufgehoben, aber dem Finanzministerium gelingt es, eine neue EU-konforme Regelung einzuführen, wodurch das Auslandsleasing wieder in österreich besteuert wird.
Zitat aus einem Interview von Finanzminister Grasser, Quelle Gewinn 7/8/2002:
"Eine in österreich erfolgende unternehmerische Nutzung von Leasing-Fahrzeugen aus Ländern mit günstigeren Vorsteuerabzugsregelungen wird zu keinen steuerlichen Vorteilen im Vergleich zum Einsatz inländischer Leasing-Fahrzeuge führen. Wettbewerbsverzerrungen aus einem innerhalb der EU nicht harmonisierten Vorsteuerabzug sind zu vermeiden."
Meine persönliche Meinung ist, daß es empfehlenswert ist, auf einem weniger heiß umkämpften Terrain Steuern zu sparen als beim Auslands-PKW-Leasing.
2. Pauschale Erhöhung von Einkommensteuervorauszahlungen als verfassungswidrig aufgehoben!
Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden um 4% erhöht, wenn der Steuerbescheid das Vorjahr betrifft bzw. um 9%, wenn der Steuerbescheid das zweitvorangegangene Jahr betrifft.
Zusätzlich wurden nur diejenigen Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen, die auf dem Steuerbescheid 2000 basieren, pauschal erhöht, und zwar:
um 5% zusätzlich, wenn die Vorauszahlung weniger als ATS 200.000,- beträgt
um 10% zusätzlich, wenn die Vorauszahlung zwischen ATS 200.000,- und ATS 500.000,- liegt oder
um 20% zusätzlich, wenn die Vorauszahlung mehr als ATS 500.000,- beträgt.
Die Berechnung lautete z.B.: Einkommensteuer 2000 lt. Steuerbescheid 2000:
€ 13.080,- x 1,09 x 1,10 = Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2002 von € 15.683,-
Nur die zweite pauschale Anhebung um 5% bis 20% wurde vom Verfassungsgerichtshof ab sofort aufgehoben.
Der Fiskus beabsichtigte, die Abschaffung des Investitionsfreibetrags ab 01/2001 etc. durch die pauschale Anhebung der Vorauszahlungen rascher budgetwirksam werden zu lassen. Die fehlende Differenzierung zwischen verschiedenen Einkunftsarten und die unrealistische pauschale Annahme, daß das Einkommen in einem Jahr um bis zu 20% steigt, haben zur Aufhebung dieser Bestimmung geführt.
Die praktischen Auswirkungen sind allerdings gering, weil 93% der Steuererklärungen 2000 jetzt bereits veranlagt sind. Die Vorauszahlungen basierend auf dem Steuerbescheid 2001 werden nur mehr um 4% angehoben. Sollten Sie Ihren Steuerbescheid für 2001 erst im Jahr 2003 erhalten, werden die Vorauszahlungen um 9% angehoben.
Sollten Sie Ihre festgesetzten Steuervorauszahlungen als zu hoch einschätzen, ersuche ich Sie, mich anzurufen: Ich kann für Sie bis Ende September einen Antrag auf Herabsetzung Ihrer Steuervorauszahlungen stellen.
3. Schenkungssteuerfreie Sparbuchschenkung bis Jahresende 2002 möglich
Die Schenkungssteuerfreiheit bei der Weitergabe von Sparbüchern bleibt Ihnen noch bis zum Jahresende 2002 erhalten. Einen entsprechenden Beschluß hat der Ministerrat am 25. Juni 2002 gefällt. Die Anonymität von Sparbüchern ist hingegen am 30. Juni 2002 ausgelaufen.
Grundsätzlich bestehen weder Anmelde- noch Formvorschriften für steuerfreie Sparbuchschenkungen. Um beweisen zu können, daß die Schenkung zeitlich und formell korrekt (durch übertragung des Sparbuchs und nicht etwa durch eine Bargeldschenkung) erfolgt ist, empfehle ich Ihnen die Anfertigung einer Schenkungsvereinbarung.
Notarielle Unterschriftsbeglaubigung oder Notariatsakt sind nicht erforderlich.
