TAX - NEWS Klienteninformation, verfaßt von Mag. Johannes Meller |
Die Themen:
1. überlegungen, warum Sie eine Betriebsunterbrechungsversicherung abschließen könnten
2. KFZ-Restwertversicherung
3. Finanzamtspost während Ihres Urlaubs- welche Fristen müssen Sie beachten?
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1. überlegungen, warum Sie eine Betriebsunterbrechungsversicherung abschließen könnten
Der Beginn eines neuen Jahres ist ein günstiger Zeitpunkt, um die Rahmenbedingungen Ihrer selbständigen Tätigkeit zu überprüfen.
Während Angestellte im Fall einer Krankheit oder eines Unfalls ihr Gehalt weiterbeziehen, bekämen Sie als Selbständiger in dieser Situation kein Honorar. Sie müßten mit Einkommenseinbußen rechnen, falls Ihre Krankheit sich über mehrere Wochen erstreckt.
Als Selbständiger haben Sie unter anderem zwei strategische Aufgaben:
1. sicherzustellen, daß Ihre Terminarbeiten auch dann abgeschlossen werden, wenn Sie ausfallen
2. Ihr eigenes Einkommen im Fall von Krankheit oder Unfall zu sichern.
Falls Sie einen Monat lang ausfallen, gibt es Arbeiten, die liegen bleiben können und Terminarbeiten, die sofort erledigt werden müssen. Diese könnten von einem Ihrer Mitarbeiter oder einem Berufskollegen übernommen werden. Haben Sie bereits mit einem Kollegen über das Thema "Vertretung" gesprochen? Hat Ihnen der Kollege zugesagt, daß er freie Kapazität hat, Sie zu vertreten? Welches Honorar erhält der Kollege für Ihre Vertretung?
Eine Möglichkeit, Ihren Verdienstentgang zu versichern, ist eine Betriebsunterbrechungs-versicherung im Krankheits- und Unfallsfall (BU-Versicherung). Dabei wird die Höhe Ihrer Fixkosten und Ihres Gewinns berechnet, dies ergibt Ihre maximale Versicherungssumme.
Sie können die Länge der Karenzzeit wählen, darunter versteht man die Anzahl von Tagen am Beginn des Versicherungsfalls, für die Sie keine Versicherungsvergütung erhalten. Wenn Sie z.B. drei Tage Karenzzeit wählen, erhalten Sie bei einer Grippe, die 7 Tage lang dauert, eine Versicherungsvergütung für 4 Tage.
Je länger die Karenzzeit ist, die Sie wählen, desto günstiger ist die Versicherungsprämie. Daher sollte der Versicherungsschutz erst ab jenem Tag beginnen, ab dem der Ausfall Ihrer Person tatsächlich zu einem finanziellen Schaden in Ihrem Betrieb führt.
Die Versicherungsprämien stellen für Sie Betriebsausgaben dar, Versicherungsvergütungen stellen korrespondierend Betriebseinnahmen dar.
Es hängt von Ihrer Branche ab, ob Sie eine BU-Versicherung abschließen können.
Sie können eine BU-Versicherung nur unter der Voraussetzung abschließen, daß objektive Grundlagen für die Berechnung Ihres Einnahmenausfalls vorhanden sind. Manche Berufsgruppen können daher keine BU-Versicherung abschließen, und zwar u.a. Anzeigen-verkäufer, bildende Künstler, Hausverwalter, Künstler, die eigene Werke verkaufen, Musiker, Sänger, Schauspieler, Schriftsteller, Unternehmensberater, Vermittler und Werbetexter.
Falls Sie an einer BU-Versicherung interessiert sind, wenden Sie sich in erster Linie an Ihren eigenen Versicherungsbetreuer. Für den Fall, daß Sie keinen Versicherungsbetreuer Ihres Vertrauens haben, kann ich Ihnen auf Anfrage gerne meinen Versicherungsbetreuer weiterempfehlen.
2. KFZ-Restwertversicherung
Die Generali bietet über den öAMTC als einzige Versicherung österreichs eine KFZ-Restwertversicherung an. Das bedeutet, daß die KFZ-Versicherung nicht vom Neupreis Ihres Autos bemessen wird, sondern vom niedrigeren Zeitwert. Daraus resultiert eine niedrigere KFZ-Versicherungsprämie.
Ich habe ein Angebot einer KFZ-Restwertversicherung vom öAMTC eingeholt. Meine bisherige Prämie für die Haftpflichtversicherung betrug rund S 4.400,- (exklusive KFZ-Steuer), der öAMTC hat mir eine Prämie von S 3.500,- angeboten. Eine Kaskoversicherung wäre als Restwertversicherung ebenfalls günstiger als bisher. Nach telefonischem Verhandeln hat mein Versicherungsbetreuer meine Prämie auf S 3.900,- reduziert und mir rückwirkend die Differenz ausgezahlt — eine Strategie, mit der Sie vielleicht die Höhe Ihrer KFZ-Versicherung nachverhandeln können.
3. Finanzamtspost während Ihres Urlaubs- welche Fristen müssen Sie beachten?
Es gibt ein eigenes Zustellgesetz, das u.a. regelt, wann eine Zustellung als durchgeführt gilt.
Man unterscheidet drei Arten von Postsendungen:
(1) RSa-Brief: Brief zu eigenen Handen
(2) RSb-Brief: Die Zustellung ist auch an im gleichen Haushalt lebende Personen
möglich.
(3) Standard-Brief: formlose Zustellung ohne Zustellnachweis (z.B. Steuerbescheide).
Wie ist der Ablauf, wenn ein RSa-Brief beim ersten Mal nicht zugestellt werden kann?
Der Adressat wird vom erfolglosen Zustellversuch verständigt und es wird ein zweiter Zustellversuch angekündigt. Wenn auch dieser erfolglos ist, wird das Schriftstück beim Postamt hinterlegt. Die Zustellung gilt am auf die Hinterlegung folgenden Tag als erfolgt, auch wenn das Schriftstück vom Adressaten niemals abgeholt wird!
Wenn ein RSb-Brief beim ersten Mal nicht zugestellt werden kann, entfällt der zweite Zustellversuch. Auch bei einem RSb-Brief gilt die Zustellung am auf die Hinterlegung folgenden Tag als erfolgt!
Die Zustellung gilt nur dann als nicht erfolgt, wenn Sie einen Fehler in der Zustellung aufzeigen können, wenn Sie dem Absender glaubhaft machen können, daß Sie sich nicht regelmäßig an der Zustelladresse aufhalten.
Wenn Sie längere Zeit verreisen, sollten Sie jemanden darum ersuchen, regelmäßig Ihre Post anzuschauen und Ihnen wichtige Briefe z.B. nachzusenden.
In diesem Zusammenhang ersuche ich Sie nochmals, mir Ihre Steuerbescheide, nämlich Ihre Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer- und Vorauszahlungsbescheide und die Buchungsmitteilung, die Sie gleichzeitig mit diesen Bescheiden erhalten, postwendend zuzusenden. (Die übrigen Buchungsmitteilungen brauchen Sie mir nicht zuzusenden, da ich diese mittels Finanzonline für meine Klienten vom Finanzamt abfragen kann.)
Ich überprüfe sodann, ob Ihre Bescheide mit Ihren Steuererklärungen vollkommen übereinstimmen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung! Im Fall einer Abweichung ergreife ich für Sie das Rechtsmittel der Berufung.