Auf Anfrage schicke ich Ihnen gerne detaillierte Unterlagen und Tips betreffend Sparbuchschenkung.
4. Studenten können € 8.725,00 neben der Familienbeihilfe verdienen
Wie bereits in der Taxnews-Ausgabe 10/2001, Punkt 3 beschrieben (siehe www.meller.biz) können Studenten einen Gewinn pro Jahr von € 8.725,00 (ATS 120.059,-) neben der Familienbeihilfe erwirtschaften.
Die Grenze, bis zu der im Fall einer selbständigen Tätigkeit keine Sozialversicherung anfällt, beträgt im Jahr 2002 € 6.453,36 (ATS 88.800,-).
Einkommensteuer fällt bei einem Gewinn von € 6.453,36 ebenfalls noch keine an.
Doch Vorsicht: Wenn der Student in diesem Jahr angestellt war, und sei es nur für eine Woche, ist der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit bereits sozialversicherungspflichtig, sobald er die 12-fache Geringfügigkeitsgrenze 2002 von € 3.618,48 (ATS 49.791,-) (12 x € 301,54) übersteigt.
Ein Kleinunternehmer, der keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt und dessen Umsätze
€ 7.500,- (ATS 103.202,-)
nicht übersteigen, muß keine Umsatzsteuererklärung abgeben.
Eine Einkommensteuererklärung ist abzugeben, wenn der Gewinn aus selbständiger Arbeit größer als € 6.975,- (ATS 95.978,-) ist.
Bei selbständiger Tätigkeit neben einem Dienstverhältnis ist eine Einkommensteuererklärung bereits abzugeben, wenn der Gewinn aus selbständiger Arbeit größer als € 730,- ist.
5. KU 1: Reduzierte Kammerumlagesätze seit 1.1.2002, Regelungen zum Dienstgeberzuschlag, Begünstigungen nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz
Mitglieder der Wirtschaftskammer, also Unternehmer mit Gewerbeschein, haben Kammerumlage 1 und 2 zu entrichten. Die Einhebung übernehmen die Finanzämter.
Die Kammerumlage 1 (KU 1) ist nur zu entrichten, wenn der Jahresumsatz höher als
€ 150.000,- (ATS 2.064.045,-) ist. Bis zum Jahr 2001 betrug diese Freigrenze ATS 2 Mio.
Die Bemessungsgrundlage setzt sich aus Vorsteuer, Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben zusammen. Die KU 1 beträgt 0,3% (bis 2001 0,39%) und ist vierteljährlich selbst zu berechnen und an das Finanzamt zu überweisen, die Termine sind 15.5., 15.8., 15.11. und 15.12.
Wenn der budgetierte Jahresumsatz unter € 150.000,- liegt und überraschenderweise im 4. Quartal über € 150.000,- steigt, dann ist die KU 1 für das gesamte Jahr am 15.2. des Folgejahres zu entrichten.
Die Kammerumlage 2 ist der Dienstgeberzuschlag (DZ) zum Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds. DZ fällt nur an, wenn der Unternehmer Dienstnehmer (Angestellte und Arbeiter) beschäftigt, deren Bruttolohnsumme € 1.095,- (ATS 15.067,-) übersteigt. Die Beschäftigung von freien Dienstnehmern führt nicht zur DZ-Pfllicht. Wenn die monatliche Bruttolohnsumme maximal € 1.460,- (ATS 20.090,-) beträgt, dann wird die Bemessungsgrundlage für den DZ um € 1.095,- reduziert (sog. "Kleinunternehmerregelung"). Exakt die gleiche Kleinunternehmerregelung gilt für den DB (Dienstgeberbeitrag) und die Kommunalsteuer.
Bei Vorliegen einer Neugründung nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NEUFöG) entfallen für den Monat der Neugründung und die folgenden 11 Kalendermonate folgende Abgaben:
4,50% Dienstgeberbeitrag,
0,44% Dienstgeberzuschlag in Wien,
(je nach Bundesland zwischen 0,39% und 0,47%),
1,40% Unfallversicherungsbeitrag des Dienstgebers für Dienstnehmer,
0,50% Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers für Dienstnehmer
6,84% der Lohnsumme
Weiters entfallen nach dem NEUFöG Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen.